Fassung vom 13.12.2023
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Abfallentsorgungsgebühren
- § 2 Gebührenpflichtige
- § 3 Entstehung und Beginn der Gebührenpflicht
- § 4 Gebührensatz
- § 5 Gebühr für eine zusätzliche blaue Tonne - entfällt -
- § 6 Gebühr für Problemabfälle
- § 7 Gebühren für diverse Abfallarten
- § 8 Gebühr für zusätzliche Leistungen
- § 9 Gebühr für Sperrgut, Elektronikschrott, Kühlgeräte
- § 10 Auskunftspflicht und Kontrolle
- § 11 Fälligkeit
- § 11a Gebühren für Einzelleistungen
- § 12 Inkrafttreten
- Bekanntmachungsanordnung
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666),
der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16.12.1992 (GV. NW. S. 561) und
des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.1995 (GV. NW. S. 134)
hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 28.11.1995 folgende Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Wesel beschlossen:
§ 1 Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Stadt Wesel zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren. Eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung liegt vor, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
§ 2 Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den §§ 4 (1) bis (3), 5, 8 und 9 sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den §§ 4 (4) und (5), 6, 7, 8 und 9 ist der Anmelder bzw. Anlieferer.
§ 3 Entstehung und Beginn der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht für die Gebühren nach den §§ 4 und 5 entsteht mit Beginn des Monats, der dem Tag der erstmaligen Inanspruchnahme der Abfallentsorgung folgt (siehe § 1 Satz 2). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung für die Abfallentsorgung bei der Stadt eingeht bzw. die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Abfallentsorgung endet.
- Die Gebührenpflicht für die Gebühren nach den §§ 6, 7 und 8 entsteht mit Inanspruchnahme der Entsorgungsleistung. Die Gebührenpflicht für die Gebühr nach § 9 entsteht mit der Anmeldung zur Abholung.
§ 4 Gebührensatz
- Die Entsorgungsgebühr für Restmüll beträgt jährlich für einen
60 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 99,00 Euro |
60 l-Behälter | wöchentliche Entleerung | 198,00 Euro |
80 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 132,00 Euro |
80 l-Behälter | wöchentliche Entleerung | 264,00 Euro |
120 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 198,00 Euro |
120 l-Behälter | wöchentliche Entleerung | 396,00 Euro |
240 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 396,00 Euro |
240 l-Behälter | wöchentliche Entleerung | 792,00 Euro |
1.100 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 1.819,00 Euro |
1.100 l-Behälter | wöchentliche Entleerung | 3.638,00 Euro |
5.000 l-Behälter | wöchentliche Entleerung | 16.538,00 Euro |
5.000 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 8.269,00 Euro |
10.000 l-Behälter | wöchentliche Entleerung | 33.076,00 Euro |
10.000 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 16.538,00 Euro |
Die Entsorgungsgebühr für Bioabfälle beträgt jährlich für einen
80 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 40,00 Euro |
120 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 60,00 Euro |
240 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 120,00 Euro |
Die Entsorgungsgebühr für eine saisonale Laubtonne (01.10. bis 31.12. eines Jahres) beträgt für einen
240 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 20,00 Euro |
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bei dauerhaftem Verbleib auf dem Grundstück
240 l-Behälter | 14-tägliche Entleerung | 30,00 Euro |
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bei jährlicher An- und Abfahrt.
- Beantragt der Grundstückseigentümer eine Veränderung des Gefäßvolumens oder wird durch Zuordnung durch die Stadt Wesel das Gefäßvolumen verändert, so ändert sich die Gebührenpflicht entsprechend vom 1. des Monats, der auf den Tag der Antragstellung bzw. der Zuordnung folgt. Bei Veränderung des Gefäßvolumens aus sonstigen Gründen ändert sich die Gebührenpflicht vom 1.des Monats der der tatsächlichen Inanspruchnahme (siehe § 1 Satz 2) folgt.
- Wird ein Grundstück durch einen beauftragten Dritten der Stadt Wesel entsorgt oder erfolgt die Entsorgung nach Bedarf, so ist § 8 Grundlage für die Bemessung der Gebühr.
- Die Entsorgungsgebühr für einen zugelassenen Abfallsack (§ 10 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung) beträgt 4,50 Euro im Holsystem und 3,50 Euro im Bringsystem.
- Für Entsorgungsleistungen mit anderen als den in § 4 Abs. 1 genannten Gefäßen werden folgende Gebühren erhoben:
Containergestellung je Monat:
5 cbm Absetz- oder Abrollcontainer 28,00 Euro/Monat 7 cbm Absetz- oder Abrollcontainer 31,20 Euro/Monat 10 cbm Absetz- oder Abrollcontainer 36,00 Euro/Monat 20 cbm Absetz- oder Abrollcontainer 84,00 Euro/Monat 10 cbm Presscontainer 265,00 Euro/Monat 14 cbm Presscontainer 320,00 Euro/Monat Containergestellung Gebühr auf Abruf für folgende Abfallarten: Grünschnitt: 7 cbm 220,00 Euro 10 cbm 250,00 Euro 20 cbm 330,00 Euro 40 cbm 410,00 Euro Sperrmüll: 7 cbm 230,00 Euro 10 cbm 260,00 Euro 20 cbm 357,00 Euro 40 cbm 550,00 Euro Transportkosten
Abrollkipper incl. Fahrer 59,00 Euro / 0,5 Std. Absetzkipper incl. Fahrer 59,00 Euro / 0,5 Std. Anhänger 10,00 Euro / 0,5 Std. - Umladekosten Hausmüll 21,55 Euro/t
Umladekosten Sperrmüll 24,40Euro/t - Verbrennungsgebühren 121,86 Euro/t
§ 5
entfällt
§ 6 Gebühr für Problemabfälle
Für die Entgegennahme von Problemabfällen aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (§ 4 Abfallentsorgungssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
- Anlieferung im Kofferraum eines PKW, 10,00 Euro je Anlieferung
- für darüber hinausgehende Mengen, 25,00 Euro je Anlieferung
§ 7 Gebühren für diverse Abfallarten
Für die Annahme der nachfolgend genannten Abfallarten werden folgende Gebühren (siehe § 21 Abfallentsorgungssatzung) erhoben:
- Gebühr für Altglas gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
pro 10 l, 1,00 Euro
pro 100 l, 10,00 Euro - Gebühr für Bauschutt gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
pro 10 l, 1,00 Euro
pro 100 l, 4,00 Euro
pro 500 l, 12,00 Euro
pro cbm, 24,00 Euro - Gebühr für Baustellenabfälle gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
pro 10 l, 1,00 Euro
pro 100 l, 7,00 Euro
pro 500 l, 20,00 Euro
pro cbm, 40,00 Euro - Gebühr für Bau – und Abbruchholz gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
pro 100 l, gebührenfrei
pro cbm, gebührenfrei - Gebühr für Bodenaushub gemäß § 16d Abfallentsorgungssatzung:
pro 10 l, 0,50 Euro
pro 100 l, 5,00 Euro
pro 500 l, 12,00 Euro
pro cbm, 24,00 Euro - Gebühr für die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle gemäß § 4 (3) Abfallentsorgungssatzung:
pro Tonne, 190,00 Euro - Gebühr für Grünschnitt gemäß § 16 c (3) Abfallentsorgungssatzung:
bis 300 l, gebührenfrei
bis 500 l, 5,00 Euro
danach Gebühr pro cbm, 10,00 Euro - Gebühr für die Entsorgung von Wurzeln gemäß § 16 c (3) Abfallentsorgungssatzung:
pro Stück, 5,00 Euro - Gebühr für die Entsorgung von A 4 Holz gemäß § 16 d Abfallentsorgungssatzung:
pro 100 l, 1,00 Euro
pro cbm, 5,00 Euro
§ 8 Gebühr für zusätzliche Leistungen
Die Tarife (Ziffer 1 - 6) für zusätzliche Leistungen gelten je angefangene halbe Stunde. Die Zeit wird einschließlich An- und Abfahrt berechnet. Die Verwertungs-/Beseitigungskosten für Abfälle werden in tatsächlich anfallender Höhe berechnet:
- Absetzkipper mit Fahrer 59,00 Euro
Abrollkipper mit Fahrer 59,00 Euro
Zubehör:
Anhänger 10,00 Euro
Container pro angefangene Woche 11,00 Euro
- Hausmüllwagen mit Fahrer und Lader 97,50 Euro
b1) Hausmüllwagen mit Fahrer 64,50 Euro
- Kleines Hausmüllfahrzeug mit Fahrer 46,00 Euro
- Sperrmüllfahrzeug, 3-Achser mit
Fahrer und zwei Ladern 130,00 Euro
d1) Sperrmüllfahrzeug, 3-Achser mit Fahrer
und einem Lader 97,00 Euro
- LKW-Pritsche mit Ladebordwand und Fahrer 32,50 Euro
- Personaleinsatz 33,00 Euro
- Gestellung von Müllgefäßen
Fahrkosten pauschal (Anlieferung und Abholung von Müllgefäßen) 32,50 Euro
Kosten je Müllgefäß für einmalige
Leerung: (incl. Verbrennungsgebühren)60 l 3,81 Euro 80 l 5,20Euro 120 l 7,62 Euro 240 l 15,24 Euro 1.100 l 69,96 Euro 5.000 l 318,04 Euro 10.000 l 636,08 Euro - Umladekosten 21,55 Euro/t
Umladekosten Sperrmüll 24,40 Euro/t
- Verbrennungsgebühren 121,86 Euro/t
§ 9 Gebühr für Sperrgut, Elektronikschrott, Kühlgeräte
Pro Haushalt/Gewerbe und Kalenderjahr ist eine Anmeldung zur Abholung von Sperrgut und / oder Elektronikschrott und / oder Kühlgeräte bis zu einer Menge von 5 cbm gebührenfrei. Für jeden weiteren cbm wird eine Gebühr von 30 Euro /cbm erhoben. Ab der 2. Anmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro je Anmeldung zur Abholung erhoben. Auf Wunsch kann die Abfuhr von Sperrgut / Elektronikschrott innerhalb von 2- 3 Tagen nach der Anmeldung für eine Expressgebühr von 98 Euro erfolgen.
§ 10 Auskunftspflicht und Kontrolle
- Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt alle zur Feststellung der Gebühren erforderlichen Angaben zu erteilen.
- Die Stadt ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. § 18 der Abfallentsorgungssatzung gilt entsprechend.
§ 11 Fälligkeit
- Die Entsorgungsgebühr gem. § 4 Abs. 1 und § 5 wird für ein Kalenderjahr im voraus als Jahresgebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit Jahresbeginn. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
- Die Gebühr gem. Absatz 1 wird bezogen auf das zum 01.01. eines jeden Jahres vorhandene Gefäßvolumen ermittelt. Sie wird zu einem Viertel des Jahresbei trags am 15.02., 15.05., 1 5.08. und 15.11. fällig und ist jeweils zu diesem Termin an die Stadtkasse Wesel zu leisten. Eventuell besondere Fälligkeitsregelungen aus § 28 Grundsteuergesetz gehen dieser Bestimmung vor.
- Ändert sich das Gefäßvolumen im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Gebühr den geänderten Verhältnissen angepasst. Zwischenzeitlich angefallene Überzahlungen bzw. Fehlbeträge werden mit der folgenden Teilzahlung des laufenden Kalenderjahres verrechnet bzw. nachgefordert. Soweit dies nicht möglich ist, erfolgt eine einmalige Nachzahlung bzw. Gutschrift.
- Bei unterjähriger Erstausstattung eines Grundstückes mit Entsorgungsbehältern erfolgt eine anteilige Gebührenberechnung für das erste Kalenderjahr.
§ 11 a Gebühren für Einzelleistungen
- Die Entsorgungsgebühr nach § 4 Abs. 4 (Abfallsack) wird von den durch die Stadt bekannt gemachten Verkaufsstellen bar erhoben. Eine Verpflichtung zur Rücknahme nicht verwendeter Abfallsäcke besteht nicht.
- Die Gebühren nach §§ 6 und 7 werden an den Sammelstellen bar erhoben.
- Die Gebühren nach §§ 8 und 9 werden durch gesonderten Bescheid abgerechnet.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Wesel vom 16.12.1992 in der Fassung vom 02.10.1995 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 01.12.1995
gezeichnet
Gründken
Bürgermeister
Änderungssatzung vom | In Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
---|---|---|
18.12.1996 | 01.01.1997 | §§ 4, 5, 7, 9 |
17.12.1997 | 01.01.1998 | §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 |
16.12.1998 | 01.01.1999 | §§ 4, 7, 8, 9, 11 |
15.12.1999 | 01.01.2000 | §§ 4, 9 |
13.12.2000 | 01.01.2001 | §§ 2, 3, 4, 5, 9, 9a, 11 |
19.12.2001 | 01.01.2002 | §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9a |
18.12.2002 | 01.01.2003 | §§ 4, 6, 8, 9, 11, 11a |
17.12.2003 | 01.01.2004 | §§ 4, 9 |
15.12.2004 | 01.01.2005 | §§ 4, 9 |
14.12.2005 | 01.01.2006 | §§ 2, 4, 9 |
13.12.2006 | 01.01.2007 | §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 9a,11a |
12.12.2007 | 01.01.2008 | §§ 1, 3, 4, 7, 8 |
17.12.2008 | 01.01.2009 | §§ 4, 5, 7, 8 |
16.12.2009 | 01.01.2010 | §§ 4, 8 |
15.12.2010 | 01.01.2011 | §§ 2, 4, 7, 8 |
14.12.2011 | 01.01.2012 | §§ 4, 7, 8 |
12.12.2012 | 01.01.2013 | §§ 4, 7, 8, |
18.12.2013 | 01.01.2014 | §§ 4, 8 |
17.12.2014 | 01.01.2015 | §§ 4, 8 |
16.12.2015 | 01.01.2016 | §§ 4, 7, 8 |
14.12.2016 | 01.01.2017 | §§ 4, 7, 8 |
05.07.2017 | 01.08.2017 | § 4 |
13.12.2017 | 01.01.2018 | §§ 4 und 8 |
12.12.2018 | 01.01.2019 | §§ 4 und 8 |
11.12.2019 | 01.01.2020 | §§ 4 und 8 |
16.12.2020 | 01.01.2021 | §§ 4, 7, 8 und 9 |
15.12.2021 | 01.01.2022 | §§ 4, 7 und 8 |
14.12.2022 | 01.01.2023 | §§ 4, 7 und 8 |
13.12.2023 | 01.01.2024 | §§ 4, 7 und 8 |