Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste zerlegbare bauliche Anlagen, die an verschiedenen Plätzen aufgestellt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Fahrgeschäfte, Zelte, Bühnen oder Tribünen. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Anlage handelt. Fliegende Bauten bedürfen, mit Ausnahme kleinerer Anlagen, einer Ausführungsgenehmigung, welche in einem sogenannten Prüfbuch festgehalten ist.
Beispiele für ausführungsgenehmigungspflichtige Fliegende Bauten:
- Videowände mit einer Höhe von mehr als 5 m
- Bungeeanlagen von mehr als 5 m Höhe
- Hüpfburgen, Klettertürme oder Hochseilanlagen, jeweils mit einer Höhe von mehr als 5 m
- Betretbare Tragluftbauten mit einer Höhe von mehr als 5 m
- 4 Pavillonzelte á 25 m² im baulichen Verbund
- 1 genehmigungsfreies Pavillonzelt im baulichen Verbund mit einem genehmigungspflichtigen Zelt mit einer Grundfläche von mehr als 75 m²
Fliegende Bauten, die für länger als drei Monate an einem Ort aufgebaut werden, brauchen eine befristete Baugenehmigung oder Einzelfallentscheidung bezüglich der Aufstellzeit.
Fliegende Bauten die keine Ausführungsgenehmigung und keine Gebrauchsabnahme erfordern:
- Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
- Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.
Fliegende Bauten, die immer einer Gebrauchsabnahme bedürfen:
- Hochgeschäfte
- schnell laufende Karusselle
- Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart
- Schaukeln
- Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln
- Zelte mit mehr als 75m2 Grundfläche
- Tribünen
Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen:
- Die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen.
- Die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung.
- Die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.
- Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.
- Mängel werden im Prüfbuch vermerkt.
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Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten
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