Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind, können einen personenbezogenen Behindertenparkplatz beantragen. Voraussetzung hierfür ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "BL". Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände oder Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.
Die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes berührt die Interessen anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, weil dieser Parkplatz der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung zu prüfen, ob dieses Parksonderrecht erforderlich und auch vertretbar ist. Deshalb wird immer eine Einzelfallentscheidung getroffen. Einen Rechtsanspruch auf einen personenbezogenen Behindertenparkplatz gibt es nicht.
Die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes kann nur für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises genehmigt werden.
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