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Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse im Innenstadtbereich der Stadt Wesel

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse im Innenstadtbereich der Stadt Wesel vom 15.12.2021

Aufgrund des § 41 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW.S.528)  in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW.S. 516) in der jeweils geltenden Fassung

hat der Rat der Stadt Wesel am 14.12.2021 die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse im Innenstadtbereich der Stadt Wesel beschlossen:

§ 1

Diese Verordnung gilt für den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt. Die Grenzen des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt sind in dem beiliegenden Plan dargestellt. Der Plan ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Verkaufsstellen des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt nach § 1 dürfen an den folgenden Sonntagen geöffnet sein:

a. Am ersten Sonntag im April eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr aus Anlass des „Frühlingsfestes“. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag so verschiebt sich die Freigabe auf den nachfolgenden Sonntag.
b. Am zweiten Sonntag im September eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Wesel erleben“.
c. Am letzten Sonntag im Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr aus Anlass des „Historischen Hansefestes“.
d. Am ersten Adventssonntag eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr aus Anlass des „Adventmarktes“.

§ 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt nach § 1 gemäß Anlage dieser VO oder im Rahmen des § 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 26.08.2008 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Wesel, den 15.12.2021

gezeichnet

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin