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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer vorbeugender Leistungen der Stadt Wesel vom 12.05.2020

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund § 52 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) und § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 12.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau

(1) Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen.
(2) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

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§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen 

(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen nach festgestellten Mängeln bei der Brandverhütungsschau gemäß a),
c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt bzw. nicht in der Anlage 2 enthalten ist, die aber vom Betreiber/Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist,
d) auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt werden und mit der Ausfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes in Zusammenhang stehen.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörden, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach deren Durchführung tätig geworden sind.

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§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren für die Leistungen nach § 2 werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Satzung.

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§ 4 Auslagenersatz

Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

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§ 5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau

(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand der Sonderbauverordnung oder von baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad der in Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Wesel unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

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§ 6 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Absatz 1 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraums eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

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§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft.

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Anlage 1 Gebührentarif

G e b ü h r e n t a r i f

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Wesel
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und /oder Nachbereitung, Nachbesichtigungen und beantragte brandschutztechnische Begehungen gemäß §2 a)-c) dieser Satzung nach Dauer der Amtshandlung

je angefangener halber Stunde und Fachkraft pauschal 24,00 Euro
An- und Abfahrt Ortstermin mit PKW 25,00 Euro


2. Gutachterliche Stellungnahmen gemäß § 2 d) dieser Satzung nach Dauer der Amtshandlung
je angefangener halber Stunde pauschal 29,50 Euro


3. Fahrzeuge für Stell-, Anleiterproben u.ä. bei besonderem Bedarf oder Wunsch
Stundensätze für Fahrzeuge oder freiwillige Leistungen der Feuerwehr Wesel richten sich nach der „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wesel“.


4. Inanspruchnahme Dritter
Bei Inanspruchnahme Dritter (z. B. Fremdfirmen) werden die Kosten erhoben, die der Stadt Wesel durch Dritte in Rechnung gestellt wurden.

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Anlage 2 Objektliste

O b j e k t l i s t e

1 Pflege- und Betreuungsobjekte
1.1 Krankenhäuser
1.2 Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
1.2.1 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb
1.2.2 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
1.2.3 Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
1.2.4 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen)
1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte
1.4 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern
2 Übernachtungsbetriebe
2.1 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO
2.2 Obdachlosenunterkünfte
2.3 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.)
2.4 Campingplätze nach CWVO 6
2.5 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO
3 Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO
3.1.1 unbesetzt
3.1.2 unbesetzt
3.1.3 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben
3.1.4 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen
3.1.5 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst
3.2 unbesetzt
3.3 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher
4 Unterrichtsobjekte
4.1 Schulen nach SchulBauRL
4.2 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen)
5 Hochhausobjekte
5.1 Hochhäuser nach SBau VO
6 Verkaufsobjekte
6.1 Verkaufsstätten nach SBauVO
6.2 unbesetzt
6.3 Verkaufsstätten > 700 m² Verkaufsfläche
7 Verwaltungsobjekte
7.1 Büro - und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe >3000 m² Geschossfläche
8 Ausstellungsobjekte
8.1 Museen
8.2 Messe- und Ausstellungsbauten
9 Garagen
9.1 Großgaragen nach SBauVO
9.2 unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 m² in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden
10 Gewerbeobjekte
10.1 Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion
10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 m²
10.1.2 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 m²
10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 m²
10.1.4 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 m²
10.1.5 unbesetzt
10.1.6 unbesetzt
10.2 Gewerbeobjekte zur Lagerung
10.2.1 unbesetzt
10.2.2 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 m² Lagerfläche
10.2.3 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 m² Lagerfläche
10.2.4 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 m² Lagerfläche
10.2.5 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 m² Lagerfläche
10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 m² Lagerfläche
10.2.7 Hochregallager
10.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500
10.3.1 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500
10.3.2 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500
10.3.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500
10.4 Kraftwerke und Umspannwerke
11 Sonderobjekte
11.1 besonders brandgefährdete Baudenkmäler
11.2 landwirtschaftliche Betriebsgebäude >2000 m³ in Verbindung zu Wohngebäuden
11.3 Kirchen und Gebetsstätten
11.4 unterirdische Verkehrsanlagen
11.5 unbesetzt
11.6 Hotel- und Gaststättenschiffe
11.7 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen
11.8 unbesetzt
11.9 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte
11.10 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelverzugs
11.11 Flughäfen
11.12 sonstige kritische Infrastrukturen (zum Beispiel Verkaufsstätten Innenstadt)
11.13 sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse (zum Beispiel Biogasanlagen)

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 13.05.2020

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin