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Förderrichtlinie "Klimaschutz in Wesel" vom 19.05.2022

Der Rat der Stadt Wesel hat in seiner Sitzung am 02.11.2021 die Förderrichtlinie "Klimaschutz Wesel" beschlossen.

Förderrichtlinie „Klimaschutz in Wesel “ Beratungs- und Zuschussprogramm

Inhalt

A Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregeln zur Förderrichtlinie

A. 1 Ziel der Förderung | Warum wird gefördert

Die Stadt Wesel hat sich eine nachhaltige und zukunftsfähige Stadtentwicklung zum Ziel gesetzt und strebt die Klimaneutralität für das Jahr 2035 an. Ebenso wie auf nationaler Ebene spielt der Gebäudebestand und die Energieversorgung bei der Einhaltung der Klimaziele eine zentrale Rolle.

Ziel des Programms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutz-Effekte zu erreichen sowie einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürger:innen der Stadt Wesel zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben.

Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Minderung des Energieverbrauchs in der Stadt Wesel, durch einen verbesserten oder erhöhten Wärmeschutz und eine zukunftsfähige Wärmeversorgung von Wohngebäuden im Sinne der nachfolgenden Regelungen dieser Richtlinie. Des Weiteren soll der Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt gefördert und begünstigt werden. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Wesel geleistet. Die Bereitstellung eines kostenlosen Beratungsangebotes für private Eigentümer:innen von Wohngebäuden sowie die mögliche Unterstützung besonders innovativer Projekte, Vorhaben und Lösungen komplettieren das Förderangebot.

Das Fördergebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet Wesel.

Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie tritt die Förderrichtlinie der Stadt Wesel zur Förderung der energetischen Sanierung im Quartier Wesel - Schepersfeld (Sanierungszuschuss Wesel - Schepersfeld) außer Kraft. Die Beratungsleistungen des Sanierungsmanagements im Quartier Wesel - Schepersfeld bleiben von dieser Änderung unberührt.

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A. 2 Förderbausteine | Was wird gefördert

Im Rahmen dieses Förderprogramms werden nicht rückzahlbare Zuschüsse und Beratungsleistungen für Maßnahmen der nachfolgenden Förderbausteine gewährt, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Förderbaustein

Maßnahme

Abschnitt

 

 

 

 

 

 

 

 

B. 1

Bestandsgebäude

Förderung der Wärmedämmung

 

Dämmung der Gebäudehülle

1.1

Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke

1.2

Dämmung Kellerdecke / unterste Geschossboden

1.3

Einblasdämmung (mind. 3 cm) unter 1.1. bis 1.3

1.4

Erneuerung von Fenstern und Fenstertüren

1.5

Erneuerung Außentüren

1.6

Bonus umweltfreundliche/natürliche Dämm- und Baustoffe

1.7

Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung

1.8

Förderung effizienter Heizungssysteme und erneuerbarer Energien

 

Austausch von fossil befeuerter Heizungsanlage oder bestehender Nachtspeicherheizung, die nicht älter als 30 Jahre ist und wenn diese ersetzt wird durch:

- Wärmepumpenanlagen

- Biomasseanlagen (z.B. Holzpellets)

- Gasbrennwertheizung nur in Verbindung mit Solarthermie

- Gas-Hybridheizung mit erneuerbarer Energie

1.9

Einbau einer Solarthermieanlage ab 4 m²

1.10

Einbau einer Lüftungsanlage dezentral mit Wärmerückgewinnung

1.11

Einbau einer Lüftungsanlage zentral mit Wärmerückgewinnung

1.12

Bonus erneuerbarer Energie-Hybridheizungen (EE-Hybride) und Solarthermieanlage

1.13

Bonus Optimierung des Heizsystems Hydraulischer Abgleich

1.14

B. 2
Photovoltaik
(Bestand und Neubau)

Photovoltaikanlagen ab 3 kWp

1.15

Batteriespeichersystem für Photovoltaikanlage

1.16

Steuerberatung Photovoltaikanlagen

1.17

B. 3
Innovative
Sondermaßnahmen/-projekte

mit besonderem Beitrag zum Klimaschutz und hohem Innovationsgrad

 

 

Die Maßnahmen müssen folgenden Anforderungen entsprechen.

  • Es werden nur freiwillige Maßnahmen gefördert
    Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben umgesetzt werden müssen, werden nicht gefördert.
  • Bestandsgebäude müssen älter als 20 Jahre sein
    Bei Bestandsgebäuden steht die Förderung für überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden zur Verfügung, für die gerechnet ab dem Antragsjahr, vor mindestens 20 Jahren die Baugenehmigung erteilt wurde. Später genehmigte Gebäudeteile sind ausgeschlossen.
  • Heizungsanlagen müssen älter als 20 Jahre sein
    Gefördert wird der Austausch fossil befeuerter Heizungsanlagen in Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und die, gerechnet ab dem Antragsjahr, vor mindestens 20 Jahren eingebaut wurden. Sofern ineffiziente Heizungssysteme ausgetauscht werden (z.B. Ölheizkessel oder Kohleheizungen), kann nach Prüfung der Maßnahmen und Ermessensentscheidung der Bewilligungsstelle von der zuvor genannten Altersvorgabe abgewichen werden.
  • Für Photovoltaikanlagen keine Altersvorgaben an das Gebäude
    Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern an Wohngebäuden kann unabhängig vom Baujahr des Gebäudes eine Förderung beantragt werden.

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A. 3 Förderausschluss | Was wird nicht gefördert

Nicht gefördert werden: 

  • Bereits begonnene Maßnahmen
    Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung bereits begonnen worden ist werden nicht gefördert. Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag der Auftragserteilung an das ausführende Unternehmen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten noch nicht als Durchführung der Maßnahme.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt werden, siehe Punkt A. 7 dieser Richtlinie.

  • Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen
    Sofern sich das Gebäude im Gebiet einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung befindet oder dem Denkmalschutz unterliegt und die geplante Maßnahme den Regelungen dieser Vorschriften entgegensteht ist vorab eine Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Wesel einzuholen.
     
  • Verpflichtende Maßnahmen
    Maßnahmen, die
    • in Bebauungsplänen festgesetzt sind,
    • in städtischen Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen oder städtebaulichen Verträgen verpflichtend geregelt sind,
    • als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder
    • sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden,
    werden nicht gefördert.
     
  • Maßnahmen an überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen
    Keine überwiegend gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes über 50 % der gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt.
     
  • Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden.
    Abbrucharbeiten stellen im Einzelfall Ausnahmen dar und können im Ermessen der Stadt Wesel anerkannt werden.
     
  • Erstmalige Schaffung von Wohnflächen
    Maßnahmen, durch die neue Wohnfläche erstmals geschaffen wird (z.B. Anbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen).

Zusätzlich sind die Förderausschlüsse in den entsprechenden Förderbausteinen zu beachten.

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A. 4 Förderempfänger:innen | Wer erhält eine Förderung

Antragsberechtigt sind private Eigentümer:innen (natürliche Personen) und Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von Wohngebäuden, deren Grundstücke innerhalb des Stadtgebietes von Wesel liegen.

Wohngebäude sind Gebäude, bei denen die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes über 50 % der gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt.

Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der/die Eigentümer:in den Förderantrag nicht selbst bzw. nicht alle Eigentümer:innen stellen und unterzeichnen, ist eine Vollmacht beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für das Antragsverfahren hervorgeht. Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen.

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A. 5 Art und Höhe der Förderung | Wie hoch sind die Zuschüsse

Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Der Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie darf 50% der anerkannten förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Die maximale Zuwendung je Sanierungsobjekt und Kalenderjahr beträgt grundsätzlich 20.000 €. Es können im Kalenderjahr mehrere Anträge für Einzelmaßnahmen pro Sanierungsobjekt gestellt werden, sofern die maximale Zuwendung von 20.000 € nicht überschritten wird. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) über 10 Wohneinheiten gelten folgende höheren Maximalbeträge:

WEG 11 bis 20 Wohneinheiten 25.000 €
WEG ab 21 Wohneinheiten 30.000 €

Zuschüsse, die nach der Förderrichtlinie „Sanierungszuschuss Wesel - Schepersfeld“ bewilligt wurden, werden auf die o.g. Höchstbeträge angerechnet.

Jede Maßnahme ist pro Gebäude nur einmal förderfähig. Als Sanierungsobjekt gilt immer das gesamte Gebäude, unabhängig ob in Alleineigentum oder im Eigentum einer WEG. Eine Eigentumswohnung gilt also nicht als eigenständiges Objekt und wird im Zusammenhang mit den übrigen Wohnungseinheiten im Gebäude betrachtet.

Darüber hinaus werden Fördermittel nur bewilligt, wenn durch den Förderantrag eine Bagatellgrenze von mindestens 200 € Zuschuss erreicht wird.

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A. 6 Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kumulierung (Kombination) mit anderen nichtstädtischen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. Der verbleibende Eigenanteil des/der Antragsteller:in muss unter Zugrundelegung aller Förderprogramme mindestens 30 % der förderfähigen Kosten betragen.

Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen vorgelegte Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Fachunternehmens oder Handwerksunternehmens.

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A. 7 Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des Förderbescheides durch die Stadt Wesel nicht begonnen werden. Auf Antrag kann eine Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn erteilt werden.

Eine Auftragserteilung darf auch nach Antragstellung für einen vorzeitigen Baubeginn erst erteilt werden, wenn die Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns besteht nicht.

Die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt auf eigenes Risiko der Antragsteller:innen. Aus der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Förderbescheides.

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A. 8 Antragsverfahren | Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt

  • Sanierungsberatung als Fördervoraussetzung

Voraussetzung für eine Antragstellung für alle Förderbausteine ist grundsätzlich die Inanspruchnahme einer Sanierungsberatung durch einen/eine von der Stadt Wesel beauftragten und finanzierte(n) Energieexperte:in. Der/die Energieexpert:in beurteilt die energetisch relevanten Bauteile des Gebäudes, die eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie oder die Nutzung von erneuerbaren Energien zum Gegenstand haben. Die Ergebnisse und Empfehlungen werden in einem Energieberatungsbericht festgehalten. Sofern notwendig und gewünscht begleitet der Energieexperte die Antragsteller:innen auch durch das weitere Antragsverfahren. Für die aufsuchende Beratung und ggf. Begleitung des Antragsverfahrens entstehen den Antragsteller:innen keine Kosten.

Sollte bereits ein/eine Energieeffizienzexperte:in eine Sanierungsberatung durchgeführt und ein Gutachten erstellt haben, gilt die Fördervoraussetzung mit Vorlage des Gutachtens als erfüllt und die Inanspruchnahme der Energieberatung durch einen/eine von der Stadt Wesel beauftragten und finanzierte(n) Energieexperte:in entfällt. Das Gutachten darf nicht älter als drei Jahre sein.

Die Einholung eines Kostenvoranschlages für die Umsetzung der geplanten Sanierungsmaßnahme ist kein Bestandteil der Energieberatungsleistung. Ein Kostenvoranschlag ist jedoch mit dem Antrag einzureichen und daher durch die Antragsteller:innen selber zu beschaffen.

  • Ablauf Antragsverfahren
Förderrichtlinie Klima Ablaufplan

Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind mit dem von der Stadt vorgegebenen Formular zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen beim Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Wesel einzureichen.

Das digitale Antragsformular ist unter www.wesel.de hinterlegt. Auf Nachfrage können die Antragsunterlagen auch in Papierform zugeschickt werden. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen aus den Förderbausteinen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschreibung der Förderbausteine aufgeführt sind.

Über den Förderantrag entscheidet die Stadt Wesel nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie. Der Förderbescheid wird befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden.

Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Zusätzlich müssen mindestens folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Energieberatungsbericht oder Gutachten eines/einer Energieeffiziensexpert:in
  • Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Fachunternehmens
  • Zuwendungsbescheide anderer Förderstellen, sofern zutreffend
  • Vollmacht, sofern erforderlich

Die Stadt Wesel behält sich vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

Für den Fall, dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung steht, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn (A. 7) ist in diesen Fällen nicht möglich.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung des Kostennachweises.

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A. 9 Kostennachweis| Auszahlung der Zuschüsse

Der/die Förderempfänger:in hat

  • bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen spätestens 12 Monate
  • bei der Umsetzung von kombinierten Maßnahmen spätestens 24 Monate

ab Erlass des Bewilligungsbescheides einen Kostennachweis vorzulegen.

Mit dem Kostennachweis sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Schlussrechnung(en)
  • Zahlungsbeleg(e)
  • Fachunternehmererklärung(en)
  • Zuwendungsbescheide anderer Förderstellen, sofern zutreffend und bei Antragstellung noch nicht vorgelegt
  • Fotodokumentation (Vorher / Nachher – Bilder)

Ggf. sind mit dem Kostennachweis weitere Nachweise einzureichen. Details dazu finden sich im jeweiligen Förderbaustein im Abschnitt B dieser Richtlinie oder im Förderbescheid.

Nach positiver Prüfung des Kostennachweises wird der Zuschuss ausgezahlt.

Die Stadt Wesel ist berechtigt, die umgesetzten Maßnahmen und die Erreichung der in dieser Richtlinie genannten Mindestqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderungen vor Ort zu prüfen. Die bewilligten Zuschüsse werden gekürzt oder zurückgenommen, sofern die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag bzw. dem Angebot unterschritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindestqualitätsstandards, Anlagegröße und Anforderungen erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich.

Antragstellende erklären mit Einreichung der Antragsunterlagen ihr Einverständnis, dass eine stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort durch die Stadt Wesel durchgeführt werden kann.

Die Umsetzung von baulichen Maßnahmen ist fotografisch mit Vorher-/Nachher-Bildern zu dokumentieren.

Die Antragsteller:innen verlieren den Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses, wenn der vollständige Kostennachweis nicht bis zum Ablauf der 12 / 24 -Monats-Frist vorgelegt wird. Sofern Gründe für eine Verlängerung vorliegen, kann die Frist auf Antrag nochmal um 6 Monate verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist formlos, spätestens vier Wochen vor Fristablauf, zu beantragen.

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A. 10 Rückzahlung

Der Zuschuss ist auf Anforderung der Stadt Wesel innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides verzinst zurückzuzahlen, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde oder gegen Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen worden ist. Die Rückforderung ist mit ihrer Entstehung fällig und wird von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

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A. 11 Zweckbindungsfrist

Die nach Ziffer B. 1 und B. 2 geförderten Anlagen oder energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der/die Erwerber:in auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 und 57 Gebäudeenergiegesetz hinzuweisen. Die Pflichten nach den Ziffern A. 9 und A. 11 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den/die Erwerber:in zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes innerhalb dieses Zeitraums sind der Stadt Wesel durch den/die Antragsteller:in, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den/die Erwerber:in, unverzüglich anzuzeigen. Die Stadt Wesel ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.

Hinsichtlich Fördermaßnahmen nach Ziffer B. 3 kann eine Zweckbindungsfrist im Einzelfall im Förderbescheid festgesetzt werden.

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A. 12 Haftungsausschluss

Die Stadt Wesel haftet nicht für Schäden, die durch nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen entstehen.

Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Wesel ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, insbesondere der statischen Belastbarkeit und Konformität mit Brandschutzvorschriften liegt beim Antragsteller.

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A. 13 Inkrafttreten

Die Richtlinie mit den Förderteilen A.1 bis B. 4 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie tritt die Förderrichtlinie der Stadt Wesel zur Förderung der energetischen Sanierung im Quartier Wesel - Schepersfeld (Sanierungszuschuss Wesel - Schepersfeld) außer Kraft.

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B. Förderbausteine

B. 1 Förderbaustein: Bestandsgebäude

Förderung der Wärmedämmung

Es werden fachgerecht ausgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste bei Bestandsgebäuden gefördert. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) für die entsprechende Dämmmaßnahme (1.1 bis 1.7) muss mindestens den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der gültigen Fassung entsprechen oder diese Werte unterschreiten.

Die maßgeblichen U-Werte sind der Tabelle am Ende dieser Förderrichtlinie unter B. 4 in Anlehnung an die Bestimmungen des GEG zu entnehmen.

Nr.

Art der Wärmedämmung

Zuschuss*

1.1

Dämmung der Gebäudehülle

 

 

Außenwand / Innenwand

20 €/m²

1.2

Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke

20 €/m²

1.3

Dämmung Kellerdecke / unterster Geschossboden

10 €/m²

1.4

Einblasdämmung (mind. 3 cm) unter 1.1 bis 1.3.

10 €/m²

1.5

Erneuerung von Fenstern und Fenstertüren

20 €/m²

1.6

Erneuerung Außentüren

pauschal

200 €

1.7

Bonus umweltfreundliche /natürliche Dämm- und Baustoffe für Bauteile unter 1.1 bis 1.3

10 €/m²

1.8

Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung

 

 

Mindestens zwei ganzheitliche Dämmmaßnahmen (außer Kellerdeckendämmung)

pauschal

für ein Einfamilienhaus

1.500 €

für ein Mehrfamilienhaus

3.000 €

 

Mindestens eine Dämmmaßnahme (außer Kellerdeckendämmung) zusammen mit Maßnahme aus Förderbaustein B. 2

pauschal

1.500 €

*Zuschuss bezogen auf je m² gedämmter Bauteilfläche

Nicht gefördert werden:

  • Vereinzelte Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle, deren zusammenhängende Fläche weniger als 30 m² beträgt.
  • Der Austausch von einzelnen Fenstern, sofern keine energetische Verbesserung durch die Maßnahme erzielt wird.
1.1 Dämmung der Gebäudehülle

Außenwände
Die Dämmung von Außenwänden ist nur förderfähig, wenn mineralische Dämmstoffe verwendet werden. Mineralische Dämmstoffe sind z.B. Glaswolle, Steinwolle, Mineralschaum, Blähton, Calciumsilikat.

Von der Förderung ausgeschlossen ist der Einsatz synthetischer Dämmstoffe, wie z.B. Polyurethan, expandiertes Polystyrol, extrudiertes Polystyrol.

Die Dämmung der Außenwände wird mit 20 €/m² gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient mindestens den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der gültigen Fassung entspricht oder eine höhere Dämmwirkung erzielt wird.

Innenwände
Die Dämmung der Innenwände wird mit 20 €/m² gefördert, sofern die Dämmung mindestens 5 cm stark ist. Es gelten die Fördervoraussetzungen wie bei der Außenwanddämmung. Ein zusätzlicher Bauteilnachweis eines/einer Energieberater:in oder eines/einer Energieeffizienzexpert:in ist nötig (Ermittlung des erzielten U-Wertes und feuchtphysikalischer Funktion der umgesetzten Innenwanddämmung) ist mit dem Antrag einzureichen.

Werden die unter B. 4 vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht erreicht, liegen aber hierzu Ausnahmetatbestände im GEG vor, ist die Maßnahme nur förderfähig, wenn sie durch einen/einer Energieberater:in oder einen/einer Energieeffizienzexpert:in empfohlen wird. In diesem Fall reduziert sich die Förderung um 50%.

1.2 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke

Die Dämmung der Dachfläche einschließlich Dachgauben bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 20 € je m² gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient mindestens den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der gültigen Fassung entspricht oder eine höhere Dämmwirkung erzielt wird

Werden die unter B. 4 vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht erreicht, liegen aber hierzu Ausnahmetatbestände im GEG vor, ist die Maßnahme nur förderfähig, wenn sie durch einen/einer Energieberater:in oder einen/einer Energieeffizienzexpert:in empfohlen wird. In diesem Fall reduziert sich die Förderung um 50%.

1.3 Dämmung Kellerdecke / unterster Geschossboden

Die Dämmung der Kellerdecke / unterster Geschossboden wird mit 10 € je m² gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient mindestens den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der gültigen Fassung entspricht oder eine höhere Dämmwirkung erzielt wird

Werden die unter B. 4 vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht erreicht, liegen aber hierzu Ausnahmetatbestände im GEG vor, ist die Maßnahme nur förderfähig, wenn sie durch einen/einer Energieberater:in oder einen/einer Energieeffizienzexpert:in empfohlen wird. In diesem Fall reduziert sich die Förderung um 50%.

1.4 Einblasdämmung

Eine Einblasdämmung für die Dämmmaßnahmen unter 1.1 bis 1.3 wird mit 10 €/m² gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient mindestens den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der gültigen Fassung entspricht oder eine höhere Dämmwirkung erzielt wird und die Dämmung mindestens 3 cm stark ist.

Werden die unter B. 4 vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht erreicht, liegen aber hierzu Ausnahmetatbestände im GEG vor, ist die Maßnahme nur förderfähig, wenn sie durch einen/einer Energieberater:in oder einen/einer Energieeffizienzexpert:in empfohlen wird. In diesem Fall reduziert sich die Förderung um 50%.

1.5 Erneuerung Fenster und Fenstertüren

Der Einbau Austausch bestehender Fensteranlagen in einem Gebäude wird mit 20 €/ m² Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils (Glas einschließlich Rahmen) gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient der neuen Fensteranlagen mindestens den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der gültigen Fassung entspricht oder eine höhere Dämmwirkung erzielt wird.

Werden die unter B. 4 vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht erreicht, liegen aber hierzu Ausnahmetatbestände im GEG vor, ist die Maßnahme nur förderfähig, wenn sie durch einen/einer Energieberater:in oder einen/einer Energieeffizienzexpert:in empfohlen wird. In diesem Fall reduziert sich die Förderung um 50%.

1.6 Erneuerung Außentüren

Der Einbau Austausch bestehender Außentüren in einem Gebäude wird mit pauschal 200 € gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient der neuen Türanlage mindestens den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der gültigen Fassung entspricht oder eine höhere Dämmwirkung erzielt wird.

1.7 Bonus umweltfreundlicher und natürlicher Dämm- und Baustoffe

Der Einbau umweltfreundlicher Baustoffe bei der Wärmedämmung und die Verwendung von natürlichen Dämmstoffen unter den Punkten 1.1. bis 1.3. wird zusätzlich mit 10 € je m² gedämmter Fläche honoriert. Zu den natürlichen Dämmstoffen zählen unter anderem solche aus Holzfaser, Cellulose, Stroh, Jute oder Hanf. Zu den umweltfreundlichen Baustoffen zählen die wie folgt zertifizierten Baustoffe:

  • Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder
  • Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder
  • Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR)
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung

Es wird ein Bonus gewährt, sofern mindestens zwei ganzheitliche Dämmmaßnahmen am Gebäude (ausgenommen Kellerdeckendämmung) durchgeführt werden. Für ein Einfamilienhaus beträgt der Bonus 1.500 €, für ein Mehrfamilienhaus 3.000 €.

Es wird ein Bonus in Höhe von pauschal 1.500 € gewährt, sofern mindestens eine Dämmmaßnahme am Gebäude (außer Kellerdeckendämmung) zusammen mit einer Maßnahme aus dem Baustein Photovoltaik (B. 2) umgesetzt wird.

Förderung effizienter Heizungssysteme und erneuerbarer Energien

Nr.

Art der Förderung

 

Zuschuss

1.9

Austausch von fossil befeuerten Heizungsanlagen (Kohle, Öl, Gas) oder bestehender Nachtspeicherheizungen, die jünger als 30 Jahre sind, durch

Wärmepumpenanlage

3.500 €

Biomasseanlage (z.B. Holzpellets)

3.000 €

Gasbrennwertheizung in Verbindung mit Solarthermie

2.000 €

Gas-Hybridheizung mit erneuerbarer Energie

2.000 €

1.10

 

Solarthermieanlage ab 4 m²

1.000 €

1.11

Lüftungsanlage dezentral mit Wärmerückgewinnung je Gerät

200 €,

max. 1.200 €

1.12

Lüftungsanlage zentral mit Wärmerückgewinnung

 

1.200 €

1.13

Bonus für Erneuerbare Energie-Hybridheizungen (EE-Hybride)

1.500 €

1.14

 

Bonus Optimierung des Heizsystems durch hydraulischen Abgleich

  300 €

1.9 Austausch Heizungsanlage

Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage (Kohle, Öl oder Gas) oder einer bestehenden Nachspeicherheizung durch die oben (Punkt 1.9 der Tabelle) aufgeführten Technologien wird pauschal mit den oben genannten Fördersätzen bezuschusst.

Die verwendeten Technologien, Heizungssysteme müssen die Voraussetzungen für eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen.

Mit dem Kostennachweis einzureichende Unterlagen

  • Ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Wesel zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage.
    Fachkundige Personen können Fachunternehmen, Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz und Energieeffizienzexperten:innen sein.
1.10 Solarthermieanlage

Es wird der Einbau thermischer Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung ab einer Kollektor- oder Modulfläche von 4 m² gefördert. Die Förderung erfolgt pauschal nach der Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen, Heizen mit Erneuerbaren Energien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der jeweils gültigen Fassung in Höhe von 1.000 €.

Mit dem Kostennachweis einzureichende Unterlagen

Eine Fachunternehmerbescheinigung über die ordnungsgemäße sichere Installation und Inbetriebnahme der Solarthermieanlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke.

1.11 Lüftungsanlage dezentral mit Wärmerückgewinnung

Der Einbau einer dezentralen Lüftungsanlage mit Energieeffizienzklasse A wird pro Gerät pauschal mit 200 € gefördert. Die Förderung ist auf maximal 1.200 € begrenzt.

Mit den Antragsunterlagen einzureichende Unterlagen

  • Kopie des Lüftungskonzeptes.

Mit dem Kostennachweis einzureichende Unterlagen

  • Eine Fachunternehmerbescheinigung mit Angaben zu den technischen Daten sowie zur Einregulierung der eingebauten Lüftungsanlage.
1.12 Lüftungsanlage zentral mit Wärmerückgewinnung

Der Einbau einer zentralen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung mit Energieeffizienzklasse A wird pauschal mit 1.200 € gefördert.

Mit den Antragsunterlagen einzureichende Unterlagen

  • Kopie des Lüftungskonzeptes.

Mit dem Kostennachweis einzureichende Unterlagen

  • Eine Fachunternehmerbescheinigung mit Angaben zu den technischen Daten sowie zur Einregulierung der eingebauten Lüftungsanlage
1.13 Bonus für Erneuerbare Energie-Hybridheizungen (EE-Hybride)

Der Einbau einer Kombination von Pelletheizung, Wärmepumpen oder Solarthermie wird mit einem Bonus von 1.500 € gefördert, wenn diese für eine fossil befeuerte Heizungsanlage installiert werden.

Mit dem Kostennachweis einzureichende Unterlagen

  • Die entsprechenden Unterlagen aus den Förderbausteinen der Punkte 1.9 und 1.10.
  • Zusätzlich ist der Nachweis zu erbringen, dass die Solarthermieanlage mindestens 25 % der Heizlast trägt bzw. übernimmt.
1.14 Bonus Optimierung des Heizsystems hydraulischer Abgleich

Die Optimierung des Heizungssystems über die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ wird mit 300 € bezuschusst.

Mit dem Kostennachweis einzureichende Unterlagen

  • Das Formular „Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs für die BEG-Förderung (Einzelmaßnahme) ist einzureichen.

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B. 2 Förderbaustein: Photovoltaik (Bestand und Neubau)

Nr.

Art der Förderung

Zuschuss

1.15

Photovoltaikanlagen (PV)

 

  • PV-Anlagen ab 3 kWp bis 10 kWp

 

  • Anlagen ab  3 kWp

800 €

  • Anlagen ab  4 kWp

1.000 €

  • Anlagen ab  5 kWp

1.200 €

  • Anlagen ab  6 kWp

1.350 €

  • Anlagen ab  7 kWp

1.500 €

  • Anlagen ab 8 kWp

1.650 €

  • Anlagen ab 9 kWp

1.800 €

  • Anlagen ab 10 kWp

1.950 €

  • PV-Anlagen ab 11 kWp bis 30 kWp

10 % der anrechenbaren Brutto-Investitionskosten

1.16

Batteriespeichersystem für PV-Anlage bis 3 kWh Speicherleistung

Grundbetrag

300 €

 

- Speicherleistung über 3 kWh bis 5 kWh

100 € / je kWh

 

- Speicherleistung über 5 kWh

75 € / je  kWh

1.17

Steuerberatung Photovoltaikanlagen

100 €

1.15 Photovoltaikanlagen ab 3 kWp

Es werden Photovoltaikanlagen bis 11 kWp pauschal gefördert. Für PV-Anlagen, die größer als 11 kWp bis 30 kWp sind, erfolgt eine Anteilsförderung in Höhe von 10 % der anrechenbaren Brutto-Investitionskosten.

Bei der geförderten Anlage muss es sich um eine Neuanlage handeln. Für die zu installierende Anlage ist nachzuweisen, dass für diese ein TÜV-Zertifikat ausgestellt wurde. Erweiterungen bereits vorhandener PV-Anlagen können nach Maßgabe des Einzelfalls gefördert werden.

Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errichtenden Wohngebäuden gemäß der in dieser Richtlinie vorgegebenen Definition unter Punkt A. 4 förderfähig.

Die Förderung nach 1.15 bis 1.17 kann kombiniert werden.

Nicht gefördert werden:

  • Austausch von Altanlagen.
  • Anlagen, die baurechtlich oder auf Grundlage einer anderen Rechtsverordnung gesetzlich zu errichten sind.
  • Anlagen, mit deren Installation vor der schriftlichen Bewilligung einer Förderung durch die Stadt Wesel begonnen wurde (Punkt A. 3).

Mit dem Kostennachweis einzureichende Unterlagen

  • Bescheinigung über die ordnungsgemäße sichere Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen (Inbetriebnahmeprotokoll gemäß Vorgaben des Netzbetreibers).
1.16 Batteriespeichersystem für Photovoltaikanlage

Es wird die Neuinstallation von stationären Batteriespeichersystemen in Kombination mit erstmalig errichteten oder bestehenden PV-Anlagen gefördert.

Über den Grundbetrag hinaus ist die Förderung auf die einfache Nennleistung der installierten PV-Anlage in kWp begrenzt.

Beispiel: PV-Anlage mit 4 kWp; Batteriespeicherkapazität 5 kWh = Förderung für 4 kWh

Die Förderung setzt das Vorhandensein folgender technischer Komponenten voraus:

  • Speichertechnik auf Basis von Lithium-Ionen-Batterien mit einer Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von 10 Jahren.
  • Energiezähler zur Erfassung relevanter Messgrößen.

Mit dem Kostennachweis einzureichende Unterlagen

  • Bescheinigung über die ordnungsgemäße sichere Installation und Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird (Inbetriebnahmeprotokoll gemäß Vorgaben des Netzbetreibers).

Bei Batteriespeichersystemen in Kombination mit einer bestehenden PV-Anlage wird alternativ eine Fachunternehmererklärung oder der sogenannte „PV-Speicherpass“ als Nachweis anerkannt.

1.17 Steuerberatung Photovoltaikanlagen

Die erste Steuerberatung zu steuerrechtlichen Fragen bzgl. der Inbetriebnahme einer PV-Anlage durch eine von der Steuerberaterkammer zugelassene Person wird pauschal mit 100 € pro installierter PV-Anlage gefördert. Entsprechende Beratungsnachweise (Kopie der Honorarrechnung mit Zweckbezug) sind entsprechend einzureichen. Die Förderung wir nur in Kombination mit den Punkten 1.15 bis 1.16 gefördert.

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B. 3 Förderbaustein: Innovative Sondermaßnahmen

Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen können über die Förderbausteine B. 1 bis 2 hinaus Maßnahmen, die im Bereich Energieversorgung und Energieeffizienz eines Bestandsgebäudes einen besonderen Beitrag zum Klimaschutz leisten, das heißt einen hohen Innovationsgrad bezogen auf Maßnahmen in der Stadt Wesel oder eine nachweisbar hohe dauerhafte CO2-Einsparung aufweisen, bezuschusst werden.

Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer:innen an Bestandsgebäuden von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Dazu gehören natürliche und juristische Personen, gemeinnützige Vereine, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Kleinstbetriebe, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 (Unternehmen bis 249 Beschäftigte und Jahresumsatz bis zu 50 Millionen € oder Bilanzsumme bis zu 43 Millionen €).

Die Antragstellung erfolgt nach schriftlicher Vorstellung der Maßnahmen an die Stadt Wesel bis zum 30.06. jedes Kalenderjahres. Eine aussagekräftige Beschreibung der Maßnahme einschließlich einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (Gegenüberstellung von Kosten und Erträgen) ist mit einzureichen. Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung vergleichbarer Fördergegenstände ermittelt und mit maximal 50.000 € bezuschusst werden.

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B. 4 Technische Mindestanforderungen bei Dämmmaßnahmen

Auszug aus Anlage 7 (zu § 48 Gebäudeenergiegesetz - GEG)

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Zeile

Bauteil

 

Wohngebäude

 

 

Außenwände

 

 

1a1,2

Außenwände:       

–              Ersatz oder

–              erstmaliger Einbau

U = 0,24 W/(m2·K)

1b1,2

Außenwände:       

–              Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder

–              Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand

0,24 W/(m²*K)

Bauteilgruppe:

Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden

2a

Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteiles oder
  • Einbau zusätzlicher Vor- und Innenfenster

1,3 W/(m²*K)

2b

Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder
  • Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster

1,4 W/(m²*K)

2c3

 

Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster:

  • Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen

1,1 W/(m²*K

2d

Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils

1,5 W/(m²*K)

2e3

Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder
  • Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen

2,0 W/(m²*K)

2f

Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils

1,6 W/(m²*K)

3a4

Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder
  • Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster

2,0 W/(m²*K)

3b4

Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung:

  • Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster Flügelrahmen

1,6 W/(m2*K)

3c3,4

Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht, mit Sonderverglasung:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils

2,3 W/(m2*K)

4

Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen)

1,8 W/(m2*K)

(Türfläche)

Bauteilgruppe:

Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume

5a1

Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände):

  • Ersatz oder
  • erstmaliger Einbau

Anzuwenden nur auf opake Bauteile

0,24 W/(m2*K)

5b1,5

Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände):

  • Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder
  • Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder
  • Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken

Anzuwenden nur auf opake Bauteile

0,24 W/(m2·K)

5c1,5

Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung:

  • Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunterliegender Lattungen)

Anzuwenden nur auf opake Bauteile

0,20 W/(m2·K)

 

Zeile

Bauteil

 

Wohngebäude

 

Bauteilgruppe:

Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen)

sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume

6a2

Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:

  • Ersatz oder
  • erstmaliger Einbau

0,30 W/(m2·K)

6b1,5

Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:

  • Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder
  • Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite

0,30 W/(m2·K)

6c1,5

Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:

  • Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite

0,50 W/(m2·K)

6d1

Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen:

  • Ersatz oder
  • Erstmaliger Einbau

0,24 W/(m2·K)

6e1,5

Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen:

  • Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder
  • Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite

0,24 W/(m2·K)

  1. Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
  1. Werden Maßnahmen nach Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
  1. Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m2·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
  1. Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind  
  • Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach  DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder einer vergleichbaren Anforderung,
  • Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder
  • Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung.
  1. Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.

 

 

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Förderrichtlinie der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 19.05.2022

gezeichnet

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin

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