Inhalt

Hauptsatzung der Stadt Wesel vom 10.08.1998

Fassung vom 13.12.2023

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV NW S. 124), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 16.06.1998 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Gemeinde und Gemeindebereich

  1. Die Stadt Wesel wurde durch Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Rees vom 24. Juni 1969 (GV NW S. 418) durch Zusammenschluß der bisherigen Stadt Wesel (Stadtrechte seit 1241) sowie der Gemeinden Flüren und Obrighoven-Lackhausen gebildet. Durch Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Niederrhein vom 09. Juli 1974 (GV NW S. 344) wurden die Gemeinden Bislich, Diersfordt und Büderich sowie die Ortsteile Blumenkamp und Lippedorf in die Stadt Wesel eingegliedert.
  2. Das Stadtgebiet umfaßt 122,617 qkm und ist aus der dieser Hauptsatzung beigefügten Karte ersichtlich.

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§ 2 Wappen, Flagge, Siegel

  1. Das Wappen der Stadt Wesel zeigt in rotem Feld ein silbernes Herzschild, das von drei nach rechts springenden silbernen Wieseln begleitet wird.
  2. Als Flagge führt die Stadt Wesel die Farben rot-weiß-rot; im weißen Feld das Wappen der Stadt.
  3. Die Stadt Wesel führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel.
  4. Das Recht zur Benutzung der Flagge mit dem historischen Stadtwappen (einschl. Beiwerk) bei historischen und traditionellen Veranstaltungen bleibt unbenommen.

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§ 3 Gleichstellung von Frau und Mann

  1. Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
  2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die
  3. Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
  4. Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.

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§ 3 a Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen Lebensinteressen der Menschen mit Behinderung zu beraten, zu unterstützen und zum Wohl der Menschen mit Behinderung mitzuwirken, bedient sich der Rat der Arbeitsgruppe „Barrierefreie Stadt“.

Um im Rahmen des Verwaltungshandelns die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung sicherzustellen, wirkt die Arbeitsgruppe bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren oder Auswirkungen auf Ihre Gleichstellung haben.

Die Arbeitsgruppe ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches durch die Bürgermeisterin an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können.  

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§ 4 Unterrichtung der Einwohner

  1. Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen.
    Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweise in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat.
  2. Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um städtische Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
  3. Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein.
    Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend.
    Mit der Einladung oder zu Beginn der Versammlung werden die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens unterrichtet. In der Versammlung haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Vorhaben zu äußern und ihre Auffassung mit den Vertretern der Stadt zu erörtern. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Eine Beschlußfassung findet nicht statt.
    Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
  4. Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

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§ 5 Anregungen und Beschwerden

  1. Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Wesel fallen.
  2. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Wesel fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
  3. Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.
  4. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuß.
  5. Soweit der Rat für die Entscheidung über Anregungen und Beschwerden  selbst zuständig ist, gilt die Entscheidung gem. § 41 Abs. 2 GO als auf den Haupt- und Finanzausschuß übertragen, soweit es sich nicht um unübertragbare Angelegenheiten handelt (§ 41 Abs. 1 GO).
  6. Wenn ein anderer Ausschuß oder der Bürgermeister für die Entscheidung über Anregungen und Beschwerden zuständig ist, leitet der Haupt- und Finanzausschuß die Anregungen und Beschwerden an den Ausschuß bzw. an den Bürgermeister zur Entscheidung weiter. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
  7. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO NW), bleibt unberührt.
  8. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
  9. Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
  10. Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
    1. der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
    2. gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.

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§ 6 Integrationsrat

  1. Für die Dauer der Wahlzeit des Rates wird auf Grundlage des § 27 Gemeindeordnung NRW ein Integrationsrat mit 16 Mitgliedern gebildet.
    Der Integrationsrat besteht aus:
    - 10 durch Urwahl gemäß § 27 Absatz 2, 3 und 5 Gemeindeordnung NRW gewählten Mitgliedern,
    - 6 vom Rat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.
  2. Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen werden von den Mitgliedern des Integrationsrates aus seiner Mitte gewählt.
  3. Die Wahl der direkt gewählten Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt.
  4. Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich beim Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.

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§ 7 Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.

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§ 8 Ausschüsse

  1. Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschußmitglieder soll ungerade sein.
  2. Der Hauptausschuß nimmt zugleich die Aufgaben des Finanzausschusses wahr und führt die Bezeichnung "Haupt- und Finanzausschuß".
  3. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse werden in der Zuständigkeitsordnung geregelt.
  4. Die Vorsitzenden der Ausschüsse, im Verhinderungsfall die Stellvertreter, können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
  5. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten von Ausschußsitzungen können Sachverständige und Einwohner gehört werden.

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§ 9 Verfahren

  1. Das Verfahren in den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Diese Vorschriften sind, soweit zulässig, auch auf die Ausschüsse anzuwenden, die nach Sondergesetzen gebildet werden.

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§ 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

  1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der EntschVO.
  2. Für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie durch Ratsbeschluss eingerichtete Beiräte, Kommissionen u.ä. erhalten ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO: sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner, beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und beratende Mitglieder des Schulausschusses. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.
    Online-Fraktionssitzungen (zum Beispiel als Telefon- oder Videokonferenzen) sind zugelassen. Für sie kann Sitzungsgeld gezahlt werden, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Spontane Kontakte zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanruf sind nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür kein Sitzungsgeld gewährt werden kann. Fahrkosten werden für Online-Fraktionssitzungen nicht erstattet.
  3. Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der durch die Mandatsausübung entsteht. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
    1. Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung.
    2. Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
    3. Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
    4. Personen, die
      1. einen Haushalt mit
        1. mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder einen Haushalt mit
        2. mindestens drei Personen führen und
      2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
      erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
    5. Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
    6. Verdienstausfallersatz wird für höchstens 8 Stunden täglich gezahlt.
    7. Stellvertretende Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - sowie Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.

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§ 11 Genehmigung von Rechtsgeschäften

  1. Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates.
  2. Keiner Genehmigung bedürfen:
    1. Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
    2. Verträge, denen der zuständige Ausschuß auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
    3. Verträge, deren Abschluß ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt.
  3. Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten sowie die gem. § 68 Abs. 3 GO mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Angestellten.

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§ 12 Bürgermeister und Stellvertreter

  1. Der Bürgermeister hat einen ersten, einen zweiten und einen dritten Stellvertreter.
  2. Der Bürgermeister, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, kann bei besonderen Anlässen die Amtskette tragen.
  3. Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuß für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
  4. Die Wertgrenze bei Geschäften der laufenden Verwaltung wird auf 25.000,00 € festgesetzt, soweit die Zuständigkeitsordnung keine anderen Wertgrenzen bestimmt. Ansonsten entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
  5. Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamtes (§ 29 Abs. 2 GO NRW) trifft die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister.

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§ 13 Fraktionsvorsitzende

Die Fraktionsvorsitzenden können vom Bürgermeister jederzeit Akteneinsicht in Gemeindeangelegenheiten verlangen.

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§ 14 Beigeordnete

  1. Die Stadt Wesel hat 3 Beigeordnete.
    Einer der Beigeordneten wird durch Beschluß des Rates zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Er führt die Amtsbezeichnung "Erster Beigeordneter".
  2. Ist der Erste Beigeordnete an der Vertretung gehindert, so bestimmt sich die Reihenfolge bei der Vertretung des Bürgermeisters durch die übrigen Beigeordneten nach dem Dienstalter als Beigeordneter der Stadt.

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§ 15 Teilnahme an Sitzungen

Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses teil.

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§ 16 Bekanntmachungen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wesel, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in der Zeitung
    Der Weseler - Ausgabe Wesel
    vollzogen.
  2. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Zeitung erscheint, die die öffentliche Bekanntmachung zuletzt wiedergibt.
  3. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wesel, die in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich sind, werden durch Aushang/Anschlag an folgenden Stellen vollzogen.
    1. Bekanntmachungskasten am Rathaus, Klever-Tor-Platz 1                          (Rathaus, Innenstadt)
    2. Bekanntmachungskasten Marktplatz                                            (Büderich)
    3. Bekanntmachungskasten Schwanenhofstraße                                        (St. Mariä Himmelfahrt, Ginderich)
    4. Bekanntmachungskasten Birkenstraße                                              (Kirche am Lauerhaas, Obrighoven)
    5. Bekanntmachungskasten Schermbecker Landstraße                      (Schützenverein Obrighoven e.V., vor der Gaststätte Schepers)
    6. Anschlagsäule (Litfaßsäule) Jahnstraße/Kurt-Kräcker-Straße (Fusternberg)
    7. Anschlagsäule (Litfaßsäule) Reeser Landstraße/Karl-Straube-Straße  (Feldmark)
    8. Bekanntmachungskasten Feuerdornstraße                     (Gemeindezentrum Arche, Blumenkamp)
    9. Anschlagsäule (Litfaßsäule) Schillerstraße                                       (Flüren)
    10. Bekanntmachungskasten Dorfplatz                          (Schützengemeinschaft Bislich e.V., Bislich)

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§ 17 Personalangelegenheiten

  1. Die Bürgermeisterin entscheidet für die Bediensteten der Verwaltung in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  2. Soweit es sich um tariflich Beschäftigte der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen - ASG" handelt, entscheidet die Betriebsleitung des ASG in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der tariflich Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 12 TVöD. Für das übrige Personal des ASG trifft die Bürgermeisterin die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
  3. Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Bürgermeisterin übertragen, soweit die Bürgermeisterin den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG).

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§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung am 01.10.1998 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.11.1994, in der Fassung vom 30.03.1998, außer Kraft.

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Darstellung des Stadtgebietes von Wesel auf einem Plan

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 10.08.1998

gez. Gründken

Bürgermeister

 

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
28.04.1999 04.05.1999 §§ 6, 12, 16
02.11.2000 07.11.2000 §§ 5, 7, 14
14.11.2001 01.01.2002 §§ 10, 12
19.12.2001 01.01.2002 § 16
25.03.2002 04.04.2002 § 17
13.05.2004 20.05.2004 § 6
21.04.2005 28.04.2005 § 12
15.11.2005 24.11.2005 § 3a
31.10.2007 08.11.2007 § 14
28.10.2009 05.11.2009 § 6
04.11.2009 12.11.2009 § 14
16.12.2009 24.12.2009 § 14
12.12.2012 29.09.2012 § 10
25.06.2014 03.07.2014 § 6
14.12.2016 22.12.2016 § 10
15.03.2017 23.03.2017 § 10
17.05.2017 25.05.2017 § 17
02.09.2020 10.09.2020 § 16
11.11.2020 19.11.2020 § 10
14.12.2022 24.12.2022 § 5
13.12.2023 01.01.2024 § 10