Inhalt

Satzung der Stadt Wesel über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung in Wesel

Inhaltsverzeichnis

Fassung vom 11.12.1997

Aufgrund der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.Oktober 1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) und der §§ 4, 6, 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 26.08.1980 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadt betreibt die Wasserversorgung in ihrem Stadtgebiet - Versorgungsgebiet - als öffentliche Aufgabe. Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich die Stadt
    1. für die Ortsteilbereiche der ehemaligen Gemeinde Hamminkeln (Blumenkamp), Bislich und Diersfordt des Wasserversorgungsverbandes Wittenhorst, Hamminkeln
    2. für den verbleibenden Bereich des Stadtgebietes der Stadtwerke Wesel GmbH
      als Wasserversorgungsunternehmen - WVU -.
  2. Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht.
  3. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist auf jedes dieser Gebäude diese Satzung anzuwenden. Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
  4. Straßen im Sinne dieser Satzung sind alle öffentlichen Straßen.

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§ 2 Anschluß- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks kann den Anschluß seines Grundstücks an die öffentliche Wasserleitung des WVU und die Belieferung mit Wasser verlangen.
  2. Die Stadt kann den Anschluß versagen, wenn der Anschluß eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus anderen technischen oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die der Gemeinde entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen.
  3. Ein Anspruch auf Herstellung einer neuen oder Änderung einer bestehenden Straßenleitung besteht nicht.
  4. In Fällen nach vorstehendem Abs. 2 haben später hinzukommende Anschlußnehmer einen entsprechenden Anteil der Mehraufwendungen und -kosten zu übernehmen.

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§ 3 Anschluß- und Benutzungszwang

  1. Für die Grundstücke in den nachfolgend markierten Bereichen des Versorgungsgebietes besteht Anschluß- und Benutzungszwang:
    1. Für das linksrheinische Stadtgebiet (Gebiet der früheren Gemeinde Büderich), umfassend die Ortsteile Büderich und Ginderich,
    2. Ortsteil Flüren: für den im anliegenden Lageplan aufgestellten Bebauungsplan Nr. 123 "Weilerskamp".
    3. Für den Ortsteilbereich Lippedorf zwischen der Lippe und dem Wesel-Datteln-Kanal
  2. Der Grundstückseigentümer hat sein Grundstück, auf dem Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, wenn es an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder privaten Weg hat.
  3. Die Entnahme von Wasser für die betriebliche Feld- oder Gärtnereiberegnung darf nur nach Zustimmung der WVU erfolgen.

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§ 4 Herstellung des Anschlusses

  1. Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses ist vom Grundstückseigentümer beim WVU zu beantragen.
  2. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß der Anschluß bei Neu- oder Umbauten vor der Schlußabnahme ausgeführt werden kann. Im übrigen ist er einen Monat, nachdem die Grundstückseigentümer zum Anschluß aufgefordert sind, zu stellen.

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§ 5 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

  1. Grundstückseigentümer sind vom Anschluß- und Benutzungszwang insoweit befreit, als sie ihr Grundstück aufgrund einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zur Förderung von Wasser nach dem "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts" vom 27. Juli 1957 mit Wasser versorgen können.
  2. Grundstückseigentümer können vom Anschluß- und/oder Benutzungszwang befreit werden, wenn und solange ihnen der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann, sofern eine eigene, den bestehenden Vorschriften entsprechende Wasserversorgung vorhanden ist. Befrei­ungsanträge sind schriftlich mit Begründung zu stellen.
  3. Der Grundstückseigentümer hat auf Verlangen des WVU durch ein ordnungsbehördliches Zeugnis nachzuweisen, daß das eigengeförderte Wasser nicht gesundheitsgefährdend ist.

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§ 6 Allgemeine Versorgungsbedingungen

Der Anschluß an das Versorgungsnetz und die Abgabe von Wasser richten sich nach den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des WVU (AVB) - Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen -, wie sie das zuständig WVU (s. § 1 Abs. 1 dieser Satzung) jeweils für die mit Anschluß- und Benutzungszwang belegten Teile des Versorgungsgebietes bekanntgibt.

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§ 7 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

  1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47).
  2. Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlung gegen diese Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216).

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§ 8 Schlußbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig verliert die "Satzung der Stadt Wesel über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung in Wesel - Ortsteil Büderich - vom 10. Mai 1976" ihre Gültigkeit.

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Bekanntmachtungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 30. März 1981

gez. Schneider
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung ist in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen in den Ausgaben für das Gebiet der Stadt Wesel am 10. April 1981 veröffentlicht worden.

Sie tritt am 11. April 1981 in Kraft.

Die Fassung vom 11.12.1997 tritt am 01.01.1998 in Kraft.