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Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wesel vom 19.09.2022

Aufgrund der §§ 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), jeweils in der z. Zt. Geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 13.09.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

 

§ 1 öffentliche Einrichtungen

1. Die Stadt Wesel unterhält zur vorübergehenden Unterbringung:

a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung und
b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten,
c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung unterzubringen sind,

Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen- nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen.

2. Übergangswohnheime und Wohnungsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen gemäß Absatz 1 von der Stadt Wesel bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

3. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Wesel und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.

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§ 2 Unterkünfte

1. Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

2. Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 Buchstaben a) zum Zwecke der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.

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§ 3 Benutzungsverhältnis

1. Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.

2. Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Wesel nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

3. Mit der Aufnahme sind die Bewohner an die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung gebunden und haben den mündlichen und schriftlichen Weisungen der mit der Aufsicht und Objektverwaltung beauftragten Personen Folge zu leisten.

4. Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere:

a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,

b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder

c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder

d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder

e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder

f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder

g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder

h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.

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§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt Wesel erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren.

(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Gebühren werden nach einem Personenschlüssel bezogen auf das jeweilige Unterbringungsgebäude veranschlagt.

(3) Bei Wohnungen, die seitens der Stadt Wesel angemietet werden, werden die Kosten in vollem Umfang auf die Bewohner der Objekte umgelegt.

(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.

(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.

(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 15. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.

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§ 5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, denen die Unterkunft zugewiesen worden ist. Personen, denen die Unterkunft gemeinsam zugewiesen worden ist, sind Gesamtschuldner.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzungen der Stadt Wesel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Spätaussiedlern, diesen gleichgestellten Personen und ausländischen Flüchtlingen vom 01.05.1991 in der Fassung vom 17.12.2014,

sowie die Gebührensatzung für die Benutzung der Wohnunterkünfte zur Unterbringung von obdachlosen Personen in der Stadt Wesel vom 17.12.2003 in der Fassung vom 12.12.2012 außer Kraft.  

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 19.09.2022

gezeichnet

Ulrike Westkamp Bürgermeisterin

 

Anlage zu § 2 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wesel

Vorhandene Unterkünfte (Stand 08.08.2022)

Fluthgrafstraße 17

Herzogenring 36

Alte Delogstraße 1

Trappstraße 6-8

Hansaringstraße 25

Werftstraße 9

Hafenstraße 12

 

Anlage zu § 4 Abs. 2 der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wesel

Gebührenverzeichnis der Stadt Wesel zur Satzung über die Benutzung von Notunterkünften und Übergangswohnheimen

Notunterkunft Herzogenring 34                                                                         165,00 €

Übergangswohnheim Trappstraße 6                                                               320,00 €

Übergangswohnheim Fluthgrafstraße 17                                                        165,00 €

Übergangswohnheim Alte Delogstraße 1                                                       160,00 €

Übergangswohnheim Hansaring 25                                                                155,00 €

Übergangswohnheim Werftstraße 9                                                                175,00 €

Übergangswohnheim Hafenstraße 12                                                             170,00 €