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Satzung der Stadt Wesel für den Denkmalbereich Nr. 1 'Neu-Büderich, Stadtanlage auf regelmäßigem Rechteckraster' in Wesel, Ortsteil Büderich, gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

vom 12.01.1989

Inhaltsverzeichnis:

Aufgrund von § 2 Abs. 3 und § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) vom 11. März 1980 (GV NW Nr. 22 S. 226) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 594/SGV. NW 2023) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 31.08.1988 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung

  1. Zur Erhaltung des historischen Stadtbildes Büderichs werden an bauliche Anlagen und Freiflächen besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt.
  2. Das zu erhaltende Erscheinungsbild im Denkmalbereich wird bestimmt durch den Stadtgrundriß und durch die erhaltene historische Bausubstanz. Die Bedeutung und der Denkmalwert des Ortsteils Büderich liegen darin, daß es sich um eine geplante städtebauliche Anlage aus der Zeit des Klassizismus handelt.

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§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

  1. Die als Beispiel für eine im frühen 19. Jahrhundert auf regelmäßigem Grundriß geplante und in einem Zuge errichtete Stadt Neu-Büderich wird mit den nachfolgend aufgeführten Straßen als Denkmalbereich festgelegt und unter Schutz gestellt:
               
     
    ehemalige Straßenbezeichnung  heutige Straßenbezeichnung
    Blücherstraße      Brauerstraße
    Bülowstraße      Raiffeisenstraße
    Feldstraße  Sebastianusstraße
    Friedrichstraße    Pastor-Bergmann-Straße
    Luisenstraße   Pastor-Wolf-Straße
    Mühlenstraße Parkstraße
    Ritterstraße   Kesselbruck
    Ritterstraße   Marktplatz
    Ritterstraße   Weseler Straße

     

  2. Der Denkmalbereich wird durch folgende Straßen begrenzt:
                - im Nord-Westen durch die "Sebastianusstraße",
                - im Nord-Osten durch die Straße "Kesselbruck",
                - im Süd-Osten durch die "Weseler Straße" einschl. Platanenallee,
                - im Süd-Westen durch die "Parkstraße".
  3. Die Grenzen des Denkmalbereiches ergeben sich aus dem als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

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§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

  1. An der Unterschutzstellung des im § 1 bezeichneten Denkmalbereiches "Büderich" besteht ein öffentliches Interesse, weil für seine Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche, architekturgeschichtliche und städtebauliche Gründe vorliegen.
  2. Diese Satzung dient der Erhaltung, Sicherung und Pflege des Stadtgrundrisses sowie der Erhaltung der historischen Bausubstanz und ihres Erscheinungsbildes.

Die Bedeutung und der Denkmalwert Büderichs als einheitlich geplante städtebauliche Anlage aus der Zeit des Klassizismus ist im einzelnen belegt durch das beigefügte Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege (Anlage II).

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§ 4 Rechtsfolge

  1. Im örtlichen Geltungsbereich dieser Satzung gelten die Vorschriften des DSchG NW, insbesondere die Vorschriften des § 9 DSchG NW. Im örtlichen Geltungsbereich dieser Satzung unterliegen Änderungen von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen somit der Erlaubnispflicht aus den in § 3 dieser Satzung genannten Gründen.
    Dies gilt auch dann, wenn die bauliche Nutzung unter § 1 der Freistellungsverordnung vom 05.09.1978 (GV NW S. 526) fällt.
  2. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Veränderungen unter Wahrnehmung der denkmalwerten Eigenart des Denkmalbereiches vorgenommen werden.
  3. Kommt es zwischen Bauherrn und Unterer Denkmalbehörde zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieser Satzung, so wird auf Verlangen einer Seite durch die Untere Denkmalbehörde der zustände Fachausschuß (gem. § 23 Abs. 2 DSchG NW) angerufen. Der Beschluß des Fachausschusses wird der Unteren Denkmalbehörde (Geschäftsstelle) schriftlich mitgeteilt.

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§ 5 Geltung anderer Genehmigungsvorschriften

  1. Weitergehende Genehmigungspflichten, insbesondere die gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, bleiben durch die Satzung unberührt.
  2. Für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Bestimmungen dieser Satzung gelten die §§ 68, 69 der Bauordnung für das Land NW in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen handelt, wer gegen die Erlaubnispflicht des § 4 dieser Satzung verstößt.

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§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel für den Denkmalbereich Nr. 1 "Neu-Büderich" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Der Oberkreisdirektor als Obere Denkmalbehörde hat mit Verfügung vom 21.12.1988, AZ: 40 - 22 41.10.22-8- diese Satzung gem. §§ 5, 6 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) genehmigt.

Es wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Denkmalschutzgesetzes bei der Aufstellung von Satzungen nach dem Denkmalschutzgesetz NW mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Wesel geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
  2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Sat­zung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß
    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
    2.  diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist,
    3.  der Stadtdirektor diesen Satzungsbeschluß vorher beanstandet hat oder
    4. der Form- und Verfahrensmangel gegenüber der Stadt vorher gerügt
           worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergeben.

Wesel, den 12. Januar 1989
gez. Haubitz

Bürgermeister

Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung der Satzung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen in den Ausgaben für das Gebiet der Stadt Wesel am 19.01.1989 veröffentlicht.

Die Satzung tritt am 20.01.1989 in Kraft.

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Anlage 2

Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege zum Denkmalbereich Nr. 1 Der Stadt Wesel "Büderich"

Auszugsweise

Der Denkmalbereich "Büderich" wird von den Straßenzügen Weseler Straße mit ihrer doppelten Platanenreihe, Sebastianusstraße und Kesselbruck begrenzt und deckt sich mit der von Otto von Gloeden im frühen 19. Jahrhundert auf regelmäßigem Rechteckraster und im wesentlichen in einem Zuge errichteten Stadt Neu-Büderich. Trotz erheblichen baulichen Veränderungen gerade in jüngster Zeit wird das Erscheinungsbild von Büderich auch heute noch weitestgehend von der ursprünglichen, traufenständigen und geschlossenen Bebauung entlang gerader Straßenzüge geprägt.

Der heutige Ort Büderich ist Rechtsnachfolger der alten Stadt Büderich, die weiter rheinabwärts unmittelbar gegenüber Wesel gelegen war. Im Mittelalter hatte Büderich wegen seiner Lage am Rhein Bedeutung als Klevische Zollstätte und hatte wohl bereits 1366 Stadtrechte verliehen bekommen. Seit dem Ausbau Wesels zur Festung war Büderich stets mit deren wechselvollen geschichtlichen Ereignissen verbunden. 1813 wurde Alt-Büderich auf Befehl Napoleons wegen seiner Nähe zum Fort Napoleon (heute Fort Blücher) zerstört, mit dessen Bau 1806 nach der Besetzung der Festung Wesel durch die Franzosen begonnen worden war.

Bereits 1815 war das Rheinland durch die Bestimmungen des Wiener Kongresses wieder unter preußische Verwaltung gekommen, so daß der Neubau Büderichs unver­züglich in Angriff genommen wurde. Mit der Planung und Bauüberwachung wurde Otto von Gloeden (1788-1840) beauftragt, der aus altem churländischen Adelsgeschlecht stammte und als Landesbauinspektor bei der 1815 in Kleve neugebildeten preußischen Regierung eingestellt wurde. Es ist anzunehmen, daß er seine Ausbildung an der Berliner Bauakademie zwischen 1807 und 1811 genoß. Alle preußischen Baubeamten unterstanden der königlichen Oberbaudeputation in Berlin, deren Leiter bis 1841 Karl Friedrich Schinkel war, der bekanntlich eine starke Einflußnahme auf die Baubeamten und ihre Bauten nahm. So sind auch sämtliche Bauten von Gloedens als reine klassizistische Bauten im "Geiste der Berliner Schule" errichtet worden, die sich trotz ihrer Sparsamkeit und einfachen Baukuben durch ausgeglichene Proportionen auszeichnen.

Der Ort Neu-Büderich wurde in den Jahren 1815 bis 1822 als einheitliche städtebauliche Anlage geplant und bis auf die Straßen- und Entwässerungsarbeiten erstellt. Für die Umsiedlung wurde unbebautes Ackerland entlang der Landstraße Wesel-Geldern gewählt, ca. 1 km rheinaufwärts des zerstörten Büderich. Der durch von Gloeden ausgeführte Bebauungsplan bildet ein Rechteck mit den Seitenlängen von ca. 542 und 248 Metern. Die Längsachse des Rechteckes verläuft parallel zur Landstraße Wesel-Geldern, die am Ort vorbeigeht und zum Ort hin einseitig bebaut ist. Die Feldseite wird heute von einer Doppelreihe Platanen begleitet und geprägt. Die übrigen 3 Seiten des Rechtecks wurden von schmaleren Straßen umschlossen, die ebenfalls nur einseitig bebaut waren. Da das Gelände des neuen Ortes im Überschwemmungsgebiet des Rheines lag, waren der Ausbau des Rheindeiches sowie die Anhöhung der Landstraße Wesel-Geldern und des gesamten Siedlungsgeländes um 50 cm erforderlich. Zusätzlich wurde die Sockelhöhe der Gebäude auf 50 cm festgesetzt.

1) Nachfolgende Ausführungen stützen sich auf die Dissertation von Waltraud Fehlemann "Der Landbauinspektor Otto von Gloeden, 1788 - 1840".

Die rechteckige Grundrißform von Neu-Büderich wurde durch zwei Längs- und drei  Querachsen in 12 rechteckige Wohnquartiere unterteilt. Da alle Bewohner von Büderich vorrangig von Ackerbau und Gärtnerei lebten, sah von Gloeden bei der Ermittlung der Kosten drei Klassen von Gebäuden vor, wobei die dritte Klasse für Tagelöhner und Gärtner lediglich den Besitz von ein bis zwei Kühen berücksichtigte. Bei der Verwirklichung der Gebäude scheint diese Klassifizierung nicht durchgehalten worden zu sein, wie die unterschiedlichen Parzellierungen zeigen.

Die Bebauung Büderichs wurde im wesentlichen in geschlossener und traufständiger Bauweise erstellt. Die Wohngebäude liegen mit ihren Wirtschaftsgebäuden entlang den geraden Straßen in einer Bauflucht. Im Ortskern und entlang der Weseler Landstraße ist die Bebauung zweigeschossig, während sie zu den Feldseiten hin eingeschossig wird. So befinden sich im Ortskern vorwiegend zweigeschossige, vier- und fünfachsige Wohnhäuser mit Satteldach, angebautem Scheunenteil und gleicher Trauf- und Firsthöhe, während zu den Feldseiten hin eingeschossige, zwei-, drei- und vierachsige Tagelöhnerhäuser liegen, die nur selten ein angebautes Scheunenteil haben, da es in Büderich für minderbemittelte Einwohner eine Gemeinschaftsscheune gab. Bei den zweigeschossigen Gebäuden mit angebautem Scheunenteil befinden sich über der Toreinfahrt zwei Fenster gleicher Größe wie im Wohnhaus, während bei den eingeschossigen Gebäuden mit angebautem Scheunenteil das Tor bis zum Traufgesims reicht.

Sämtliche Gebäude Neu-Büderichs wurden mit Ziegelsteinen erbaut, die größtenteils verputzt wurden. Lediglich die Straßenfassaden erhielten eine schlichte Gestaltung, insbesondere durch gleichmäßig geordnete Fensterstellungen und profilierte Geschoß- oder Traufgesimse. Die ursprünglichen rechteckigen zweiflügeligen Fenster sind immer dreigeteilt, wobei das obere Feld durch einen starken Kämpfer von den zwei unteren Teilen getrennt ist. In einigen zweigeschossigen Gebäuden sind in den Obergeschoßfenstern keine Kämpfer vorhanden. Die Dreiteilung wird durch zwei gleiche Holzsprossen erreicht. Besondere Sorgfalt verwendete von Gloeden auf die Gestaltung von Gebäuden an Straßenkreuzungen. Diese Eckgebäude wirken durch stärkere Gliederungen städtischer und wohlhabender. Die ein- und zweigeschossigen, drei-oder fünfachsigen Gebäude verfügen über ein um die Ecke greifendes, profiliertes Traufgesims, auf dem ein Krüppelwalm ruht. Die Straßenfront wird häufig durch ein hervortretendes Mittelfeld oder Ecklisenen betont, deren Putz mit Fugeneinteilungen versehen wurde. Im Giebelfeld einiger dieser zweigeschossigen Gebäude ist ein strahlenförmig geteiltes Halbrundfenster anzutreffen. Scheunen und Nebengebäude sind häufig in einem gesonderten, freistehenden Gebäude untergebracht.

Entsprechend seiner Bedeutung für das Gemeinwesen plante von Gloeden den Marktplatz im Mittelpunkt des neuen Ortes, in dem er die in der mittleren Querachse liegende Ortsstraße erheblich aufweitete. Während er an den beiden Längsseiten des Marktplatzes eine durchgehende zweigeschossige Bebauung mit gleichen First- und Traufhöhen vorsah, die den Platz zusammenfassen und ordnen, stehen an seinen Schmalseiten jeweils die Kirchen beider Konfessionen als freie Baukörper, die der Platzanlage einen besonderen Reiz verleihen.

An der nördlichen Seite befanden sich die Bauten der Evangelischen Kirchengemeinde. Vor dem Rathausneubau (Markplatz 4 und 6) im Jahre 1926 dominierte die kleine wohlproportionierte Saalkirche mit vorspringendem Turm den Marktplatz. Sie wurde 1820-1822 unter Oberleitung von Gloedens erbaut, nachdem sein Entwurf bei der Revision durch Schinkel erhebliche Veränderungen erfahren hatte. Der schlichte rechteckige Kirchenraum wird von einem einseitig abgewalmten Satteldach überdeckt. Die Fensterbänder an den Längsseiten sind durch Zwerchpfeiler unterteilt. Ursprünglich war die Kirche insgesamt verputzt.

Durch Ummauerung mit Backsteinen und Aufsetzen eines hohen Helmes anstelle der Zeltdachabdeckung wurde der Turm stark verändert.

Jenseits der Marktstraße befindet sich das Evangelische Pastorat (Pastor-Wolf-Straße 45), eines der besterhaltenen Gebäude aus der Entstehungszeit Büderichs. Entsprechend seiner Bedeutung verwandte von Gloeden hierfür den zweigeschossigen, fünfachsigen Eckhaustyp mit hervortretendem Mittelfeld und Krüppelwalmdach.

An der gegenüberliegenden Stirnseite steht die Katholische Pfarrkirche St.  Petrus, die ebenfalls unter der Leitung von Gloedens von 1819-1821 errichtet wurde. Bei der Revision durch Schinkel war auch dieser Entwurf von Gloedens in wesentlichen Bauteilen verändert worden. 1910 wurde die Kirche durch den Baumeister Pickel mit einer romanischen Choranlage erweitert. Die dreischiffige Hallenkirche nimmt mit ihrem Längsschiff die Bauflucht der Pastor-Bergmann-Straße auf, während der vorspringende Turm die Flucht der Marktstraße aufnimmt. Die Kirche ist in kräftiger Backsteinarchitektur mit Rundbogen über Fenster- und Türöffnungen errichtet. Bei der 1910 durchgeführten Erweiterung erhielt der Turm ein 4. Geschoß.

Von den übrigen Gebäuden der Katholischen Kirchengemeinde hat sich lediglich das Küsterhaus (Pastor-Bergmann-Straße 34) trotz einiger Umbauten erhalten.

Als Ende 1822 die Regierung in Kleve aufgelöst wurde und von Gloeden von der Regierung in Düsseldorf übernommen wurde, waren die Hochbauten im wesentlichen fertiggestellt. Aus Geldmangel wurden jedoch die Entwässerungs- und Straßenarbeiten zunächst zurückgestellt. Erst 1834 wurde mit weiteren Vorarbeiten dafür der Kreisbaumeister Westermann durch die Regierung in Düsseldorf beauftragt. Erst Ende 1843 wurden die Entwässerungs- und Straßenarbeiten fertiggestellt. Bereits um die Jahrhundertwende wurden viele der klassizistischen Gebäude in Büderich mit Verklinkerungen nach dem Geschmack der Zeit versehen, die allerdings die Gebäude nicht grundsätzlich in ihrer Substanz veränderten, sondern die originale Fassadenaufteilung bei der neuen Gestaltung berücksichtigten. Trotz wesentlich weitergehender Substanzverluste und Verunstaltungen aus allerjüngster Zeit hat sich jedoch die schachbrettartige Anlage Büderichs und sein typisches Erscheinungsbild erhalten können. Wegen seiner herausragenden Bedeutung als erste einheitlich geplante städtebauliche Neuanlage des Klassizismus am Niederrhein wird deshalb nachhaltig empfohlen, diese vom Landbauinspektor Otto von Gloeden in den Jahren 1815-1822 geplante und ausgeführte Gesamtanlage "Neu-Büderich" unter den Schutz des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu stellen, da der Stadtgrundriß, das Erscheinungsbild und die überkommene historische Bausubstanz für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen bedeutend sind und aus künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Des weiteren wird empfohlen, die Gebäude, die dieser Erstbebauung zuzurechnen sind, und darüber hinaus diejenigen Gebäude, die den Denkmalbereich als unverzichtbare Bestandteile ganz wesentlich mitprägen, entsprechend § 3 DschG NW in die Denkmalliste der Stadt Wesel einzutragen.

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