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Richtlinien zur Auszahlung von Hilfen zur Bewältigung der Corona-Folgen in Vereinen für die Jahre 2020 und 2021

Präambel

Im Haushaltplan der Stadt Wesel stehen im Jahr 2021 920.000 € zur Verfügung, um die finanziellen Folgen für Weseler Vereine, die im Zuge der Corona-Pandemie im Jahr 2020 und 2021 entstanden sind, zu begrenzen. Mit den folgenden Richtlinien soll das Geld an die betroffenen Vereine zielgerichtet ausgeschüttet werden.

  1. Allgemeines
    1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfen besteht nicht.
    2. Der Höchstsatz der Beihilfe liegt bei 75 % der nachgewiesenen finanziellen Einbußen durch die Corona-Pandemie. Der Beihilfesatz kann sich je nach Volumen der Antragseingänge verringern.
    3. Mittel nach diesen Richtlinien sollen Weseler Vereinen helfen, finanzielle Folgen aufgrund der Corona-Pandemie abzumildern. Legen der Bund, das Land oder die Dachverbände der Vereine Programme mit derselben Zielrichtung auf, sind diese vorrangig einzusetzen und auszuschöpfen. Eine Doppelförderung sowohl aus Mitteln der Stadt Wesel als auch aus Mitteln der in Satz 2 genannten Einrichtungen ist nicht möglich. Doppelförderungen werden mit Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Zinssatzes zurückgefordert.
    4. In begründeten Fällen können Ausnahmen von Vorschriften dieser Richtlinien zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.
    5. Die "Grundsätze für Beihilfen aus Mitteln der Stadt Wesel" werden angewandt (siehe Anlage). Die Zuschüsse werden als verlorener Zuschuss gewährt.
  2. Antragsberechtigung
    1. Antragsberechtigt sind Sportvereine, die ihren Sitz in der Stadt Wesel haben. Sportvereine die nicht dem Stadtsportverband Wesel angehören, müssen nachweisen, dass eine Mehrheit der Mitglieder Einwohner/-innen der Stadt Wesel sind und der Sportbetrieb vornehmlich im Weseler Stadtgebiet stattfindet.
    2. Antragsberechtigt sind Vereine aus Wesel, die der Kultur, der Heimat- und der Brauchtumspflege dienen. Die Vereine müssen nachweisen, dass eine Mehrheit der Mitglieder Einwohner/-innen der Stadt Wesel sind und der Vereinsbetrieb vornehmlich im Weseler Stadtgebiet stattfindet.
    3. Es muss ein aktueller Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid nach § 52 Abgabenordnung vorliegen.
  3. Fördergegenstand
    1. Die Beihilfen werden zur Milderung von finanziellen Einbußen im Rahmen der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 gewährt. Beihilfen werden sowohl für zusätzlich entstandene Kosten (z.B. für die Beschaffung von Desinfektionsmitteln) als auch für entgangene Einnahmen (z.B. entgangene (Zuschauer-)Einnahmen aufgrund abgesagter Veranstaltungen) gewährt.
  4. Antragstellung
    1. Die 920.000 € werden für zwei Zeiträume ausgezahlt. Für das Jahr 2020 stehen 600.000 € und für 2021 320.000 € bereit. Die Anträge für das Jahr 2020 können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden, die Anträge für das Jahr 2021 bis zum 31. März 2022.
    2. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
      • Kassenbericht für das Jahr 2020 bzw. 2021 und die drei Vorjahre
      • Aktueller Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid
      • Detaillierte Auflistung der durch Corona verursachten Mehraufwendungen und Mindererträge, dabei sind auch Kostenersparnisse darzustellen. Die entstandenen finanziellen Einbußen müssen ausführlich und nachvollziehbar begründet sein. Der Vorstand bestätigt durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
      • Bestätigung, dass die Mehrheit der Mitglieder Einwohner/-innen Wesels sind und der Vereinsbetrieb vornehmlich im Weseler Stadtgebiet stattfindet. Für Sportvereine reicht der Nachweis der Mitgliedschaft im Stadtsportverband Wesel.
      • Kontaktdaten eines Ansprechpartners für Rückfragen
    3. Mehraufwendungen können z.B. entstanden sein durch:
      • Beschaffung von Desinfektionsmittel und Absperrmaterial
      • Beauftragung von Ordnerdiensten
      • Beschaffung von zusätzlich benötigtem Übungsmaterial
      • Aufwendungen für zusätzliche Übungsstunden, weil Gruppen gesplittet wurden
      • Kosten für zusätzliche Raummieten
    4. Mindererträge können z.B. entstanden sein durch:
      • Entgangene (Zuschauer-)Einnahmen aus regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen
      • Entgangene Mitgliedsbeiträge aufgrund sozialer Härtefälle (Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit)
      • Entgangene Kursgebühren
    5. Es werden keine Beihilfen für den pauschalen Verzicht von Mitgliedsbeiträgen oder entgangene Miet- und Pachteinnahmen (z.B. Vereinsgastronomie) gewährt
    6. Der Antrag muss neben den finanziellen Einbußen auch die für das gesamte Jahr eingesparten Kosten z.B. verminderte Nutzungsgebühren, eingesparte Honorare, Verzicht auf Vereinsfahrten u.ä. enthalten.
  5. Vorgehen bei der Antragsbearbeitung
    1. Die Stadtverwaltung Wesel prüft die vollständig und fristgerecht eingegangenen Anträge und berechnet die 75 % der berechtigt eingereichten Kosten durch die Corona-Pandemie. Dies stellt den möglichen Förderbetrag der jeweiligen Vereine dar. Summieren sich für das Jahr 2020 die möglichen Förderbeiträge aller Vereine über 600.000 € auf, werden die Förderbeträge entsprechend prozentual gekürzt. Die von der Kürzung betroffenen Förderbeiträge werden als Antrag automatisch ins Jahr 2021 übernommen, soweit der Antragsteller nicht widerspricht und werden dort wie neue Anträge für das Jahr 2021 behandelt. Liegt das Volumen der berechtigten Anträge für 2020 unter den verfügbaren Haushaltsmitteln, wird ein Antrag auf Übertragung der Restmittel in 2022 gestellt. Diese Mittel sollen nach Genehmigung durch den Kämmerer den für das Jahr 2021 zur Verfügung stehenden Mitteln zugeschlagen werden.
    2. Im Jahr 2022 prüft die Stadtverwaltung Wesel die vollständig und fristgerecht eingegangenen Anträge und berechnet die 75 % der berechtigt eingereichten Kosten durch die Corona-Pandemie für das Jahr 2021. Hinzu kommen in 2022 gegebenenfalls die von der Kürzung betroffenen Anträge für das Jahr 2020. Sollte die Summe der Förderbeträge 2021 und Kürzungen aus 2020 über den 320.000 € liegen, werden die Förderbeiträge entsprechend prozentual gekürzt.
    3. Sollte sich bei der Antragsbearbeitung oder im Nachhinein herausstellen, dass Vereine bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht haben oder Mittel von Dritten aufgrund der Corona-Pandemie erhalten haben oder hätten erhalten können, können die Mittel durch die Stadt Wesel mit Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Zinssatzes zurückgefordert werden.
    4. Über die Vergabe der Mittel beschließt der Haupt- und Finanzausschuss. 
  6. Geltungsdauer
    1. Die Richtlinien zur Auszahlung von Hilfen zur Bewältigung der Corona-Folgen in Vereinen für die Jahre 2020 und 2021 wurden am 09. März 2021 durch den Rat der Stadt Wesel beschlossen und treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Wesel, 10.03.2021

Stadt Wesel

Die Bürgermeisterin

gezeichnet

Ulrike Westkamp