Inhalt

Ehrenordnung für den Rat der Stadt Wesel

Inhaltsverzeichnis

Der Rat der Stadt Wesel hat aufgrund des § 43 Absatz 3 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW am 13.09.2005 nachstehende Ehrenordnung beschlossen:

§ 1 Auskunftspflichten

  1. Ratsmitglieder sowie sachkundige Bürgerinnen und Bürger (Mandatsträger/innen) haben der Bürgermeisterin neben Namen und Anschrift schriftlich Auskunft über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben:
    1.  Familienstand, ggf. Name des Ehegatten,
    2.  Namen der Kinder,
    3.  Grundvermögen im Stadtgebiet,
    4.  Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Stadtgebiet,
    5.  gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere
      1. bei unselbstständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion,
      2. bei selbstständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
      3. bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma.
      Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen.
    6. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen,
    7. Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz,
    8. Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
    9. Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
    10. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien (zum Beispiel auch Berufsverbände, Wirtschaftsvereinigungen, Interessenverbände).
  2. Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
  3. Die Mandatsträger/innen haben der Bürgermeisterin die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der Mandatsübernahme schriftlich zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind der Bürgermeisterin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht, gemäß § 31 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eine Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.

zum Seitenanfang

§ 2 Herstellung von Transparenz

  1. Die Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffern 5 bis 10 werden unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und überwiegender berechtigter Belange Dritter auf den Internet-Seiten der Stadt Wesel öffentlich bekannt gemacht.
  2. Die nach § 1 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 nicht öffentlich bekannt gemachten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu behandeln.
  3. Die Bürgermeisterin erstattet dem Rat schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflichten.
  4. Nach Ablauf der Wahlperiode oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mandatsträgers sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger unverzüglich zu löschen.

zum Seitenanfang