Inhalt

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesel vom 04.07.2012

Fassung vom 03.07.2019

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 S. 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes  vom 8. Dezember 2009 (GV. NRWS. 765, 793) wird von der Stadt Wesel als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesel vom 26.06.2012 für das Gebiet der Stadt Wesel folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

 § 1 Begriffsbestimmungen 

  1. Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, einzelne Anpflanzungen, Böschungen, Baumscheiben, Stützmauern, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen, Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
  2. Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
    1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern sowie Gewässer, die in Parkanlagen oder Grünflächen liegen
    2. Ruhebänke, Tische, Grillplätze, Abfallsammelvorrichtungen, Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen,
    3. Wasserbecken, Brunnen, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Anpflanzungen im Verkehrsraum, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

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§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht

Auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

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§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

  1. Die Verkehrsflächen und Anlagen dürfen nur im Rahmen ihrer Bestimmung und nur so, dass Beschädigungen vermieden werden, betreten und benutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
  2. In den Anlagen und auf Verkehrsflächen ist es insbesondere untersagt,
    1. unbefugt Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen, z.B. Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;
    2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder, Straßenpapierkörbe, öffentliche Wertstoffsammelbehälter und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen und zu bemalen;
    3. zu lagern oder zu übernachten;
    4. in aggressiver Weise zu betteln, mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges oder unter Beteiligung von Kindern und Tieren;
    5. die Notdurft zu verrichten;
    6. in betrunkenem Zustand mit erkennbaren Ausfallerscheinungen und / oder zur Abhaltung von Trinkgelagen zu verweilen;
    7. offene Feuerstellen anzulegen;
    8. Veranstaltungen durchzuführen und / oder gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, falls hierfür keine ordnungsbehördliche Erlaubnis erteilt wurde;
    9. Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
    10. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindertwerden;
    11. allgemein fußläufige Bereiche zu befahren;
    12. in Gewässern, die in Parkanlagen oder Grünflächen liegen, zu baden oder Wassersport auszuüben. Verboten ist dort außerdem das Ausüben von Eissport, insbesondere Schlittschuhlaufen;
    13. Reparaturen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen in unabweisbaren Notfällen, sowie Ölwechsel durchzuführen;
    14. die zu deren Sicherheit dienenden Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
    15. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken, herauszunehmen oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
    16. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO* bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- undAusgängen auszuüben;
    17. Abfallbehälter/-säcke früher als am Abend vor dem Abfuhrtag bereitzustellen und / oder nach der Leerung im Straßenraum stehen zu lassen;
    18. Sperrgut früher als am Abend vor dem bestätigten Abfuhrtermin bereitzustellen; andere Abfälle z.B. Baumischabfälle zu bereitgestelltem Sperrgut hinzuzulegen oder bereitgestelltes Sperrgut zu durchsuchen oder wegzunehmen.
    *Gewerbeordnung in der zurzeit gültigen Fassung

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§ 4 Werbung, Wildes Plakatieren

  1. Es ist verboten, im Bereich der Verkehrsflächen und in Anlagen sowie der im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und  sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
  2. Ebenso ist untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten.

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§ 5 Tiere

  1. Wer auf Verkehrsflächen und in den Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie Personen nicht belästigen oder gefährden, Sachen nicht beschädigen und nicht beschmutzen. Bei Verunreinigungen ist der, der die Tiere mit sich führt, zur sofortigen Säuberung verpflichtet. Hundeführer haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen und den Mitarbeitern der Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.
  2. Auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, Erholungs- und Sportflächen (insbesondere in dem Rheinauepark) dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
  3. Auf Spielplätzen aller Art, Liegewiesen, an Badestellen und Badestränden dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
  4. Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

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§ 6 Verunreinigungsverbot

  1. Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere
    1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Abfällen, z.B. Lebensmittelresten, Kaugummi, Zigarettenkippen, Aschenbecherinhalten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter;
    2. das Waschen, Spülen oder sonstige Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen sowie Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzinoder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können;
    3. das Ausgießen, Ablassen und die Einleitung von Schmutzwasser und sonstigen schadstoffhaltigen Abwässern sowie Öl, Altöl, Benzin oder sonstigen flüssigen, schlammigen und / oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten.
      Die §§ 2 bis 4 der Entwässerungssatzung der Stadt Wesel bleiben hiervon unberührt.
  2. Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung  dieses Zustandes sorgen.
  3. Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder von einer Theke aus unmittelbar Speisen oder Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter vor seiner Verkaufsstelle gut sichtbar aufzustellen. Anzahl undGröße richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m, spätestens täglich nach Verkaufsschluss, einzusammeln und nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Abweichende Einzelvereinbarungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

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§ 7 Abfallbehälter / Sammelbehälter

  1. Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt Wesel aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z.B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter mit gemischten Siedlungsabfällen oder anderen Abfällen zu füllen.
  2. Das Abstellen von Abfällen, z.B. Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Wertstoffsammel- oder Abfallbehältern ist verboten.
  3. Straßenpapierkörbe, Abfallbehälter oder ähnliche Einrichtungen dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden.

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§ 8 Einfriedungen

  1. Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden gefährden oder behindern.
  2. Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in die Verkehrsflächen hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von mindestens 3 m mit der Grundstücksgrenze abschließen. Über Fahrbahnen muss eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m verbleiben.

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§ 9 Kinder- und Jugendspielplätze

  1. Kinder- und Jugendspielplätze sind jeweils durch Beschilderung als solche gekennzeichnet.
  2. Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren sowie deren Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
  3. Jugendspielplätze dienen dem Spiel junger Menschen über 14 Jahren. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
  4. Aktivitäten wie Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskates sowie Ballspiele jeder Art sind auf Kinder- und Jugendspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
  5. Das Befahren der Kinderspielplätze mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen, mit Ausnahme von Spielfahrzeugen, Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, ist nicht gestattet.
  6. Der Aufenthalt auf den Kinder- und Jugendspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Bolz- und Streetballplätze dürfen nur bis 20.00 Uhr benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Nutzungszeit zugelassen ist.
  7. Auf Kinder- und Jugendspielplätzen ist der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen untersagt.

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§ 10 Hausnummern

  1. Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer in arabischer Schrift zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
    Soweit es zum leichteren Auffinden von Grundstücken erforderlich ist, kann die Stadtverwaltung verlangen, dass an den von ihr vorgesehen Stellen von den Eigentümern zusätzliche Hinweisschilder angebracht werden. Dem Eigentümer obliegt die Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder.
  2. Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
  3. Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.

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§ 11 Lagerung von Materialien, Abfall, Schädlingsbekämpfung

  1. Übel riechende, feuer-, fäulnisgefährdete oder gesundheitsschädliche Materialien und Stoffe dürfen nicht im Freien gelagert oder in einer Weise bearbeitet werden, dass andere gefährdet oder belästigt werden.
  2. Grundstücke sind vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten frei von tierischen Schädlingen zu halten.

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§ 12 Erlaubnisse, Ausnahmen

Die Bürgermeisterin - Ordnungsbehörde - kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Diese bedürfen der Schriftform.

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§ 13 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung
    2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung
    3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung
    4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren sowie die Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen geeigneter Reinigungsmaterialien gem. § 5 der Verordnung
    5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung
    6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem. § 7 der Verordnung
    7. die Bestimmungen hinsichtlich der Grundstückseinfriedigungen an öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 8 der Verordnung
    8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinder- und Jugendspielplätzen gem. § 9 der Verordnung
    9. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung
    10. die Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Materialien gem. § 11 (1) sowie der Freihaltung von tierischen Schädlingen gem. § 11 (2) der Verordnung verletzt.
  2. Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro, bei fahrlässigem Handeln bis zu 500,00 Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

    Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der zurzeit geltenden Fassung.

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§ 14 Andere Rechtsvorschriften/Funktionsbezeichnungen

  1. Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
  2. Die Funktions- und Personenbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

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§ 15 In-Kraft-Treten, Aufheben von Vorschriften

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
03.07.2019 11.07.2019 § 3
  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesel vom 10.04.2003 außer Kraft.