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Entgeltordnung für die Sportplätze, Sporthallen und Turnhallen der Stadt Wesel vom 22.12.2010

Fassung vom 16.12.2015

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Entgeltordnung gilt für alle von der Stadt Wesel betriebenen
    • Sportplätze,
    • Sporthallen
    • und Turnhallen.
  2. Zu den Sportanlagen zählen auch die dazugehörigen Umkleide-, Wasch- und Duschräume.

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§ 2 Entgelte

  1. Für die Benutzung städtischer Sportanlagen erhebt die Stadt Wesel von den Benutzern ein Entgelt.
  2. Die Entgeltpflicht bezieht sich auf den Trainings- und Spielbetrieb. Verbandsgetragene Meisterschafts- und Pokalspiele sowie andere verbandsgetragene Wettkämpfe Weseler Vereine sind entgeltfrei.
  3. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Entgelttarif, der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.
  4. Werden Sportanlagen nach Abschluss eines Nutzungsvertrages aus Gründen, die die Stadt Wesel nicht zu vertreten hat, nicht benutzt, bleibt der Anspruch der Stadt Wesel auf Zahlung des Entgeltes bestehen, wenn die Stadt Wesel nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist.
  5. Stehen Sportanlagen aufgrund eines nicht vom Nutzer zu vertretenden Grundes für eine Nutzung nicht zur Verfügung, entfällt die Entgeltpflicht für die betroffenen Einheiten.
  6. Bestehende Vereinbarungen werden bei der Berechnung des Nutzungsentgeltes berücksichtigt.
  7. Die Nutzung durch Kinder und Jugendliche der städtischen Schulen sowie der Weseler Vereine und Gruppen ist entgeltfrei.

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§ 3 Mitwirkungspflicht der Nutzer

  1. Die Nutzer teilen bei Abschluss des Nutzungsvertrages der Stadt Wesel mit, ob die Belegung mit Erwachsenen oder Jugendlichen erfolgt.
  2. Änderungen der Belegung sind der Stadt Wesel unverzüglich mitzuteilen.
  3. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten oder die Weitergabe unrichtiger Angaben können zu einem befristeten oder unbefristeten Ausschluss der Nutzung führen.

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§ 4 Pauschalregelung

  1. Ein Sportverein, der Mitglied im Stadtsportverband ist, kann alternativ zu einem Nutzungsentgelt einen Pauschalbetrag für jedes aktive erwachsene Mitglied des Gesamtvereines entrichten.
  2. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Entgelttarif, der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.
  3. Die Mitwirkungspflichten des Vereines erstrecken sich im Falle der Pauschalregelung auch auf die Nennung der Zahl der aktiven und passiven erwachsenen Mitglieder.
  4. Der Wechsel des Abrechnungsmodells ist jeweils zum 1. Januar eins Jahres möglich. Der Antrag ist einen Monat vor diesem Datum schriftlich an die Stadt Wesel zu stellen.
  5. Die Regelungen für das Nutzungsentgelt gelten entsprechend

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§ 5 Zahlungspflicht - Fälligkeit der Zahlung

  1. Die Zahlungspflicht entsteht ab dem 1. Januar 2011.
  2. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  3. Stichtag für die Berechnung der Nutzungsentgelte und der Entgelte nach der Pauschalregelung ist der 1. Januar eines jeden Jahres.
  4. Das Entgelt wird zum Ende eines jeden Jahres in Rechnung gestellt.

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§ 6 Benutzungsvertrag

Das Benutzungsverhältnis wird durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Benutzungsvertrag) begründet. Eine Verpflichtung der Stadt Wesel zum Abschluss eines Benutzungsvertrages besteht nicht. Diese Entgeltordnung ist Bestandteil des Benutzungsvertrages.

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§ 7 Inkrafttreten 

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

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Anlage zur Entgeltordnung

Entgelttarif zur Entgeltordnung für die Sportplätze, Sporthallen und Turnhallen der Stadt Wesel 

1. Nutzungsentgelte

 
1.1 Turn- und Sporthallen      Weseler Vereine / Gruppen Ortsfremde Nutzer
1.1.1  Einfachturnhalle 2,50 € / Stunde 11,00 € / Stunde
1.1.2. Zweifachsporthalle  5,00 € / Stunde 22,00 € / Stunde
1.1.3. Dreifachsporthalle 7,50 € / Stunde 33,00 € / Stunde

Das Nutzungsentgelt bezieht sich auf die Sportfläche und die dazugehörigen Umkleide-, Wasch- und Duschräume.

 
1.2. Sportplätze Weseler Vereine / Gruppen Ortsfremde Nutzer
1.2.1 Sportplatz (Rasen oder Tenne)  2,50 € / Stunde 11,00 € / Stunde
1.2.2 Kleinspielfeld 2,50 € / Stunde 11,00 € / Stunde
1.2.3 übrige Anlagen   2,50 € / Stunde 11,00 € / Stunde

Bei gleichzeitiger Nutzung eines Platzes und der übrigen Anlagen durch einen Verein erfolgt nur die Berechnung des Platzes.
Das Nutzungsentgelt bezieht sich auf die Sportfläche und die dazugehörigen Umkleide-, Wasch- und Duschräume.

2. Pauschalentgelt 

Aktives erwachsenes Mitglied                                                  1 € / Monat.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Entgeltordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 22.12.2010

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin

Änderung der Entgeltordnung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
16.12.2015 01.01.2016 §§ 2, 5, 7, Anlage