Fassung vom 11.03.2025
Haushaltssatzung
der Stadt Wesel für das Haushaltsjahr 2025
vom 11.03.2025
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2024 (GV.NRW S. 444), hat der Rat der Stadt Wesel mit Beschluss vom 10.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit | ||
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 251.241.130 € | |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 271.864.466 € | |
abzüglich globaler Minderaufwand von | 5.300.000 € | |
somit auf | 266.564.466 € | |
im Finanzplan mit | ||
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf | 243.775.310 € | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf | 254.910.906 € | |
nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 5.300.000 € im Ergebnisplan | ||
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 16.489.564 € | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 77.667.315 € | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 132.010.977 € | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 67.571.790 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 61.177.751 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 90.672.676 € festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 15.323.336 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 80.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 370 v.H. |
1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | |
1.2.1 | differenziert nach Wohngrundstücke auf | 782 v. H. |
1.2.2 | differenziert nach Nichtwohngrundstücke auf | 1.353 v. H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 468 v.H. |
§ 7
- Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Wesel nach § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie für den Einzelzweck 1 v.T. der veranschlagten Erträge bzw. Einzahlungen des Haushaltsplanes überschreiten.
- Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. von § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 5 v.H., i.S. von § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW auf 2 v. T. festgesetzt.
- Die Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung NRW–KomHVO NRW) für den Einzelausweis von
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie für Baumaßnahmen gem. § 3 Abs. 1 Ziffern 20 und 21 KomHVO NRW auf 50.000 € und
- sonstigen Investitionsauszahlungen gem. § 3 Abs. 1 Ziffern 22 bis 25 KomHVO NRW auf 10.000 € festgesetzt.
- Die im Stellenplan mit einem Vermerk „k.w.“ (künftig wegfallend) oder einem Vermerk „k.u.“ (künftig umzuwandeln) versehenen Stellen für Beamte und tariflich Beschäftigte fallen bei Freiwerden weg bzw. werden unter Beachtung der durch Tarifrecht festgelegten Eingruppierungsmerkmale umgewandelt.
- Wird einem Beamten/einer Beamtin ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er/sie mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit er/sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat und die Planstelle, in die er/sie eingewiesen wird, besetzbar war.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 11.03.2025
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin