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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Alarmierung der Feuerwehr

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des Beschlusses des Rates

            der Stadt Wesel vom 28.02.1984
            der Gemeinde Hamminkeln vom 23.03.1984
            der Gemeinde Schermbeck vom 23.02.1984

schließen die genannten Städte und Gemeinden gemäß §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung vom 01.10.79 (GV NW S.621/SGV NW 202) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1

 

  1. Die Stadt Wesel führt im Rahmen des Betriebes ihrer hauptamtlich und ständig besetzten Feuerwache die Alarmierung der Einsatzeinheiten der Feuerwehren der Gemeinden Hamminkeln und Schermbeck mittels Funk durch.

  2. Die Alarmierung wird nach Maßgabe eines der Stadt Wesel von den Gemeinden Hamminkeln und Schermbeck zur Verfügung zu stellenden Alarmplanes vorgenommen.

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§ 2

 

  1. Der unter einer einheitlichen Kurzrufnummer zusammengefaßte Notruf in den von der Vereinbarung umfaßten Gemeindegebieten läuft in der Hauptfeuerwache der Stadt Wesel auf. Zu diesem Zweck mieten die Gemeinden Hamminkeln (für die Ortsnetze Hamminkeln und Brünen) und Schermbeck bei der Deutschen Bundespost je eine Leitung für einen Sonderhauptanschluß.

  2. Die Gemeinden Hamminkeln und Schermbeck verpflichten sich weiterhin, alle auf ihrem Gebiet für die Alarmierung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, wie z. B. die Installation einer Funksirenensteuerung.

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§ 3

 

  1. Die Kosten für die Erweiterung der Notruf-Abfrageeinrichtung in der Hauptfeuerwache der Stadt Wesel für die Alarmierung der Feuerwehr trägt die Gemeinde Hamminkeln zu 2/3 und die Gemeinde Schermbeck zu 1/3.

  2. Für die Bereithaltung des Personals in der Nachrichtenzentrale der Hauptfeurwache Wesel und die Durchführung dieser Vereinbarung werden den Gemeinden Hamminkeln und Schermbeck keine Kosten berechnet.

  3. Die in Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 den beteiligten Gemeinden entstehenden Kosten trägt jede Gemeinde für sich.

  4. Die durch Modernisierungen und Reparaturen entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Einwohnerzahlen prozentual auf die Stadt Wesel und die Gemeinden Hamminkeln und Schermbeck verteilt. Hierfür ist maßgebend die forgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen nach dem Stichtag 30.06., erstmals 30.06.83. Die Durchführung größerer Investitionen und sonstiger konstenintensiver Maßnahmen setzt eine Einverständniserklärung der Gemeinden Hamminkeln und Schermbeck voraus.

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§ 4

 

  1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

  2. Die Vereinbarung kann vom jedem der Beteiligten mit einer Frist von 5 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten gekündigt werden.

  3. Bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses findet keine Auseinander­setzung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der von der Stadt Wesel nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung beschafften und betriebenen Einrichtungen statt.

Stadt Wesel
Wesel, den 4. Februar 1986 

gez. Dilger
Technischer Beigeordneter

gez. Schepers
Erster Beigeordneter

Gemeinde Hamminkeln
Hamminkeln, den 17.März 1986

gez. Tellmann
Gemeindedirektor                                                

gez. Paus
Erster Beigeordneter      

Gemeinde Schermbeck
Schermbeck, den 7. April 1986      

gez. Rösen
Gemeindedirektor

gez. Zelle
Gemeindeoberverwaltungsrat

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am 13.06.1986 durch den Oberkreisdirektor des Kreises Wesel genehmigt und im Amtsblatt des Kreises Wesel vom 16.06.1986 veröffentlicht.

Sie tritt am 17.06.1986 in Kraft.