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Haushaltssatzung der Stadt Wesel für das Haushaltsjahr 2024

Fassung vom 19.06.2024

Haushaltssatzung
der Stadt Wesel für das Haushaltsjahr 2024
vom 19.06.2024

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW. S. 136), hat der Rat der Stadt Wesel mit Beschluss vom 12.03.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 

im Ergebnisplan mit 
dem Gesamtbetrag der Erträge auf228.605.213 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf250.105.587 €
  
im Finanzplan mit 
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf221.284.759 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf234.439.509 €
  
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf17.439.635 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf71.740.581 €
  
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf111.323.628 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf43.867.932 €

festgesetzt.

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§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 54.300.946 € festgesetzt.

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§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 46.985.250 € festgesetzt.

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§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 21.500.375 € festgesetzt. 

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§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

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§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.Grundsteuer 
1.1für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf370 v.H.
1.2für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf690 v.H.
   
2.Gewerbesteuer auf468 v.H.

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§ 7
  1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Wesel nach § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie für den Einzelzweck 1 v.T. der veranschlagten Erträge bzw. Einzahlungen des Haushaltsplanes überschreiten.
  2. Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. von § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 5 v.H., i.S. von § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW auf 2 v. T. festgesetzt.
  3. Die Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung NRW–KomHVO NRW) wird für den Einzelausweis von
    1. Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie für Baumaßnahmen gem. § 3 Abs. 1 Ziffern 20 und 21 KomHVO NRW auf 50.000 € und
    2. sonstigen Investitionsauszahlungen gem. § 3 Abs. 1 Ziffern 22 bis 25 KomHVO NRW auf 10.000 € festgesetzt.
  4. Die im Stellenplan mit einem Vermerk „k.w.“ (künftig wegfallend) oder einem Vermerk „k.u.“ (künftig umzuwandeln) versehenen Stellen für Beamte und tariflich Beschäftigte fallen bei Freiwerden weg bzw. werden unter Beachtung der durch Tarifrecht festgelegten Eingruppierungsmerkmale umgewandelt.
  5. Wird einem Beamten/einer Beamtin ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er/sie mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit er/sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat und die Planstelle, in die er/sie eingewiesen wird, besetzbar war.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 19.06.2024

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin