Inhalt

Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wesel

Fassung vom 13.12.2023

Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wesel

Aufgrund

  • der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176), in der jeweils geltenden Fassung,
  • des § 46 Absatz 2 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.2013 (GV. NRW. S. 602 - im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl. I Nr. 73) in der jeweils geltenden Fassung;

hat der Rat der Stadt Wesel am 12.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
  1. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gebiet der Stadt Wesel anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LWG NRW insbesondere
    1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
    2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Absatz 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
    3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
    4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
    5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Absatz 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt Wesel über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und die Erhebung einer Kleineinleiterabgabe im Gebiet der Stadt Wesel in der jeweils geltenden Fassung,
    6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.
  2. Die Stadt Wesel stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auffang- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
  3. Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt Wesel im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

zum Seitenanfang

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

  1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 WHG.
  2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Absatz 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
  3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
  4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
  5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
  6. Öffentliche Abwasseranlage:
    1. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
    2. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
    3. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch Gräben und natürliche Wasserläufe, sofern sie zur Abwasserbeseitigung geeignet sind und die Stadt sie zur Durchführung der Entwässerung gewidmet hat.
    4. In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
    5. Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, deren Entsorgung in der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung der Kleineinleiterabgabe im Gebiet der Stadt Wesel in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist.
  7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
    1. Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
    2. Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen in und unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einstiegsschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
  8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
  9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen oder Kompressoren erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
  10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
  11. Anschlussnehmerin oder Anschlussnehmer: Anschlussnehmerin oder Anschlussnehmer ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter des Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend.
  12. Indirekteinleiterin oder Indirekteinleiter: Indirekteinleiterin oder Indirekteinleiter ist diejenige Anschlussnehmerin oder derjenige Anschlussnehmer, die oder der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
  13. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.

zum Seitenanfang

§ 3 Anschlussrecht

Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Wesel liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).

zum Seitenanfang

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts
  1. Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
  2. Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutzwasser auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückeigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
  3. Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Absatz 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.

zum Seitenanfang

§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser
  1. Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
  2. Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Absatz 4 LWG NRW der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z. B. § 49 Absatz 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.

zum Seitenanfang

§ 6 Benutzungsrecht

Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf ihrem oder seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

zum Seitenanfang

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts
  1. In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Schmutzwasser (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) und Niederschlagswasser (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe:
    1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,
    2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen,
    3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern,
    4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern,
    5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen o- der verteuern oder
    6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
  2. In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
    1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können,
    2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,
    3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,
    4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
    5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
    6. radioaktives Abwasser,
    7. Inhalte von Chemietoiletten sowie Abwässer aus mobilen Toilettenwagen, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
    8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
    9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche,
    10. Silagewasser,
    11. Grund-, Drainage- und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),
    12. Kühlwasser, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
    13. Blut aus Schlachtungen,
    14. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
    15. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
    16. Emulsionen von Mineralölprodukten,
    17. Medikamente und pharmazeutische Produkte,
    18. Abwasser aus Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
    19. flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind (§ 55 Absatz 3 WHG), soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
    20. Einweg-Waschlappen, Einweg-Wischtücher, feuchtes Toilettenpapier sowie sonstige Feuchttücher; diese sind über das Restmüllgefäß zu entsorgen.
  3. Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
    1. Allgemeine Parameter
      1. Temperatur: bis 35 Grad Celsius
      2. ph-Wert: 6,5 bis 9,5
      3. absetzbare Stoffe 10 ml/l nach 0,5 Stunden
    2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe nach DIN 38409 (verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren): 300 mg/l
    3. Kohlenwasserstoffe
      1. gesamt 100 mg/l
      2. soweit eine über die Abscheidung von Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist: 20 mg/l
      3. absorbierbare organische Halogenverbindungen - AOX 1,0 mg/l
      4. leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe - LHKW (Summe) 0,5 mg/l
      5. Phenolindex, wasserdampfflüchtig: 100 mg/l
      6. Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefährdet erscheint.
      7. Organische halogenfreie Lösemittel: 10g/l als TOC
    4. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
      1. Antimon (Sb) 0,5 mg/l
      2. Arsen (As) 0,5 mg/l
      3. Blei (Pb) 1,0 mg/l
      4. Cadmium (Cd) 0,5 mg/l
      5. Chrom, 6-wertig (Cr) 0,2 mg/l
      6. Chrom (Cr) 1,0 mg/l
      7. Cobalt (Co) 2,0 mg/l
      8. Kupfer (Cu) 1,0 mg/l
      9. Nickel (Ni) 1,0 mg/l
      10. Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l
      11. Zink (Zn) 5,0 mg/l
      12. Zinn (Sn) 5,0 mg/l
    5. Anorganische Stoffe (gelöst)
      1. Ammonium-Stickstoff (NH4-N) 200,0 mg/l
      2. Nitrit-Stickstoff (NO2-N) 10,0 mg/l
      3. Cyanid leicht freisetzbar (CN) 1,0 mg/l
      4. Sulfat (SO4) 600,0 mg/l
      5. Sulfid (S) 2,0 mg/l
      6. Fluorid (F) 50,0 mg/l
      7. Phosphatverbindungen (P) 50 mg/l
    6. Spontan Sauerstoffzehrung: 100 mg/l.
      Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
  4. Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
  5. Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen. Niederschlagswasser, das von befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Gesamtgröße von 20 Quadratmetern (m²) anfällt, kann ohne Einwilligung der Stadt oberirdisch auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. Flächen, die gemäß Starkregengefahrenkarte bereits als gefährdet einzustufen sind (blau eingefärbte Bereiche), sind von dieser Regelung ausgenommen.
  6. Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
  7. Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für die Verpflichtete oder den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Im Einzelfall kann die Stadt zur Gefahrenabwehr auf Antrag zeitlich befristet und jederzeit widerrufbar zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt wird. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat ihrem oder seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
  8. Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Absatz 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Absatz 1 LWG NRW genehmigt oder nach einer erfolgten Anzeige gemäß § 58 Absatz 1 LWG NRW kein Genehmigungsverfahren einleitet.
  9. Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
    1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt,
    2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.

zum Seitenanfang

§ 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
  1. Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
  2. Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin oder des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträgerinnen oder Straßenbaulastträger sowie Eisenbahninfrastrukturunter-nehmen, die ihr Oberflächenwasser von Straßen und Gleisen in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
  3. Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch die Anschlussnehmerin oder den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 6 mm geführt werden.
  4. Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
  5. Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
  6. Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abscheidegutes sind der Stadt jährlich zum 31.12. vorzulegen.

zum Seitenanfang

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang
  1. Jede oder jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, ihr oder sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
  2. Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um die Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 48 LWG NRW zu erfüllen.
  3. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
  4. Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
  5. Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 7 Absatz 5 Satz 2 dieser Satzung.
  6. In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
  7. Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
  8. Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an die Anschlussberechtigte oder den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.

zum Seitenanfang

§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
  1. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers befreit die Stadt vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Schmutzwasser, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Absatz 5 LWG NRW durch die zuständige Behörde auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer ganz oder teilweise übertragen worden ist. Die Übertragung ist der Stadt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer nachzuweisen.
  2. Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutz- wassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.

zum Seitenanfang

§ 11 Nutzung des Niederschlagswassers

Beabsichtigt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat sie oder er dieses der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt sie oder ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.

zum Seitenanfang

§ 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
  1. Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihre oder seine Kosten auf ihrem oder seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe (einschließlich Steuerungstechnik und Stromversorgungseinrichtung) sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Vorgabe über die Leistungsdaten sowie die Ausführung (Schneidrad) der Druckpumpe erfolgt durch die Stadt. Die Inbetriebnahme der privaten Druckentwässerungsanlage ist mit der Stadt abzustimmen.
  2. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmen einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt.
  3. Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
  4. Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.

zum Seitenanfang

§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen
  1. Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einstiegs- schächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Absatz 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
  2. Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
  3. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat sie oder er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Diese Pflicht zum Einbau einer Rückstausicherung gilt für alle Grundstücke, d. h. auch für solche Grundstücke, bei denen in der Vergangenheit noch keine Rückstausicherung eingebaut worden ist oder satzungsrechtlich hätte bereits eingebaut werden müssen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
  4. Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einstiegsschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 WHG, § 56 Absatz 1 LWG NRW) einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einstiegsschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn sie oder er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einstiegsschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einstiegsschacht müssen jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einstiegsschachts ist unzulässig.
  5. Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einstiegsschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einstiegsschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
  6. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihre oder seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen.
  7. Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
  8. Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Absatz 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
  9. Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihrem oder seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf ihre oder seine Kosten vorzubereiten.

zum Seitenanfang

§ 14 Zustimmungsverfahren
  1. Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist.
  2. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer vier Wochen vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Die fachgerechte Beseitigung des Anschlusses ist der Stadt durch die Anschlussnehmerin oder den Anschlussnehmer schriftlich nachzuweisen.
  3. Die Abnahme des Anschlusses der (privaten) Hausanschlussleitung an die (öffentliche) Grundstücksanschlussleitung hat in der offenen Baugrube zu erfolgen und ist zeitlich mit der Stadt bzw. dem durch die Stadt Beauftragten abzustimmen.
  4. Bei Grundstücken mit einer Grundstücksfläche von mehr als 800 m² ist den Antragsunterlagen ein Überflutungsnachweis, entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften, beizulegen. Es ist nachzuweisen, dass das betreffende Grundstück einen starken Regen schadlos aufnehmen bzw. zurückhalten kann. Mögliche Einleitungsbeschränkungen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Versickerungsanlagen. Im Einzelfall kann der Überflutungsnachweis auch für Grundstücke kleiner als 800 m² gefordert werden.

zum Seitenanfang

§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
  1. Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Absatz 1 LWG NRW so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
  2. Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
  3. Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einstiegsschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
  4. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Absatz 1 SüwVO Abw NRW hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Absatz 7 SüwVO Abw NRW die oder der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Absätze 2 bis 5 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Absatz 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
  5. Zustands- und Funktionsprüfungen müssen gemäß § 9 Absatz 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
  6. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Absatz 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer o- der die oder den Erbbauberechtigten (§ 8 Absätze 1 bzw. 7 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
  7. Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
  8. Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Absatz 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Absatz 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.

zum Seitenanfang

§ 16 Abwasseruntersuchungen
  1. Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
  2. Die Kosten für die Untersuchungen trägt die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.

zum Seitenanfang

§ 17 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
  1. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Absatz 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Absatz 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
  2. Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer und die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
    1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
    2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
    3. sich Art und Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändern oder
    4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
  3. Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Absatz 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Grundgesetz (Freiheit der Person), Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 14 Grundgesetz (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.

zum Seitenanfang

§ 18 Haftung
  1. Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer und die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen sowie privaten Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen sowie privaten Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
  2. In gleichem Umfang hat die oder der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. Sie haftet auch nicht für Schäden, die aus der Verletzung von Mitteilungspflichten entstehen.

zum Seitenanfang

§ 19 Berechtigte und Verpflichtete
  1. Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Trägerinnen und Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
  2. Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jede oder jeden, die oder der
    1. als Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG NRW berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächterinnen oder Pächter, Mieterinnen oder Mieter, Untermieterinnen oder Untermieter etc.) oder
    2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
  3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

zum Seitenanfang

§ 20 Anschlussbeitrag, Benutzungsgebühr

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage sowie für die Inanspruchnahme dieser erhebt die Stadt Wesel Beiträge und Gebühren nach Maßgabe der zu dieser Satzung erlassenen Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen.

zum Seitenanfang

§ 21 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    1. § 7 Absatz 1 und 2
      Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
    2. § 7 Absatz 3 und 4
      Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
    3. § 7 Absatz 5
      Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
    4. § 8
      Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheide- gut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt bzw. die Nachweise gemäß Absatz 6 nicht rechtzeitig vorlegt,
    5. § 9 Absatz 2
      das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
    6. § 9 Absatz 6
      in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
    7. § 11
      auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Stadt angezeigt zu haben,
    8. §§ 12 Absatz 4, 13 Absatz 4
      die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einstiegsschächte nicht frei zugänglich hält,
    9. § 14 Absatz 1 und Absatz 3
      den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung bzw. ohne Abnahme der Stadt herstellt oder ändert,
    10. § 14 Absatz 2
      den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt,
    11. § 14 Absatz 4
      keinen Überflutungsnachweis entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften für ein Grundstück von mehr als 800 m² ab- flusswirksamer Fläche vorlegt,
    12. § 15 Absatz 6 Satz 3
      die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt nicht vorlegt,
    13. § 17 Absatz 3
      die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
  2. Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
  3. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 123 Absatz 4 LWG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

zum Seitenanfang

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wesel vom 13.12.2017 außer Kraft.

zum Seitenanfang

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 13.12.2023

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin

zum Seitenanfang