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Satzung über den Betrieb des Wertstoffhofes der Stadt Wesel (Betriebsordnung) vom 27.04.2016

Fassung vom 15.12.2021

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 5 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), der §§ 1-4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBI. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.05.2015 (BGBI. I S. 706) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV NRW S. 666),

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 26.04.2016 folgende Satzung beschlossen:

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§ 1 Gültigkeit

  1. Die Stadt Wesel betreibt zur Sammlung von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung den Wertstoffhof, Werner-von-Siemens-Straße 17 in Wesel, der nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Wesel in der jeweils gültigen Fassung und dieser Betriebsordnung genutzt werden kann. Darüber hinaus steht er auch auswärtigen Anlieferern im Rahmen der Bestimmungen dieser Betriebsordnung offen.
  2. Bei der Benutzung des Wertstoffhofes sind darüber hinaus alle rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Abfallrecht -insbesondere aus den in der Präambel angegebenen Bestimmungen-, den Vorschriften über die Betriebssicherheit sowie aus sonstigen Vorschriften ergeben.

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§ 2 Abfallentsorgungsleistungen

1. Am Wertstoffhof besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Abgabe von folgenden Abfällen:

-      Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Siedlungsabfall)

-      Grünabfall (Baum-, Strauch-, Hecken-, Rasenschnitt)

-      Laub (saisonale kostenlose Annahme)

-      Sperrgut (Siedlungsabfall z. B. Möbelholz, Matratzen ect.)

-      Papier, Pappe und Kartonagen

-      Baustellenabfälle

-      Bauschutt

-      Bodenaushub

-      Altholz A I – A III (z. B. naturbelassenes Holz, Bau- und Abbruchholz)

-      Altholz A IV (belastetes Holz z. B. Zäune, lackierte Fenster und Türen)

-      Altglas

-      Verkaufsverpackungen aus Glas

-      Metallschrott;

-      Kabel 

-      Alttextilien und Schuhe

-      Batterien

-      CDs und DVDs

-      Korken

-      PUR-Schaumdosen

-     Elektroaltgeräte in 6 Kategorien:

1.) Wärmeüberträger (z. B. Kühlschränke, Ölradiatoren)
2.) Bildschirmgeräte (z. B. Fernseher, Monitore, Notebooks)
3.) Lampen (z. B. Leuchtstoffröhren)
4.) Großgeräte (Geräte mit Kantenlängen über 50 cm z. B. Waschmaschinen, Mikrowellen)
5.) Kleingeräte (Geräte mit Kantenlängen unter 50 cm z. B. Bügeleisen, Toaster, Bohrmaschinen)
6.) Photovoltaikmodule

Die Annahme von Hausmüll, Sperrmüll und Elektroaltgeräten von auswärtigen Anlieferern ist ausgeschlossen.

2. Abfälle werden bis zu einer Höchstmenge von 4 cbm pro Anlieferung angenommen.
3. Soweit verfügbar, sind Benutzer berechtigt, kostenlos Kompost mitzunehmen.

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§ 3 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben.

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§ 4 Gebühren/Entgelte

  1. Für kostenpflichtige Anlieferungen richten sich die Gebühren nach der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Wesel.
  2. Die zu entrichtende Gebühr bzw. das Entgelt ist sofort und in bar zu bezahlen. Anderenfalls ist das Betriebspersonal berechtigt, Anlieferer zurückzuweisen. Bei Anlieferung eines Bruchteils einer Einheit wird jede angefangene Einheit berechnet.
  3. Sofern Abfälle von Anlieferern nicht getrennt nach Abfallarten gem. § 5 (6) Satz 1 angeliefert werden, ist die Gebühr für Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu erheben (§ 4 Abs. 4 der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung). § 2 (1) Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

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§ 5 Benutzerpflichten

  1. Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Es ist in Schrittgeschwindigkeit auf den vorgegebenen Wegen zu fahren.
  2. Auf dem Betriebsgelände wird ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt. Benutzer müssen Ihre Fahrzeuge vorsichtig führen und sich vorsichtig bewegen.
  3. Das Betreten bzw. Befahren des Wertstoffhofes ist erst nach einer Anlieferungskontrolle gestattet. Hierzu hat sich jeder Anlieferer zunächst beim Betriebspersonal zu melden.
  4. Den Anweisungen des Betriebspersonals und auf Hinweisschildern ist Folge zu leisten.
  5. Benutzer haben sich auf dem Wertstoffhof so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird, Personen oder Sachwerte nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.
  6. Die Abfälle sind nach Abfallarten getrennt anzuliefern und dürfen nur an den vom Personal zugewiesenen oder durch Hinweisschilder bezeichneten Stellen abgeladen werden. Der Anlieferer versichert, dass die angelieferten Abfälle frei von Rechten Dritter sind.
  7. Verschmutzungen, die beim Entladen der Abfälle sowie auf den Zu- und Abfahrten des Wertstoffhofes entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen.
  8. Rauchen, offenes Feuer, Essen und Trinken sind auf dem Wertstoffhof nicht zugelassen.
  9. Die Nutzung des Wertstoffhofes unter Einfluss von Rauschmitteln (Alkohol oder Drogen) ist untersagt.
  10. Nach der Entsorgung der Abfälle ist der Wertstoffhof unverzüglich zu verlassen.
  11. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Wertstoffhof aus Sicherheitsgründen nicht betreten bzw. müssen bei der Anlieferung im Fahrzeug bleiben. Mitgeführte Haustiere müssen aus Sicherheitsgründen im Auto bleiben oder vor dem Wertstoffhof warten.
  12. Widerrechtliches Betreten des Wertstoffhofes wird vom Anlagenbetreiber zur Anzeige gebracht.

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§ 6 Kontrollen

  1. Das Betriebspersonal ist berechtigt und verpflichtet, Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich auf Art, Menge und Herkunft der Abfälle. Hierzu ist das Betriebspersonal berechtigt, Ausweispapiere einzusehen und die angelieferten Abfälle zu untersuchen. Die Stadt behält sich vor, zur Annahme nicht zugelassene Abfälle zurückzuweisen.
  2. Anlieferer sind verpflichtet, alle zur Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, insbesondere über Art und Herkunft der Abfälle.

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§ 7 Zurückweisung

  1. Das Betriebspersonal ist berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch zugelassene Abfälle zurückzuweisen, wenn dies zur Verhinderung von Betriebsstörungen oder auf Grund von Betriebsstörungen erforderlich ist.
  2. Folgende Abfälle sind von der Annahme am Wertstoffhof ausgeschlossen:

- Medizinische Abfälle aus der Human- und Tiermedizin (Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)
- Munition und Sprengkörper
- Radioaktive Abfälle (Atomgesetz)
- Tierkörper und Schlachtabfälle (Tierkörperbeseitigungsgesetz)
- Autowracks/-teile (Altfahrzeugverordnung)
- Asbesthaltige Abfälle
- Schadstoffhaltige Abfälle
- gefährliche Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter § 2 genannt sind.

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§ 8 Anfall der Abfälle

  1. Die Abfälle gelten als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gem. § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
  2. Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie auf dem Wertstoffhof angenommen worden sind.
  3. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Wertgegenstände, die in den Abfällen gefunden werden, gelten als Fundsachen.
  4. Das Einsammeln, Durchsuchen, Aussortieren, Mitnehmen von Abfall sowie der Austausch mit anliefernden Dritten ist auf dem Gelände des Wertstoffhofes untersagt.

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§ 9 Unterbrechung des Betriebes des Wertstoffhofes

  1. Unterbleibt der Betrieb des Wertstoffhofes bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, extremen Witterungsbedingungen, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
  2. Im Falle des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

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§ 10 Haftung

Die Benutzung des Wertstoffhofes sowie der vorhandenen Verkehrswege erfolgt auf eigene Gefahr. Benutzer und Besucher haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil des Anlagenbetreibers oder Dritter, die sich aus Zuwiderhandlung gegen diese Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben. Eltern haften für ihre Kinder. Benutzer und Besucher haben die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

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§ 11 Ordnungswidrigkeiten

1. Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er/sie

a) auf dem Betriebsgelände nicht in Schrittgeschwindigkeit auf den vorgegebenen Wegen fährt (§ 5 Abs. 1);
b) Abfälle nicht an den vom Betriebspersonal oder durch Hinweisschilder bezeichneten Stellen ablädt (§ 5 Abs. 6);
c) ohne Anlieferungskontrolle das Betriebsgrundstück betritt oder befährt bzw. sich nicht beim Betriebspersonal meldet (§ 5 Abs. 3);
d) Verschmutzungen, die beim Entladen der Abfälle sowie auf den Zu- und Abfahrten des Wertstoffhofes entstehen, nicht unverzüglich beseitigt (§ 5 Abs. 7);
e) nicht vollständig und richtig alle zur Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte gibt, insbesondere über Art und Herkunft der Abfälle (§ 6 Abs. 2);
f) angefallene Abfälle einsammelt, durchsucht, aussortiert, mitnimmt oder Abfall mit anliefernden Dritten auf dem Gelände des Wertstoffhofes austauscht (§ 8 Abs. 4).

2. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin.

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§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Betrieb des Wertstoffhofes der Stadt Wesel vom 13.12.2006 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 27. April 2016

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin

 

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
15.12.2021 01.01.2022 §§ 2 und 7