Inhalt

Geschäftsordnung für den Rat und seine Ausschüsse

Fassung vom 04.11.2020

I. Geschäftsführung des Rates

II. Durchführung der Ratssitzungen

III. Fraktionen

IV. Ausschüsse

V. Kommissionen

VI. Datenschutz

VII. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

I. Geschäftsführung des Rates

§ 1 Einberufung des Rates

  1. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er/sie den Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn 1/5 der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies schriftlich verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Bereitstellung der Einladungen im Ratsinformationssystem und durch entsprechende elektronische Benachrichtigung. Eine Einladung in Papierform erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
  3. In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sind grundsätzlich die Vorlagen der zur Beratung anstehenden Tagesordnungs­punkte beizufügen.
  4. Die Geschäftsstellen der im Rat vertretenen Fraktionen haben Zugriff auf sämtliche Sitzungsunterlagen im Ratsinformationssystem.

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§ 1a Digitale Gremienarbeit

  1. Die Stadt Wesel nutzt für die Arbeit im Rat und in den Ausschüssen ausschließlich das digitale Ratsinformationssystem.
  2. Den Fraktionen werden dafür Tablets zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Tablets pro Fraktion wird durch die Größe der Fraktionen zum Zeitpunkt der Bildung entschieden.
  3. Bei der digitalen Gremienarbeit gelten die im Überlassungsvertrag geregelten Nutzungsbestimmungen.

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§ 2 Einladungsfrist

  1. Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens acht volle Tage vor dem Sitzungstag bereitgestellt werden.
  2. In äußerst dringenden Fällen kann die Einladungsfrist durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin bis auf 48 Stunden abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
  3. Einwendungen, die sich gegen eine nicht rechtzeitig erfolgte Einladung im Sinne der vorstehenden Absätze richten, müssen spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung geltend gemacht werden. Sie sind in die Niederschrift aufzunehmen.

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§ 3 Aufstellung der Tagesordnung

  1. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. Der Inhalt der Beratungsgsgenstände ist genau zu bezeichnen. Allgemein gehaltene Angaben, wie "Verschiedenes", sollen nicht verwendet werden.
  2. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr schriftlich von 1/5 der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Zwischen Eingang des Vorschlages bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Sitzungstag müssen mindestens vierzehn volle Tage liegen.
  3. Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgaben­bereich der Stadt fällt, weist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.

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§ 4 Vorlagen der Verwaltung

  1. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor.
  2. Vorlagen der Verwaltung sollen vor der Beschlussfassung im Haupt- und Finanzausschuss oder Rat grundsätzlich dem Fachausschuss vorgelegt werden.
  3. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Verwaltungsvorlagen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unmittelbar zur Kenntnis und Beratung auf die Tagesordnung des Rates oder des Haupt- und Finanzausschusses setzen. Nach Beratung der Vorlage kann der Rat entscheiden, ob sich vor einer Beschlussfassung das in dem Absatz 2 geregelte Verfahren anschließt.

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§ 5 Anträge

  1. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat Anträge, die ihm/ihr in schriftlicher Form von mindestens 1/5 der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden, in die Tagesordnung aufzunehmen. Zwischen Eingang des Antrages bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Sitzungstag müssen mindestens volle vierzehn Tage liegen.
  2. Ein Antrag, einen gefassten Ratsbeschluss aufzuheben, soll nicht innerhalb von 6 Monaten gestellt werden.
  3. Anträge müssen einen Beschlussvorschlag enthalten. Wenn durch die Annahmen die Bereitstellung von Mitteln erforderlich wird, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll ein gesetzlich zulässiger Deckungsvorschlag gemacht werden.

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§ 6 Anfragen von Fraktionen, Mitgliedern des Rates und Einwohnerinnen und Einwohnern

  1. Anfragen von Fraktionen oder Mitgliedern des Rates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt sind an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin schriftlich einzureichen.
  2. Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Anfragen, deren Beantwortung ein Wissen wie nach einer Akteneinsicht vermitteln, sind als Auskunftsersuchen nach § 55 GO NW zu behandeln. Das Anfragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen. Anfragen sind nicht zu beantworten, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. Abgabengeheimnis, Datenschutz, Geheimhaltungspflicht in Angelegenheiten der zivilen Verteidigung). Hält der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine Anfrage nach den vorstehenden Bestimmungen für unzulässig, so teilt er/sie dies dem Anfragenden schriftlich mit.
  3. Der Bürgermeister setzt Anfragen auf die Tagesordnung des Rates oder des Haupt- und Finanzausschusses.
  4. Anfragen werden vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin nach Möglichkeit noch in der darauffolgenden Sitzung beantwortet. Mit Einverständnis des Anfragenden kann die Beantwortung schriftlich erfolgen. Der Fragesteller und die Fraktionen können je eine Zusatzfrage stellen. Sofern die Beantwortung der  Zusatzfrage nicht sofort möglich ist, erfolgt sie schriftlich.
  5. Eine Anfrage braucht nicht auf die Tagesordnung gesetzt zu werden, wenn der Fragesteller mit einer schriftlichen Beantwortung einverstanden ist. Die Fraktionen erhalten Kopien der Anfrage und der Antwort.
  6. In jeder Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wird eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner angeboten. Die Fragestunde wird an den Anfang der Tagesordnung gesetzt. Ihre Dauer wird auf maximal 30 Minuten begrenzt, wobei jeder Einwohnerin/jedem Einwohner höchstens 10 Minuten Zeit für ihr/sein Anliegen eingeräumt wird. Anfragen werden mündlich an die Bürgermeisterin gerichtet, müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen und sollen kurz gefasst sein. Anliegen können von den Bürgerinnen und Bürgern vorab schriftlich eingereicht werden. Melden sich mehrere Einwohnerinnen oder Einwohner gleichzeitig, so bestimmt die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Wortmeldungen. Ist eine mündliche Beantwortung nicht sofort möglich, so kann die Fragestellerin oder der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
     

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§ 7 Sachverständige

Der Rat kann zu einzelnen Themen Sachverständige hören. Dies soll aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

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§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung muß den Zweck der nichtöffentlichen Behandlung wahren. Die Bekanntmachung erfolgt in der durch § 16 der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form.

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II. Durchführung der Ratssitzungen

§ 9 Teilnahmenpflicht

  1. Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen und sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. 
  2. Wer nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, hat dies dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vor der Sitzung anzuzeigen. Wer nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann oder diese zeitweise bzw. vorzeitig verlassen will, hat den Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder den Schriftführer zu unterrichten.

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§ 10 Öffentlichkeit

  1. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teil­zunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, sich sonst an den Beratungen zu beteiligen oder durch Beifall und Missbilligung auf die Verhand­lungen des Rates Einfluss zu nehmen. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Ordnungsmaßnahmen nach § 27 dieser Geschäftsordnung ergreifen.
  2. Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§48 Abs. 4 GO NRW).
  3. In nichtöffentlicher Sitzung sind zu behandeln:
    1. Personalangelegenheiten, mit Ausnahme solcher nach § 65 und 71 GO NW
    2. Grundstücksangelegenheiten,
    3. Aufnahme und Hergabe von Darlehen,
    4. Übernahme von Bürgschaften,
    5. Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern, den Dezernenten und den leitenden Mitarbeitern der Stadt,
    6. Auftragsvergaben,
    7. Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
    8. Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO NW),
    9. Niederschlagung und Erlass von Forderungen,
    10. Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung und der wirtschaftlichen Unternehmen, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen für eine Behandlung in der Öffentlichkeit nicht geeignet sind,
    11. Bauordnungsangelegenheiten, soweit sie im Einzelfall geheimhaltungsbedürftig sein sollten,
    12. sonstige Angelegenheiten, die sich nach dem Ermessen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nicht zur öffentlichen Verhandlung eignen,
    13. Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten.
  4. Darüber hinaus kann der Rat auf Antrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder eines Ratsmitgliedes beschließen, dass für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Entsprechende Anträge und Vorschläge sind in öffentlicher Sitzung zu stellen und in nichtöffentlicher Sitzung zu begründen und zu beraten. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.

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§ 11 Vorsitz

  1. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Rat. Ist er/sie verhindert, wird er/sie von seinen Stellvertretern in der gewählten Reihenfolge vertreten.
  2. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er/Sie handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/Sie bestimmt die Sitzordnung.

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§ 12 Beschlussfähigkeit

  1. Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die ordnungs­gemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
  2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf § 49 Abs. 2 GO NW ausdrücklich hin­gewiesen worden ist.

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§ 13 Befangenheit von Ratsmitgliedern

  1. Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2 und 31 GO NW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor der Sitzung unaufgefordert dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin mitzuteilen und den Sitzungsraum vor der Beratung des Tagesordnungspunktes zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales aufhalten.
  2. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Ausschließungsgrund besteht. Das Ratsmitglied nimmt an dieser Beratung und Abstimmung nicht teil.
  3. Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

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§ 14 Teilnahme an Sitzungen

Die Dezernenten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Dezernenten sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin verlangt.

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§ 15 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

  1. Der Rat kann beschließen,
    1. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
    2. Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
    3. Tagesordnungspunkte abzusetzen,
    4. weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen,
    5. die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung.
  2. Die Tagesordnung kann durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Hierauf gerichtete Anträge sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich einzureichen. Die Anträge sind so zu begründen, dass die Mitglieder des Rates die objektiven Gegebenheiten erkennen können. Der die Dringlichkeit feststellende Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder 1/5 der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab. Durch Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch darüber entscheiden, ob den in Satz 1 genannten Antragstellern Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlages gegeben wird.
  4. Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Antrag und läßt darüber abstimmen.
  5. Im Sitzungsraum dürfen nur Druckstücke der Verwaltung und der Fraktionen verteilt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sitzung stehen. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.

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§ 16 Redeordnung

  1. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegen­standes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag oder Antrag von 1/5 der Ratsmitglieder oder von einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1), so ist zunächst den Vorschlagenden oder den Antragstellern Gelegenheit zur Begründung zu geben.
  2. Ein Mitglied des Rates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin das Wort erteilt worden ist. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestimmt die Reihenfolge der Redner. Sie richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann im Benehmen mit den bereits gemeldeten Rednern eine andere Reihenfolge festlegen.
  3. Außer der Reihe kann das Wort den Fraktionsvorsitzenden und dem Berichterstatter erteilt werden, darüber hinaus den Dezernenten zu Angelegenheiten ihres Dezernats.
  4. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin darf jederzeit das Wort ergreifen.

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§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung können außerhalb der Reihe gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Anträge auf
    1. Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
    2. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
    3. Verweisung eines Tagesordnungspunktes an einen Ausschuss,
    4. Verweisung eines Tagesordnungspunktes an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin,
    5. Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    6. Schluss der Beratung,
    7. Schluss der Rednerliste,
    8. Begrenzung der Redezeit,
    9. Abstimmung nach Vorlage unter Verzicht auf Berichterstattung,
    10. namentliche oder geheime Abstimmung.
  2. Wird Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf je ein Ratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Im Falle des Absatz 1 Nummer 10 bedarf es keiner Abstimmung, jedoch der Feststellung, ob dem Antrag von mindestens 1/5 der Ratsmitglieder entsprochen wird.
  3. Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweiligen weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Abstimmung.

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§ 18 Persönliche Bemerkungen

Jedes Ratsmitglied hat das Recht zur Abgabe einer persönlichen Bemerkung. Hierzu wird das Wort erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse seiner früheren Ausführungen richtigstellen. Die Redezeit ist auf 3 Minuten beschränkt.

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§ 19 Schluss der Beratung, Schluss der Redeliste

  1. Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, ist die Beratung abgeschlossen.
  2. Ein Mitglied des Rates kann jederzeit einen Antrag auf Schluss der Beratung oder Redeliste stellen, sofern es nicht selbst zur Sache gesprochen hat. § 17 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung. Der Antrag wird nach Bekanntgabe der Namen der Ratsmitglieder, die sich noch zu Wort gemeldet haben, erörtert.

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§ 20 Anträge zur Sache

  1. Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so haben die beteiligten Ausschüsse das Recht, Anträge zu stellen. Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion ist berechtigt, vor Schluss der Beratung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
  2. Für Zusatz- und Änderungsanträge gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
  3. Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, sollen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.

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§ 21 Abstimmung

  1. Nach Schluss der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ausdrücklich die Abstimmung. Er/Sie stellt die Frage so, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lässt. Über Zusatz- oder Änderungsanträge ist zunächst abzustimmen. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Abstimmung. Nach Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
  2. Beschlussvorschläge, die aus mehreren Teilen bestehen, können im Ganzen zur Abstimmung gebracht werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

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§ 22 Abstimmungsregeln

  1. Abgestimmt wird durch allgemeine Zustimmung oder durch Handzeichen, soweit nichts Anderes gesetzlich vorgeschrieben oder von den anwesenden Mitgliedern des Rates beschlossen wird.
  2. Auf Antrag mindestens 1/5 der Ratsmitglieder ist namentlich abzustimmen. Die Ratsmitglieder werden namentlich aufgerufen, sie haben mit "ja" oder "nein" zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmabgabe jedes Mitglieds ist in der Niederschrift zu vermerken.
  3. Namentlich muss abgestimmt werden, wenn unter dem Hinweis, dass durch den Beschluss das Wohl der Stadt gefährdet oder das geltende Recht verletzt wird der Bürgermeister/die Bürgermeisterin dies verlangt.
  4. Auf Antrag mindestens 1/5 der Ratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Die Stimmzettel müssen in Wahlkabinen ausgefüllt werden.
  5. Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestimmt für die Auszählung der Stimmen drei Sitzungsteilnehmer aus den Fraktionen des Rates.
  6. Das Abstimmungsergebnis wird mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten. Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Rates angezwei­felt, entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin, ob noch einmal abgestimmt wird.

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§ 23 Wahlen

  1. Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
  2. Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, auf denen "ja" oder "nein" vermerkt ist, sind ungültig.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO NW.

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§ 24 Ordnungsmaßnahmen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin gegenüber     Sitzungsteilnehmern

  1. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung abweicht, "zur Sache" zu rufen;
    einen Sitzungsteilnehmer, der sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder durch sein Verhalten die Ordnung verletzt, unter Nennung seines Namens "zur Ordnung" zu rufen;
    einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet, nach einmaliger Mahnung, das Wort zu entziehen;
    einem Redner, der bei der Behandlung eines Tagesordnungspunktes "zur Ordnung" oder "zur Sache" gerufen worden ist, das Wort zu entziehen.
  2. Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednern nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

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§ 25 Ausschließung von Sitzungsteilnehmern

  1. Ein Sitzungsteilnehmer, der wiederholt gegen die Ordnung verstößt oder die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin nach vorherigem Beschluss des Rates - ohne Aussprache - mit sofortiger Wirkung ganz oder zeitweise von der Sitzung ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss setzt einen zweimaligen Ordnungsruf voraus.
  2. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann einen Sitzungsteilnehmer sofort von der Sitzung ausschließen, wenn er die Ordnung gröblich verletzt. Der Rat befindet in der nächsten Sitzung, ob die Maßnahme berechtigt war.
  3. Ein ausgeschlossener Sitzungsteilnehmer hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Ordnungsdienst oder die Polizei einzuschalten.
  4. In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Rat beschließen, dass dem Mitglied des Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden und es für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen wird. Der Ausschlussbeschluss kann beinhalten, dass das Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.

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§ 26 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Entsteht während einer Sitzung des Rates störende Unruhe, kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Sitzung unterbrechen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, verlässt er seinen Platz. Dadurch ist die Sitzung unterbrochen. Ist es nicht möglich, die unterbrochene Sitzung ordnungsgemäß weiterzuführen, erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu Protokoll die Sitzung für beendet.

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§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Zuhörer, die anhaltend oder störend Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung und Anstand verletzen oder in anderer Weise auf die Verhandlungen Einfluss nehmen, ermahnen, ihr störendes Verhalten einzustellen. Als Störungen können auch das Verteilen von Schriftstücken, das Mitführen oder Anbringen von Plakaten, Transparenten usw. sowie alle weiteren Möglichkeiten der Einflussnahme gemahnt werden. Nach erfolgter Mahnung kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den oder die Störer durch den Ordnungsdienst oder die Polizei aus dem Zuhörerbereich weisen lassen. Die Öffentlichkeit der Sitzung bleibt davon unberührt.

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§ 28 Ton- und Bildträger

  1. Aufnahmen auf Ton- und Bildträger dürfen nur gemacht werden, wenn dies vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin ausdrücklich zugelassen wird. Der Rat kann auf Antrag darüber befinden. Ein solcher Antrag gilt als Antrag zur Geschäftsordnung.
  2. Der Gebrauch von Mobiltelefonen im Sitzungsraum ist grundsätzlich untersagt. Die Nutzung mobiler Geräte für schriftliche Nachrichten ist erlaubt.

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§ 29 Unterrrichtung der Öffentlichkeit

  1. Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass die Lokalredaktionen der örtlichen Zeitungen zu den Sitzungen eingeladen werden und die Beratungsunterlagen für den öffentlichen Teil der Tagesordnung erhalten.
  2. Außerhalb der Ratssitzungen obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Rat gefassten Beschlüsse dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin.
  3. Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.

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§ 30 Niederschrift

  1. Über die Sitzung des Rates ist innerhalb von zwei Wochen durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist grundsätzlich als Beschlussprotokoll abzufassen. Diskussionsbeiträge und Gründe, die wesentlich zur Beschlussfassung geführt haben, sollen in gedrängter Form wiedergegeben werden. Die Niederschrift muss insbesondere enthalten:
    1. die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
    2. die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
    3. Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
    4. die Tagesordnung,
    5. die Personen, die gem. §§ 31 und 43 GO NW an der Beratung und Entscheidung nicht teilgenommen haben,
    6. die gestellten Anträge,
    7. ausdrücklich zu Protokoll gegebene Erklärungen,
    8. Beratungspunkte ohne schriftliche Vorlage sind dem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben,
    9. Haushaltsreden sind als Anlage der Niederschrift beizufügen,
    10. die Abstimmungsergebnisse,
    11. die Wortlaute der gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen,
    12. den Ausspruch einer Ordnungsmaßnahme.
  2. Der Schriftführer wird vom Rat gewählt.
  3. Die Niederschrift ist vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
  4. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Rates zur Billigung vorzulegen. Berichtigungswünsche sind auf Beschluss in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
  5. Die Sitzungen werden von dem Schriftführer zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift auf Tonträger aufgenommen. Die Aufzeichnung darf grundsätzlich dritten Personen – mit Ausnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, der Beigeordneten für Ausschüsse ihres Geschäftsbereiches, des Schriftführers und des in Abs. 6 genannten Personenkreises – nicht zugänglich gemacht werden. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Einzelfall. Wird bei Vorlegen der Niederschrift zur Billigung ein Änderungswunsch geäußert, so kann zur Klärung der Berechtigung dieses Wunsches bis zur nächstfolgenden Sitzung der Tonbandmitschnitt abweichend von Satz 2 von dem Ratsmitglied, das den Änderungswunsch vorträgt, vom Schriftführer und ggf. auch vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin gemeinsam abgehört werden, um eine gütliche Einigung über die Niederschrift zu erreichen. Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem Rat vorzutragen. Die Tonbandaufzeichnungen sind unverzüglich nach Billigung der Niederschrift zu löschen.
  6. Auf schriftlichen Antrag einer Fraktion können unter Angabe der Gründe zu ganz konkreten Tagesordnungspunkten die entsprechenden Tonbandaufzeichnungen im Ratsbüro angehört werden. Ein solcher Antrag ist vom Fraktionsvorsitzenden/-sprecher zu stellen, der gleichzeitig die Fraktionsmitglieder benennt, die die Tonbandaufzeichnungen im Ratsbüro anhören. Die anderen Fraktionen werden hiervon unterrichtet.
  7. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin, die Ratsmitglieder und die Dezernenten erhalten eine Niederschrift der Sitzung.

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§ 31 Kontrolle der Verwaltung

Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin ist halbjährlich über Beschlüsse des Rates, die nicht ausgeführt sind, schriftlich durch die Verwaltung Bericht zu erstatten.

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III. Fraktionen

§ 32 Bildung von Fraktionen

  1. Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
  2. Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Mitglieder und Hospitanten enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben.
  3. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
  4. Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz oder stellvertretenden Fraktionsvorsitz sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin schriftlich anzuzeigen.

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§ 33 Informationsrecht der Fraktionen

  1. Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin Auskünfte über die von diesem oder in seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen.
  2. Das Auskunftsersuchen ist durch den Vorsitzenden der Fraktion schriftlich unter Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu richten.
  3. Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze.

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IV. Ausschüsse

§ 34 Grundregel

Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz, durch eine vom Rat beschlossene besondere Geschäftsordnung für einen bestimmten Ausschuss oder durch § 35 dieser Geschäftsordnung Abweichendes bestimmt ist.

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§ 35 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

  1. Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 bedarf.
  2. Die Einladungen, Niederschriften und Sitzungsunterlagen sind den ordentlichen Mitgliedern, den Vertretern, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, den Dezernenten und den Fraktionsvorsitzenden zuzuleiten. Die übrigen Ratsmitglieder erhalten die Einladungen.
  3. Ausschussmitglieder können von Ratsmitgliedern und grundsätzlich auch von sachkundigen Bürgern vertreten werden. Für jedes ordentliche Ausschussmitglied sind bis zu zwei Vertreter zu wählen. Dabei ist sicherzustellen, dass im Hinblick auf § 58 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GO NW eine Beschlussunfähigkeit durch die Vertretungsregelung nicht eintreten kann. Ist über die vom Rat beschlossene Vertretungsregelung eine weitere Vertretung notwendig, kann diese nur von einem Ratsmitglied der Fraktion wahrgenommen werden. Ist durch Gesetz oder Satzung eine bestimmte Vertretungsregelung zwingend geregelt worden (z. B.: JHA), finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.
  4. Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 12 Abs. 1 Satz 2 hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. 
  5. Vorschläge gem. § 3 oder Anträge gem. § 5 können auch von einzelnen Ausschussmitgliedern gestellt werden.
  6. Die Dezernenten nehmen als Fachdezernenten an den in ihren Geschäftsbereich fallenden Sitzungen der Ratsgremien teil; sie lassen sich im Verhinderungsfalle vertreten.
  7. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Niederschriften der Sitzungen sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zuzuleiten.
  8. Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, können an den nicht­öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen des Jugendhilfeausschusses. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen. An den nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse können die Mitglieder anderer Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung des Sitzungsgeldes.
  9. Sollen zu bestimmten Tagesordnungspunkten aufgrund eines entsprechenden Ausschussbeschlusses, auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der Verwaltung Sachverständige gehört werden, lädt der Vorsitzende diese im Benehmen mit dem Bürgermeister ein. Die Teilnahme weiterer Personen an Ausschusssitzungen bleibt auf die Fälle des § 58 GO NW beschränkt.
  10. Erfordert die Ausführung eines Ausschussbeschlusses zusätzliche Haushaltsmittel, so ist solange von der Ausführung abzusehen, bis der Kämmerer diese genehmigt hat.
  11. Neben der in § 31 der Geschäftsordnung getroffenen Regelung ist auch dem Ausschussvorsitzenden halbjährlich über Beschlüsse des Ausschusses, die nicht ausgeführt sind, schriftlich durch die Verwaltung zu berichten.

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§ 36 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse

  1. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst dann durchgeführt werden, wenn innerhalb von sieben Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder von dem Bürgermeister/von der Bürgermeisterin noch mindestens 1/5 der Ausschussmitglieder schriftlich beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin Einspruch eingelegt worden ist. Bei Beschlüssen, deren Durchführung keinen Aufschub duldet, kann der Ausschuss die Einspruchsfrist bis auf 24 Stunden abkürzen. Nimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin nicht an der Sitzung teil, beginnt diese Einspruchsfrist mit dem Tage, an dem er/sie von dem Beschluss schriftlich Kenntnis erlangt. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet unverzüglich den Vorsitzenden des Ausschusses.
  2. Über den Einspruch entscheidet der Rat.
  3. § 54 Abs. 3 GO NW bleibt unberührt.

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V. Kommissionen

§ 37 Zusammensetzung und Verfahren

Der Rat kann durch Beschluss Kommissionen zur beratenden Unterstützung seiner Arbeit und der Ausschussarbeit in einzelnen Bereichen bilden. Mitglieder in Kommissionen können neben Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern auch Vertreter von Behörden, Institutionen, Vereinigungen und Verbänden sein.

Die Vorschriften für Ausschüsse gelten entsprechend mit folgenden Änderungen:
Kommissionen tagen grundsätzlich nicht öffentlich,
Einladungen und Niederschriften erhalten die Mitglieder, Vertreter, der Bürgermeister/die Bürgermeisterin, die Fraktionsbüros sowie die zuständigen Dezernenten.
Die Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse bleibt unberührt.

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VI. Datenschutz

§ 38 Datenschutz

Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

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§ 39 Datenverarbeitung

Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister/der Bürgermeisterin auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.

Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter/die Stellvertreterin, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat.

Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines/einer Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 49 Abs. 1 DSG NRW). Zu beachten ist hierbei die Beschränkung des Auskunftsrechts gem. § 12 DSG NRW.

Bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sind alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

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VII. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 40 Auslegung

Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung werden durch den Vorsitzenden des Rates oder des Ausschusses entschieden. Über Einsprüche gegen diese Entscheidung wird in der nächstfolgenden Ratssitzung entschieden.

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§ 41 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.10.1998 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 02.10.1989 außer Kraft.

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