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Förderrichtlinien der Stadt Wesel über die Vergabe von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Stadtumbaugebiet West 'Wesel Innenstadt' im Rahmen eines Verfügungsfonds vom 05.07.2017

Fassung vom 05.07.2017

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 04.07.2017 beschlossen:

Inhaltsangabe:

1.    Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Die Stadt Wesel gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen zu kooperativen Projekten und Aktionen von kommunalen und privaten Akteuren.

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung" (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008, Nr. 14) des Landes NRW und des Zuwendungsbescheides vom 15.05.2017 der Bezirksregierung Düsseldorf gewährt.

Die Gewährung einer Zuwendung ist abhängig von den im städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln.

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2.    Räumlicher Geltungsbereich

Die Förderung im Rahmen des Verfügungsfonds bezieht sich auf den Bereich des Stadtumbaugebietes „Wesel Innenstadt". Der Geltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan (siehe Anlage) zu entnehmen.

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3.    Förderziele und Fördergegenstand

Der Verfügungsfonds dient dazu, Projekte, die den Zielen der Stadtentwicklung entsprechen, finanziell zu fördern. Zuschussfähig sind neue Projekte und Maßnahmen mit 50-50-Finanzierung in Kooperation von privaten Akteuren und öffentlicher Hand. Dabei muss es sich um neue Projekte handeln; eine Weiterführung von bereits laufenden Maßnahmen ist nicht förderfähig. Die Projekte müssen mindestens einem der nachfolgenden Kriterien entsprechen:

  • Stärkung des Einzelhandels
  • Sicherung und Entwicklung von Wohnstandorten
  • Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Innenstadtgebiet
  • Profilierung von Quatieren
  • Verbesserung des innerstädtischen Verkehrs
  • Verbesserung des Images, der Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit

Folgende Rahmenbedingungen müssen Projektvorschläge einhalten, um durch den Verfügungsfonds förderfähig zu sein:

  • Räumliche Lage im Geltungsbereich gem. Anlage
  • Die Anträge werden von privaten Akteuren gestellt (Einzelpersonen, Vereine oder Unternehmen)
  • Die öffentlich finanzierte Hälfte der Kosten darf nur für investive und investitionsvorbereitende Maßnahmen verwendet, die private Hälfte auch für nichtinvestive Maßnahmen eingesetzt werden.

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4.    Arbeitsgruppe Verfügungsfonds

Für den Verfügungsfonds wird ein eigenes Gremium, die „Arbeitsgruppe Verfügungsfonds", gegründet. Dieses Gremium setzt sich wie folgt zusammen:

  • Bürgermeisterin Ulrike Westkamp
  • je ein Vertreter von der IHK, Dehoga, vom Handeslverband, der Werbegemeinschaft, der ISG Domviertel und WeselMarketing
  • je ein Vertreter der Ratsfraktionen
  • zwei Vertreter aus dem Fachbereich Stadtentwicklung

Die Arbeitsgruppe entscheidet über die Förderung von Maßnahmen in nichtöffentlicher Sitzung. Stimmrecht über die Förderung der Maßnahmen haben nur die Mitglieder der Arbeitsgruppe. Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit (Enthaltungen werden nicht mitgezählt).

Die Arbeitsgruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Arbeitsgruppe wählt einen Sprecher sowie einen Stellvertreter, der das Gremium nach außen vertritt und die Sitzungen leitet. Dieser bereitet die Sitzungen inhaltlich vor, stimmt die Tagesordnung mit den Vertretern der Stadtverwaltung ab und fertigt ein Ergebnisprotokoll.

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5.    Art und Höhe der Förderung

Der Verfügungsfonds besteht aus Mitteln der Städtebauförderung einschließlich des von der Stadt Wesel aufzubringenden Eigenanteils (öffentliche Mittel) und aus Mitteln, welche von Akteurinnen/Akteuren (private Mittel) aufgebracht werden. Öffentliche Mittel werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förder- und Haushaltsmittel in den Fonds eingestellt, sofern auch private Mittel in mindestens gleicher Höhe eingebracht werden.

Eigenleistungen werden nicht in die förderfähigen Kosten eingerechnet. Eine Doppelförderung von Projekten ist unzulässig.

Bei der Beschaffung von Gegenständen und der Vergabe von Aufträgen gelten die maßgeblichen Vergaberichtlinien. Ebenso sind die im Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung festgelegten Zweckbindungsfristen einzuhalten (siehe Punkt 7 dieser Vereinbarung).

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6.    Antragsberechtigte und Antragsverfahren

Zuschüsse können an alle natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Vereine oder sonstige Institutionen vergeben werden. Anträge sind schriftlich mit folgenden Angaben vorzulegen:

  • Angaben zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller
  • Beschreibung der Maßnahme, inklusive Nutzen und erwarteten Effekten
  • räumliche Zuordnung und Dauer der geplanten Maßnahme
  • Detaillierte Darstellung der Kosten und Finanzierung
  • Der Antrag ist nur mit rechtsverbindlicher Unterschrift gültig.

Die Anträge sind beim Fachbereich 1 Stadtentwicklung oder bei WeselMarketing einzureichen. Über die Zusage von Mitteln aus dem Verfügungsfonds entscheidet die „Arbeitsgruppe Verfügungsfonds". Erst mit Erhalt eines Bewilligungsbescheides darf das Projekt begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds besteht nicht.

Die Verwaltung des Verfügungsfonds erfolgt über WeselMarketing. Dort werden die privaten Zuwendungen eingezahlt und - bei schriftlichem Nachweis - durch den entsprechenden kommunalen Anteil ergänzt.

Die Formalien rund um die Förderung, Mittelabrufe etc. bleiben in der Verantwortung der Stadt Wesel. Diese klärt auch die Förderfähigkeit von Maßnahmen und stimmt diese mit der Bezirksregierung ab.

Bei der Durchführung von bewilligten Projekten soll in geeigneter Weise auf die Förderung im Rahmen des Stadtumbaugebietes „Innenstadt Wesel" mit Pressemitteilungen hingewiesen werden. Eine bebilderte Dokumentation der Maßnahme ist sechs Wochen nach Umsetzung bei WeselMarketing einzureichen. Zusammen mit dem Verwendungsnachweis sind alle entstandenen Kosten per Rechnung (nur Originale) zu belegen.

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7.    Zweckbindungsfristen

Werden im Rahmen der durch den Verfügungsfonds geförderten Projekte bewegliche Gegenstände angeschafft, beträgt die Zweckbindungsfrist hierfür 5 Jahre, für unbewegliche Gegenstände 10 Jahre. In dieser Zeit dürfen sie nicht anderen Zwecken zugeführt werden.

Wird die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten, so ist der gewährte Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.

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8.   Rückforderungsmöglichkeit

Eine nicht vereinbarungsgemäße Durchführung eines Projektes macht eine Rückzahlung durch den Projektträger erforderlich.

Zu Unrecht in Anspruch genommene, zu viel gezahlte bzw. nicht nachgewiesene Mittel werden nach Abschluss des Projektes verzinst zurückgefordert. Es gelten hier die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides.

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9.   Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.