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Marktstandsgeldsatzung der Stadt Wesel vom 10.12.1975

Inhaltsverzeichnis

Fassung vom 19.12.2001

Aufgrund des § 4 der Gemeineordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV NW S. 304/SGV NW 2023) und der §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in Verbindung mit § 10 der Marktordnung der Stadt Wesel vom 20. Mai 1970 hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 4. Dezember 1975 folgende Marktstandsgeldsatzung erlassen:

§ 1

Für die Benutzung der Marktplätze wird folgende Gebühr erhoben:

Auf Messen, Veranstaltungen, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten pro Tag für jeden angefangenen qm der benutzten Fläche: 0,87 €

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§ 2

Eine Ausfertigung dieser Marktstandsgeldsatzung wird während der Marktzeit zu jedermanns Einsicht auf dem Marktplatz angebracht.

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§ 3

Gegen die Heranziehung zum Marktstandsgeld kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung Widerspruch bei der Stadt Wesel, Rathaus, erheben.

Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf, Bastionstraße, zulässig.

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§ 4

Diese Marktstandsgeldsatzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktstandsgeldordnung der Stadt Wesel vom 20. Mai 1970 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel vom 10. Dezember 1975 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Wesel, den 10. Dezember 1975
gez. Detert
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen in den Ausgaben für das Gebiet der Stadt Wesel am 21., 24. und 28.12.2001 veröffentlicht.

Sie tritt am 01.01.1976 in Kraft.

Die Fassung vom 01.12.1992 tritt am 01.01.1993 in Kraft.

Die Fassung vom 19.12.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.