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Integrationsratswahl

Die nächste Integrationsratswahl findet am 14. September 2025 statt.

 


Gewählt werden an diesem Tag in der Stadt Wesel die direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder.
 

Wahlberechtigung zur Integrationsratswahl

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  • 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

 

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer

  • auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  • die Asylbewerber sind.

Stimmbezirkseinteilung

Weiter unten steht Ihnen unter dem Punkt "Links" eine Karte mit der aktuellen Stimmbezirkseinteilung zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich steht Ihnen dort die Liste mit der Einteilung der Straßen der Stadt Wesel zu den Stimmbezirken in zwei unterschiedlichen Sortierungen zur Verfügung (nach Straßen und nach Stimmbezirken).

Die aktuelle Stimmbezirkseinteilung können Sie sich bereits über das Geoportal ansehen. Über den unten angegebenen Link gelangen Sie auf das Geoportal der Stadt Wesel. Es wird Ihnen dann direkt die Stimmbezirkseinteilung zur Integrationsratswahl angezeigt.

Hier gelangen Sie zum Geoportal.

Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 07. Juli 2025, 18.00 Uhr (69. Tag vor dem Wahltag) bei der Wahlleiterin der Stadt Wesel, Rathaus, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel, zweckmäßigerweise im Zimmer 115, einzureichen (§ 5 Abs. 9 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder). Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Ein verspätet eingereichter Wahlvorschlag ist daher vom Wahlausschuss zurückzuweisen.

Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor Ablauf dieses Termins einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die im Rathaus der Stadt Wesel, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel, Zimmer 115, Tel.-Nr. 0281/203-2338 und -2475, Fax-Nr. 0281/203-49341, kostenlos bestellt werden können. 

Wählerverzeichnis

Wählen kann grundsätzlich nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigte werden von Amts wegen, also ohne besonderen Antrag, in das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel für die Integrationsratswahl eingetragen, wenn sie am 3. August 2025 in der Stadt Wesel mit Wohnung (bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung in Wesel) gemeldet sind. Nicht eingetragen werden Personen, die nur mit Nebenwohnung gemeldet sind.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum 2. September 2025 in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen bzw. beizufügen. Antragsformulare erhalten Sie im Wahlbüro der Stadt Wesel.

Das Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 25. bis 29. August 2025 im Rathaus, Wahlbüro, Zimmer 115, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel zu den Öffnungszeiten des Wahlbüros zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen werden den Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 4. bis spätestens 24. August 2025 zugestellt. Sind Sie wahlberechtigt und haben keine Wahlbenachrichtigung im obigen Zeitraum erhalten, dann melden Sie sich bitte umgehend bei den unten genannten Kontaktpersonen des Wahlbüros.
In der Wahlbenachrichtigung finden Sie unter anderem die Anschrift Ihres Wahlraums, in dem Sie am Wahlsonntag Ihre Stimme abgeben können.

Zuzug/Umzug/Fortzug

Informationen zur Ausübung des Wahlrechts bei einem Zuzug/Umzug/Fortzug können Sie hier demnächst als PDF-Datei herunterladen und einsehen.

Briefwahl

Wer am 14. September 2025 nicht persönlich in seinen Wahlraum wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein.

Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

Wahlscheine können bis Freitag, 12. September 2025, 15:00 Uhr, beantragt werden. Bitte beachten Sie jedoch die mehrtägigen Postlaufzeiten. Sollten Sie die Unterlagen nicht persönlich abholen, ist eine Zustellung bis zum nächsten Tag nicht sichergestellt.

Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, füllen Sie den entsprechenden Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und senden diesen zurück. Alternativ nutzen Sie die Möglichkeit, den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen mit Hilfe des QR-Codes, der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, zu beantragen. Sie können aber auch einfach und schnell unser Online-Formular nutzen, welches Ihnen zu gegebener Zeit auf der städtischen Internetseite zur Verfügung steht. 

Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform (zum Beispiel per E-Mail an wahlen@wesel.de, Fax, Brief) zusenden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Der persönlich zu stellende Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Wesel und das Geburtsdatum enthalten. 

Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (voraussichtlich Anfang/Mitte August).

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Aushändigung von Briefwahlunterlagen an einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann allerdings nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat die bevollmächtigte Person vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich der Gemeindebehörde zu versichern. Eine entsprechende Versicherung sowie eine Vollmacht zur Entgegennahme der Unterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeweils der Unterzeichnung bedürfen.

Sobald die Stimmzettel vorliegen, ist es auch möglich, die Briefwahl vor Ort im Wahlbüro der Stadt Wesel (Rathaus, Zimmer 115, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel) zu beantragen und direkt durchzuführen bzw. dort Ihre Stimme abzugeben. Bringen Sie dazu bitte einen Lichtbildausweis und nach Möglichkeit Ihre Wahlbenachrichtigung mit.

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr (Achtung: nicht 18:00 Uhr!) im Rathaus der Stadt Wesel eingegangen sein.

Wahlbriefe, die aus dem Ausland zurückgesendet werden, müssen ausreichend frankiert werden.

Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 13. August 2025, 12:00 Uhr, nach einer Versicherung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nehmen Sie in diesem Fall bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Wahlbüro auf, denn wenn für Sie bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde, können Sie nur noch mit diesem Wahlschein wählen.

Plötzliche Erkrankung und andere Ausnahmen

In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 14. September 2025, 15 Uhr, beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden. In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die wahlberechtigte Person erforderlich. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig. Bitte stimmen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt mit dem Wahlbüro telefonisch ab.

Landesintegrationsrat NRW

Auf der Internetseite des Landesintegrationsrates NRW finden Sie Informationen rund um die Integrationsratswahlen Nordrhein-Westfalen im Jahr 2025. Die Informationen auf dieser Website werden fortlaufend mit aktuellen Informationen zu den Integrationsratswahlen ergänzt. Seit 1994 sind die Integrationsräte bzw. ihre Vorgängergremien in der Gemeindeordnung NRW (GO NW) rechtlich verankert. Seitdem regelt § 27 der GO NW die Grundlagen für die Wahl und die Arbeit der Gremien.

Der o.g. Link steht ebenfalls unter "Links" zur Verfügung.

Wahlen schnell erklärt!

Die Broschüre "Wahlen schnell erklärt! Ihre Stimme zählt!" der Landeszentrale für politische Bildung NRW informiert in sogenannter „Leichter Sprache“ über die Kommunalwahl, aber auch über die Integrationsratswahl.

Die Broschüre steht ebenfalls unter "Links" zur Verfügung.

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