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Benutzungsordnung für das Freizeitzentrum Rheinaue-Park vom 14.09.2023

A l l g e m e i n e s

§ 1 Informationspflicht

Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher des Freizeitzentrums Rheinaue-Park sind verpflichtet, sich vor Inanspruchnahme jeglicher Betriebseinrichtungen über den Umfang der Erschwernisse und Gefahren sowie über die Bekanntmachung in den Aushangkästen zu informieren.

Im Zweifelsfalle können Erkundigungen beim Aufsichtspersonal bzw. beim Team Schule und Sport eingeholt werden.

§ 2 Verhalten im Freizeitzentrum Rheinaue-Park
  1. Im Bereich des Freizeitzentrums Rheinaue-Park hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand anderes gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

  2. Insbesondere ist verboten:

    1. Außerhalb des Seebereichs vor der Liegewiese, in dem das Baden und Schwimmen auf eigene Gefahr gestattet ist, zu baden und zu schwimmen,

    2. Müll abzuladen oder das Gelände zu verunreinigen
      - die Bestimmungen des Abfallrechtes in der jeweils gültigen Fassung bleiben hiervon unberührt -,

    3. offene Feuerstellen anzulegen, Grillgeräte, Shishas oder ähnliches zu benutzen. Das Team Schule und Sport kann im Rahmen von Veranstaltungen Ausnahmen zulassen.

    4. Campingwagen, Regattafahrzeuge oder Zelte aufzustellen; das Team Schule und Sport kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen,

    5. den Auesee mit Wasserfahrzeugen aller Art ohne Erlaubnis zu benutzen,

    6. das Betreten der Uferzonen und sonstiger, nicht für die Benutzung freigegebener Flächen, mit Ausnahme der Wanderwege,

    7. das Befahren der Uferzonen und der Baustellenbereiche mit Kraftfahrzeugen aller Art,

    8. Waren aller Art, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen und Prospekte wie z.B. Flugblätter, Flugschriften und Reklamezettel ohne Genehmigung zu verkaufen oder zu verteilen.

§ 3 Fundsachen

Gegenstände, die im Gebiet des Freizeitzentrums Rheinaue-Park gefunden werden, sind beim Fundbüro der Stadt Wesel oder beim Aufsichtspersonal abzugeben.

 

A u e s e e

§ 4 Benutzungsregeln für die Liegewiese
  1. Das Betreten der Liegewiese und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.

  2. Für abhanden gekommene Gegenstände wird kein Ersatz geleistet.

  3. Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist zur Sauberkeit und zur Schonung der Anlagen verpflichtet. Für Schäden, die durch Verunreinigung oder schuldhafte Beschädigung der Anlagen entstehen, hat der Verursacher vollen Ersatz zu leisten.

  4. Den Anordnungen der sich ausweisenden Bediensteten der Stadt Wesel ist Folge zu leisten.

§ 5 Zulassungsregeln für den Bootsbetrieb auf dem Auesee
  1. Erlaubnisse zum Befahren des Auesees mit Wassersportfahrzeugen werden entsprechend dieser Benutzungsbedingungen erteilt. Die Erlaubnis gilt mit der Entrichtung der Gebühr als erteilt. Einer Erlaubnis bedürfen nicht Aufsichtsboote.

    Die Erlaubnis wird für eine Saison (01.03 - 31.10.) erteilt. Außerdem werden Erlaubnisse für eine Tageszulassung ausgegeben.

    Erlaubnisse berechtigen nicht zur Benutzung des Sees, wenn dieser aus besonderen Anlässen gesperrt ist.

  2. Das Befahren des Auesees ist nur mit fahrtüchtigen und voll manövrierfähigen Wassersportfahrzeugen erlaubt, die durch eine Zulassungsplakette des Freizeitzentrums auf der rechten Seite gut sichtbar gekennzeichnet sind. Auf Surfbrettern kann diese Zulassungsplakette auch am Rigg angebracht werden, wenn sie auf der aufgerauhten Oberfläche des Surfbrettes nicht haftet.

    Die Zulassungsplakette ist eine farbige Plakette, aus der sich die Zulassungsnummer und die Zulassungsdauer des Wassersportfahrzeuges ergeben.

  3. Zugelassene Wassersportfahrzeuge dürfen den See nur während der Betriebszeiten befahren. Die Betriebszeiten werden durch öffentlichen Aushang bekanntgemacht.

  4. Zum Befahren des Auesees mit einem registrierten Wassersportfahrzeug ist berechtigt, wer den Nachweis der Befähigung

    1. zum Führen von Segelbooten (Mindestanforderung Sportbootführerschein Binnen Segeln, Segelschein A oder Jugendsegelschein)

    2. zum Fahren von Surfbrettern (vom Deutschen Seglerverband bzw. IWA anerkannten Segelsurfschein) erbringt.

    Der Nachweis der Befähigung ist bei Erteilung der Erlaubnis und auf Verlangen vorzulegen. Für alle Wasserfahrzeuge ist eine gültige Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

§ 6 Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen für den Bootsbetrieb
  1. Die Stadt Wesel kann den See ganz oder teilweise sperren.

  2. Die Anzahl aller Wassersportfahrzeuge, die gleichzeitig den See befahren dürfen, ist zunächst auf 300 begrenzt.

  3. Das Befahren der gekennzeichneten Laichgebiete, Vogelschutzstellen und Baustellenbereiche ist allen Wassersportfahrzeugen untersagt.

  4. Nichtschwimmer und Kinder unter sieben Jahren dürfen nicht am Bootsbetrieb teilnehmen, dies gilt nicht für das Jüngsten-Segeln unter Aufsicht.

  5. Alle Teilnehmer am Bootsbetrieb sind zum Tragen von Schwimmwesten verpflichtet. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.

  6. Kenterbare Wassersportfahrzeuge müssen im gekenterten Zustand genügend Auftrieb besitzen, um die Besatzung zu tragen.

  7. Ankernde Arbeitsfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sportfischerei sind in jedem Fall nach Einbruch der Dunkelheit durch ein Ankerlicht zu kennzeichnen.

§ 7 Ausweichregeln für den Bootsbetrieb

Die Benutzerinnen und Benutzer von Wassersportfahrzeugen haben sich auf dem See rücksichtsvoll und den Regeln einer "guten Seemannschaft" entsprechend zu verhalten, damit andere nicht behindert oder gefährdet werden.

§ 8 Behandlung von Verstößen
  1. Das Hausrecht wird durch Bedienstete der Stadt Wesel ausgeübt.

  2. Die Ausübung des Hausrechtes umfasst insbesondere die Möglichkeit, Benutzerinnen und -Benutzer, die gegen diese Bestimmungen oder die ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze des Rheinaue-Parks verstoßen, zeitweilig oder dauernd von der Benutzung des Rheinaue-Parks oder von Teilbereichen des Rheinaue-Parks auszuschließen.

§ 9 Haftung

Jede Benutzerin und jeder Benutzer haftet für alle Schäden, die von ihr oder ihm verursacht werden und stellt die Stadt von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung erhoben werden. Eine Haftung der Stadt Wesel für Diebstahl und sonstige Schäden an Wassersportfahrzeugen ist ausgeschlossen.

§ 10 Bestehende gewerbliche Nutzungen

Die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auskiesungsunternehmen und der Stadt Wesel und die bestehenden gewerblichen Nutzungen im Geltungsbereich dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Benutzungsentgelt
  1. Für die Benutzung der Einrichtungen des Rheinaue-Parkes wird ein Benutzungsentgelt nach der jeweils gültigen Tarifordnung erhoben.

  2. Die Höhe der Entgelte ist der Tarifordnung zu entnehmen.

  3. Eine Benutzung der Wasserflächen ohne die Entrichtung des Entgeltes ist nicht gestattet.

  4. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung des Teams Schule und Sport.

  5. Eintrittskarten bzw. Berechtigungs- und Zulassungsplaketten sind auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuweisen.

  6. Wird durch eine Eintrittskarte oder Berechtigungs- und Zulassungsplakette die Benutzung auf einen bestimmten Bereich begrenzt, dürfen andere Bereiche nicht ohne Entrichtung des entsprechenden Entgeltes benutzt werden.

§ 12 Inkrafttreten
  1. Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.10.2023 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Freizeitzentrum Rheinaue-Park vom 19.10.1990 in der Fassung vom 14.12.1993 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 13. September 2023

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin