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Bundestagswahl

Bundestagswahl 2025

 

Die nächste vorgezogene Bundestagswahl 2025 wird - vorbehaltlich einer amtlichen Veröffentlichung - am 23. Februar 2025 stattfinden. Informationen zu einer vorgezogenen Neuwahl entnehmen Sie bitte den Informationsseiten der Bundeswahlleiterin:

Wahl des 21. Deutschen Bundestages in Vorbereitung - Die Bundeswahlleiterin

 
Briefwahlunterlagen für eine mögliche Neuwahl

Sollte eine Neuwahl im Februar 2025 stattfinden, wird voraussichtlich Mitte Januar das Wählerverzeichnis aufgestellt.
Ab diesem Zeitpunkt nutzen Sie bitte bevorzugt den QR-Code, der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, den Online-Briefwahlantrag oder das Antragsformular auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Das Online-Formular wird zu gegebener Zeit im Internet zur Verfügung gestellt. Ihre Wahlbenachrichtigung wird Sie voraussichtlich ab Ende Januar erreichen.

Deutsche im Ausland

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Im Ausland lebende Deutsche sollen ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis bitte schnellstmöglich versenden.

Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter folgendem Link: https://bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber bei der Antragstellung unterscheidet, ob die antragstellende Person

a) nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt

oder

b) aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist.

Bitte verwenden Sie

  • bei der Fallkonstellation a) das Antragsformular „Anlage 2“. Eine Einreichung per E-Mail (wahlen@wesel.de) ist in diesem Fall möglich.
  • bei der Fallkonstellation b) das Antragsformular „Anlage 2a“. Bitte fügen Sie zusätzlich auf gesondertem Blatt eine Begründung und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen bei. Da Sie eine eidesstattliche Versicherung auf dem Antrag abgeben, ist die Einreichung nur im Original und eine Versendung nur auf dem Postweg möglich.

Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihre Stimme per Briefwahl abgeben.

 

Abgesehen von der aktuell unklaren Termin- und Fristenlage erhalten Sie nachfolgend grundlegende Informationen zur Durchführung der Bundestagswahl.

 

Die nächste Bundestagswahl findet am 28. September 2025 statt.


Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.


 

Wahlgebietseinteilung

Das Bundesgebiet ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. 

Die Stadt Wesel gehört zum Wahlkreis 112 Wesel I. Hierzu zählen ebenfalls die Städte/Gemeinden Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde und Xanten.

Zur Stimmabgabe ist das Weseler Stadtgebiet in 42 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlsystem / Stimmabgabe

Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird der oder die Wahlkreisabgeordnete im Wege der Direktwahl gewählt. Sie wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wählt man die Landesliste einer Partei.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  3. nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wahlhelfer/Wahlhelferin

Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Das Berufungsschreiben enthält alle wichtigen Informationen zum Ablauf am Wahltag.

Bei der Wahl helfen kann, wer wahlberechtigt ist (siehe Punkt „Wahlberechtigung“). Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. 

Die Wahlvorstände bestehen aus:

• einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher als Vorsitzenden
• der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
• weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.

Haben Sie Interesse an einer Tätigkeit als Wahlhelfer*in?

Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail unter wahlen@wesel.de oder melden Sie sich bei den unten genannten Kontaktpersonen. 

Folgende Angaben sind wichtig: Vollständige Adresse und das Geburtsdatum.

Bitte beachten Sie, dass Wahlhelferinnen und Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht. 

Ansprechpartner