Inhalt

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Wesel

Inhaltsverzeichnis:

1. Aufgaben des Stadtarchivs

Das Stadtarchiv hat folgende Aufgaben:

  1. Das Archiv übernimmt das von den einzelnen Dienststellen zur dauern­den Aufbewahrung abzugebende sowie das für den laufenden Geschäfts­verkehr nicht mehr benötigte Registraturgut. Registraturgut im Sinne dieser Regelung sind sämtliche bei der Erledigung der Dienstgeschäfte entstehenden Informationsträger wie Dienstakten, Karteien, Amtsbücher, ADV-Ausdrucke, Fotos, Bilder, Pläne, Karten, Risse, Zeichnungen, Ton- und Bildaufzeichnungen.
  2. Das Archiv verwahrt, ordnet, erschließt und erhält das Archivgut und ergänzt es durch Sammlung von historisch und zeitgeschichtlich wertvollen Dokumentationsunterlagen einschließlich Schriftgut aus Privatbesitz.
    Zu Dokumentationsunterlagen im weiteren Sinne zählen auch Gegenstän­de, soweit sie nicht bei anderen städt. Dienststellen inventarisiert sind.
  3. Das Archiv fördert die Erforschung und Darstellung der Geschichte der Stadt Wesel. Innerhalb dieser Aufgabe kann es Vereinbarungen mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts veranlassen.
  4. Das Archiv steht den Behörden des Bundes und der Länder, den Gemein­den und Gemeindeverbänden, den Gerichten sowie der Stadtverwaltung zur dienstlichen Benutzung zur Verfügung, soweit nicht Regelungen des Datenschutzes entgegenstehen.
  5. Das Archiv ermöglicht im Rahmen dieser Benutzungsordnung die private Benutzung seiner Bestände, soweit nicht Regelungen des Datenschutzes entgegenstehen.

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2. Benutzung des Stadtarchivs

  1. Das Archivgut und die Präsenzbücherei können auf Antrag grundsätzlich in den Räumen des Stadtarchivs eingesehen werden.
    Die Benutzung des Archivgutes, das von Privatpersonen, Vereinen oder Körperschaften hinterlegt ist, richtet sich außerdem nach den Bestimmungen der Hinterlegungsverträge.
  2. Die Benutzung der Archivräume ist nur während der normalen Dienstzeit möglich. In den Archivräumen sind Rauchen, Essen, Trinken und laute Unterhaltung nicht gestattet. Mitgebrachte Schreibmaschinen und Diktiergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn dadurch andere Benutzer nicht gestört werden. Den Weisungen des Archivpersonals ist Folge zu leisten.
  3. Der Zutritt zu den Lagerräumen des Stadtarchivs ist nur mit besonderer Genehmigung und in Begleitung eines Mitarbeiters des Stadtarchivs gestattet.

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3. Benutzung der Archivalien

  1. Die Archivalien sind 30 Jahre lang nach Schließung nur der abgebenden Dienststelle zugänglich bzw. können während dieser Zeit nur mit Zustimmung des Hauptamtes durch Dritte eingesehen werden (gleitende Sperrfrist). Die Sperrfrist wird nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes berechnet.
  2. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Schriftgut amtlicher Herkunft im Rahmen der Benutzungsordnung für die Benutzung freigegeben, soweit nicht Regelungen des Datenschutzes entgegenstehen.
  3. Schriftgut privater Herkunft, das zu den Beständen des Stadtarchivs gehört, unterliegt den Benutzungsbedingungen, die mit den Eigentümern oder Vorbesitzern vereinbart worden sind. Bestehen keine Vereinbarungen, gelten die Benutzungsbestimmungen für Schriftgut amtlicher Herkunft.
  4. Personenbezogene Archivalien amtlicher Herkunft sind grundsätzlich, soweit keine längeren Sperrfristen bestimmt sind, 30 Jahre nach ihrem Abschluß, gerechnet vom jüngsten in der Archiveinheit enthaltenen Schriftstück, mindestens aber 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen für die Benutzung gesperrt. In Ausnahmefällen für amtliche oder wissenschaftliche Benutzung kann die Vorlage der Archivalien mit Zustimmung des abgebenden Fachamtes und des Betroffenen bzw. seines Rechtsnachfolgers genehmigt werden.
  5. Die Benutzung von Archivalien, die von anderen Archiven oder Institu­ten übersandt wurden, unterliegt den gleichen Bedingungen wie für die Archivalien des Stadtarchivs, sofern das übersendende Archiv oder Institut nicht weitergehende Auflagen macht.
  6. Archivut und Bücher sind bei der Aufsicht anzufordern. Mehrere gleichzeitige Bestellungen können nur entsprechend den räumlichen und technischen Gegebenheiten ausgeführt werden. Die Beendigung der Benutzung ist dem Aufsichtspersonal mitzuteilen.

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4. Ausschluß von der Benutzung

Von der Benutzung ausgeschlossen ist Archivgut, dessen Erhaltung durch die Benutzung gefährdet ist oder durch dessen Auswertung die Interessen der Stadt Wesel oder Dritter, vor allem noch lebender Personen, beeinträchtigt werden könnte.

Über Ausnahmen von dem Ausschluß der Benutzung entscheidet der Leiter des Stadtarchivs; sie sind nur zu erteilen, wenn der Antragsteller ein berech­tigtes Interesse nachweist.

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5. Benutzungsantrag

Der Benutzer hat schriftlich einen formellen Antrag auf Benutzung des Archivs zu stellen.

Mit seiner Unterschrift erklärt der Benutzer, die "Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Wesel" zu beachten. Der Antrag gilt für ein Kalenderjahr. Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Benutzungsgenehmigung entzogen werden.

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6. Einsatz des Archivpersonals

Die Benutzer werden archivfachlich beraten; auf weitergehende Hilfen, z. B. beim Lesen älterer Texte oder Auswertung von Archivgut, besteht kein Anspruch.

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7. Haftung des Benutzers

Archivgut und Bücher sind sorgfältig und sachgemäß zu behandeln und nach der Benutzung unbeschädigt in der vorgefundenen Ordnung, Verschnürung usw. zurückzugeben. Jede Veränderung (z. B. Vermerke, Anstreichungen, Anwendung von chemischen Mitteln, Entfernung von Schriftstücken, Zeichnungen, Siegeln und Marken) ist untersagt.

Der Benutzer haftet für alle von ihm verursachten Beschädigungen, Veränderungen oder Verluste.

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8. Auswärtiger Leihverkehr

Archivgut kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag an auswärtige Archive und öffentliche Bibliotheken versandt werden, wenn dort eine ordnungsgemäße Benutzung in den Diensträumen unter Aufsicht und eine diebes- und feuersichere Aufbewahrung gewährleistet sind. Kosten für Versand, Versicherung und etwaige Buchbinderarbeiten trägt der Benutzer. Die Leihfrist soll 4 Wochen nicht überschreiten.

Auf Antrag ist das Archiv bereit, Archigut auswärtiger Archive anzunehmen und dem Benutzer im Rahmen dieser Benutzungsordnung vorzulegen.

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9.  Belegexemplare

  1. Die Benutzer sind verpflichtet, von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut oder Reproduktionen von Archivgut des Stadtarchivs verfaßt sind, diesem sofort nach Erscheinen einen Abdruck bzw. eine Kopie kostenlos zuzusenden. Dies gilt auch für ungedruckte Arbeiten aller Art.
  2. Kommt ein Benutzer trotz Erinnerung seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, so hat er dem Stadtarchiv die Kosten zu ersetzen, die durch den Erwerb oder eine Reproduktion der Veröffentlichung entstehen.

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10. Rechtsschutzbestimmungen

Der Benutzer hat bei der Verwertung der aus den Archivalien gewonnenen Erkenntnisse den Schutz des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie berechtigte Interessen Dritter zu gewährleisten. Dies gilt auch für Findbehelfe und Reproduktionen.

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11. Gebühren

Gebühren werden nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesel erhoben.

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12. Inkrafttreten

Der Rat der Stadt Wesel hat am 13.09.83 die Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Wesel beschlossen; sie tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Wesel, den 05.10.1983

gez. Faßbender