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Satzung vom 19.12.01 zur Regelung des Verdienstausfalls der beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wesel

Satzung vom 19.12.01 zur Regelung des Verdienstausfalls der beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wesel

Inhaltsverzeichnis:

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.03.2000 (GV NW S. 245) und des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW 1998 S. 122 – SGV NW 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.1998 (GV NW S. 384) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 18.12.01 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Verdienstausfallersatz

  1. Die beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Wesel entsteht.
  2. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht nicht, sofern ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten worden sind.

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§ 2 Regelstundensatz

  1. Als Verdienstausfall erhalten die beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einen Regelstundensatz. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 Euro festgesetzt.
  2. Der Anspruch auf Verdienstausfall besteht für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln.

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§ 3 Verdienstausfallpauschale

Beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

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§ 4 Höchstbetrag

Der Verdienstausfall darf den Betrag von 28,00 Euro je Stunde in keinem Fall überschreiten.

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§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
  2. durchgeführt,
  3. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  4. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  5. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 19.12.2001

Schroh

Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen in den Ausgaben für das Gebiet der Stadt Wesel am 20. und 22.12.2001 veröffentlicht.

Die Fassung vom 19.12.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.