Inhalt

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Wesel vom 16.12.2015

Fassung vom 12.12.2018

Inhaltsangabe:

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfahlen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.
  2. Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 7 Abs. 1 LNatSchG NRW). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 48 LNatSchG NRW), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
  3. Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Januar 2017 (BGBI. I S. 75) in Kraft getreten am 27. Januar 2017, und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546, SGV NW 790), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

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§ 2 Gegenstand dieser Satzung

  1. Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
  2. Ziele und Zwecke sind:
    1. die Gestaltung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes,
    2. die Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und Stadtbiotope,
    3. die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
    4. die Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse,
    5. die Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes,
    6. die Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung. 

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§ 3 Geschützte Bäume

  1. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr. Zu messen ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 40 cm aufweist.
  2. Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind und für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
  3. Nicht geschützt sind
    - Obstbäume soweit diese nur erwerbswirtschaftlich genutzt werden,
    - Nadelbäume, mit Ausnahme von Eiben (Taxus), Mammutbäumen (Sequoiadendron) und Sumpfzypressen (Taxodium distichum),
    - und Pappeln.

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§ 4 Unzulässige Maßnahmen

  1. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen des Baumes erheblich einwirken oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigen.
  2. Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:
    1. Befestigung mit einer wasserundurchlässigen Decke, z. B. Asphalt oder Beton,
    2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
    3. Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben, Abwässern oder sonstigen schädlichen Stoffen,
    4. Austreten von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
    5. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
    6. Anwendung von Streusalzen, soweit nicht die Satzung der Stadt Wesel über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung etwas anderes vorsieht.
  3. Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Wesel unverzüglich anzuzeigen.

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§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.

  1. Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
    1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
    2. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
    3. von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
    4. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
    5. die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
    6. die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.
  2. Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen.
  3. Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Wesel (ASG - Abfall, Straßen, Grünflächen Betrieb für Kommunale Dienstleistungen) schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art und des Stammumfanges einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt Wesel den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ergeht gebührenpflichtig.

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§ 6 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung

  1. Wird auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 und 3 neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Wachsen die nach Satz 1 zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
  2. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des Baumes, für den eine Befreiung erteilt wurde. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der einzelnen Stammumfänge maßgebend. Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
  3. Wird ein Baum entfernt oder zerstört, sind als Ersatz so viele Bäume derselben oder gleichwertigen Art zu pflanzen, dass die Summe der Stammumfänge mindestens 1/4 des Stammumfanges des entfernten oder zerstörten Baumes entspricht.
  4. Wird der Baum geschädigt oder in seinem Aufbau wesentlich verändert, ist eine Ersatzpflanzung dann vorzunehmen, wenn der Baum aufgrund des Eingriffs innerhalb 1 Jahres abstirbt oder nach 1 Jahr erkennbar ist, dass er aufgrund des Eingriffs absterben wird. Für den Umfang der Ersatzpflanzung gilt Absatz 3 entsprechend.
  5. Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gem. § 6 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten.
  6. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.
  7. Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§2) gewahrt bleiben.

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§ 7 Anordnung von Maßnahmen

  1. Die Stadt Wesel kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 2 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
  2. Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
  3. Die Stadt Wesel kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Wesel oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 2) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.

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§ 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

  1. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume, ihre Standorte, die Arten, die Stammumfänge, die Höhen und die Kronendurchmesser einzutragen. Stehen auf den Nachbargrundstücken in einer Entfernung bis zu 5 m hinter der Grenze Bäume, ist darauf im Lageplan ebenfalls hinzuweisen.
  2. Dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist entweder eine Erklärung des Bauherren, dass bei der Durchführung des Vorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, beizufügen. Andernfalls ist eine Ausnahme oder Befreiung nach § 5 zu beantragen. Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung ergeht im Baugenehmigungsverfahren.

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§ 9 Folgenbeseitigung

  1. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks entgegen § 4 auf seinem Grundstück stehende geschützte Bäume entfernt oder zerstört, ohne dass die Stadt Wesel vorher eine schriftliche Ausnahme oder Befreiung nach § 5 erteilt hat und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht vorlagen, ist er verpflichtet, auf seinem Grundstück Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für den Umfang der Ersatzpflanzung gilt § 6 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.
  2. Hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks entgegen § 4 auf dem Grundstück stehende geschützte Bäume geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, ohne dass die Stadt Wesel vorher eine schriftliche Ausnahme oder Befreiung nach § 5 erteilt hat und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht vorlagen, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen an den geschützten Bäumen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist. Stirbt der Baum aufgrund des Eingriffs innerhalb 1 Jahres ab oder ist nach 1 Jahr erkennbar, dass er aufgrund des Eingriffs absterben wird, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Für den Umfang der Ersatzpflanzung gilt § 6 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.
  3. Wachsen die nach den Abs. 1 und 2 zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Für eine angemessene sorgfältige Pflege ohne zeitliche Begrenzung und für das ungestörte Wachstum der Ersatzpflanzungen ist zu sorgen.
  4. Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Für die Höhe der Ausgleichszahlung gilt § 6 Abs. 6 entsprechend.
  5. Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten Verpflichtungen nach den Absätzen 1 - 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches auferlegt werden, den er gegenüber dem Dritten hat.
  6. Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.

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§ 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen.

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§ 11 Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten der Stadt Wesel sind berechtigt, für die Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Die Vorankündigung entfällt bei Gefahr im Verzug. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt Wesel den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts.

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§ 12 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 des Landnaturschutzgesetzes NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
    1. geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 5 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
    2. Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gem. § 7 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet,
    3. Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 5 nicht erfüllt,
    4. seinen Verpflichtungen nach §§ 6 oder 9 nicht nachkommt,
    5. entgegen § 8 Abs. 1 geschützte Bäume auf dem Baugrundstück nicht in den Lageplan einträgt oder nicht auf die auf den Nachbargrundstücken stehenden Bäume hinweist,
    6. entgegen § 8 Abs. 2 die Erklärung des Bauherren oder den Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nicht dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid beifügt oder in der Erklärung falsche oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht,
  2. Ordnungswidrigkeiten können gem. § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werde, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

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§ 13 Gebühren

Für die Genehmigung einer Ausnahme gem. § 5 Abs. 1 und Erteilung einer Befreiung gem. § 5 Abs. 2 erhebt die Stadt Wesel Gebühren

  1. für die Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume 40 Euro Grundgebühr zzgl. 10 Euro je Baum.
  2. für die komplette Ablehnung eines Antrages zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume 75% der Gebühr zu a)
  3. für eine teilweise Ablehnung eines Antrages zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume 40 Euro Grundgebühr zzgl. 10 Euro je genehmigtem Baum und zzgl. 7,50 Euro je abgelehnten Baum.

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§ 14 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat oder wer durch sie unmittelbar begünstigt wird.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 15 Entstehen und Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Eingang des Antrages auf Entfernung oder Veränderungen geschützter Bäume. Bei Unzuständigkeit der Stadt Wesel entsteht keine Gebührenpflicht.
  2. Die Gebühr wird mit schriftlicher Bekanntgabe der Gebührenentscheidung fällig, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

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§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Wesel tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Wesel vom 07.06.1988, bekanntgegeben am 16.06.1988 in ihrer jetzigen Fassung, außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 16. Dezember 2015

In Vertretung

 

Daniel Kunstleben
Erster Beigeordneter

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
12.12.2018 01.01.2019 §§ 1, 6 und 12