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Der Rat der Stadt Wesel hat aufgrund des § 43 Absatz 3 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW am 13.09.2005 nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§ 1 Auskunftspflichten
- Ratsmitglieder sowie sachkundige Bürgerinnen und Bürger (Mandatsträger/innen) haben der Bürgermeisterin neben Namen und Anschrift schriftlich Auskunft über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben:
- Familienstand, ggf. Name des Ehegatten,
- Namen der Kinder,
- Grundvermögen im Stadtgebiet,
- Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Stadtgebiet,
- gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere
- bei unselbstständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion,
- bei selbstständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
- bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma.
- Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen,
- Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz,
- Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien (zum Beispiel auch Berufsverbände, Wirtschaftsvereinigungen, Interessenverbände).
- Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
- Die Mandatsträger/innen haben der Bürgermeisterin die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der Mandatsübernahme schriftlich zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind der Bürgermeisterin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht, gemäß § 31 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eine Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.
§ 2 Herstellung von Transparenz
- Die Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffern 5 bis 10 werden unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und überwiegender berechtigter Belange Dritter auf den Internet-Seiten der Stadt Wesel öffentlich bekannt gemacht.
- Die nach § 1 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 nicht öffentlich bekannt gemachten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu behandeln.
- Die Bürgermeisterin erstattet dem Rat schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflichten.
- Nach Ablauf der Wahlperiode oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mandatsträgers sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger unverzüglich zu löschen.
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- Anlage zur Ehrenordnung (62.61 KB)