Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wesel vom 11.12.2024
Aufgrund der
- §§ 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.07. 2024 (GV. NRW. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung und der
- §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW, S. 155), in der jeweils geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 öffentliche Einrichtungen
- § 2 Unterkünfte
- § 3 Benutzungsverhältnis
- § 4 Benutzungsgebühren
- § 5 Gebührenschuldner
- § 6 Inkrafttreten
§ 1 öffentliche Einrichtungen
Die Stadt Wesel unterhält zur vorübergehenden Unterbringung:
a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung,
b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, und
c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,Übergangswohnheime, Wohnungen und Notunterkünften bzw. Zimmer in Wohnungen - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen.
- Übergangswohnheime, Wohnungen und Notunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen gemäß Absatz 1 von der Stadt Wesel bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
- Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Wesel und den Benutzenden ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Unterkünfte
- Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
- Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zwecke der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
§ 3 Benutzungsverhältnis
- Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
- Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Wesel nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
- Mit der Aufnahme sind die Bewohnenden an die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung gebunden.
- Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere:
- wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
- bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder
- bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
- wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
- wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
- wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
- wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
- wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
- Die Bewohnenden haben den Mitarbeitenden der Stadt Wesel, den mit der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Personen (z.B. Betreibende) sowie den von der Stadt Wesel zu Zwecken der Reparatur oder Instandhaltung beauftragten Drittfirmen nach vorheriger Terminabsprache den Zutritt zu der Unterkunft zu ermöglichen, um den Zustand des Gebäudes, der technischen Gebäudeeinrichtung, des Inventars und – sofern Anhaltspunkte für einen Verstoß dagegen vorliegen – die Einhaltung dieser Satzung zu überprüfen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Kommt eine Terminvereinbarung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zustande, sind die o.g. Personen berechtigt, die Räume in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr auch ohne Anwesenheit der benutzenden Person zu betreten. Zur Kontrolle von Flucht- und Rettungswegen, brandschutztechnischen Anlagen und anderen Sicherheitseinrichtungen können die Stadt Wesel und Betreibende die Unterkunft in angemessenen Abständen in der Zeit von 8:00 bis 20:00 ohne Ankündigung betreten (Routinekontrollen). Die Mitarbeitenden der Stadt Wesel, sowie die mit der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Personen (z.B. Betreibende) sind berechtigt, nach Ankündigung die Unterkunft jederzeit, auch ohne Einwilligung der benutzenden Person zur Abwehr einer Gemein- oder Lebensgefahr oder zu unaufschiebbaren Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu betreten.
§ 4 Benutzungsgebühren
- Die Stadt Wesel erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren.
- Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Gebühren werden nach einem Personenschlüssel bezogen auf die jeweilige Unterbringungskategorie (Wohnung, Überganswohnheim, Notunterkunft) veranschlagt.
- Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.
- Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
- Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 15. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.
§ 5 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Bewohnenden der Unterkünfte. Nutzen mehrere volljährige Familien- oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wesel vom 19.09.2022 außer Kraft.
Anlage zu § 2 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wesel
Vorhandene Unterkünfte (Stand 01.11.2024)
Herzogenring 36
Trappstraße 6
Fluthgrafstraße 17
Alte Delogstraße 1
Hansaring 25
Werftstraße 9
Hafenstraße 12
Schmidtstraße 17
Hansaring 15
Hansaring 15, 17, 17a,
Reeser Landstraße 13
Hans-Böckler-Straße 42
Anlage zu § 4 Abs. 2 der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wesel
Gebührenverzeichnis der Stadt Wesel zur Satzung über die Benutzung von Übergangswohnheimen, Notunterkünften und Wohnungen
- Übergangswohnheime Trappstraße 6, Alte Delogstraße 1, Hansaring 25, Werftstraße 9, Hafenstraße 12, Schmidtstraße 17, Hansaring 15 und Notunterkünfte Herzogenring 36, Fluthgrafstraße 17 (pro Person pro Monat in €)
- Benutzungsgebühr 198,00
- Stromgebühr 8,00
- Reinigungsgebühr 25,00
- Wohnungen Hansaring 15, 17, 17a, Reeser Landstraße 13, Hans-Böckler-Straße 42 (pro Person pro Monat in €)
- Benutzungsgebühr 256,00
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 11.12.2024
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin