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Integrationskurs

Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Zur Teilnahme am Integrationskurs sind Ausländer berechtigt, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und die

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu folgenden Zwecken

  • zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21 Aufenthaltsgesetz),
  • zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 Aufenthaltsgesetz),
  • aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenthaltsgesetz,
  • als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz oder

2. oder einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

erhalten.

Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in schulischer Ausbildung befinden, bei Personen, die bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, oder bei erkennbar geringem Integrationsbedarf, besteht der Anspruch zur Teilnahme am Integrationskurs allerdings nicht.

Die Ausländerbehörde stellt bei Erteilung des Aufenthaltstitels von Amts wegen eine Bestätigung über den Teilnahmeanspruch aus, die bei dem von Ihnen gewählten Sprachkursträger zur Anmeldung am Integrationskurs vorzulegen ist.

Dieser Teilnahmeanspruch ist über zwei Jahre gültig; der Anspruch erlischt, wenn der Aufenthaltstitel, aufgrund dessen er festgestellt wurde, wegfällt.

Ausländer, die einen Teilnahmeanspruch nicht (mehr) haben, können selbst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zulassung zum Integrationskurs beantragen.

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Unter bestimmten Umständen sind Ausländer nicht nur zur Teilnahme am Integrationskurs berechtigt, sondern gleichzeitig auch dazu verpflichtet. Diese Feststellung wird von der Ausländerbehörde bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis getroffen.

Darüber hinaus kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs auch nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels in folgenden Fällen entstehen:

  • es werden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist vorgesehen, oder
  • der Ausländer in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

Bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kann auch die ARGE die Verpflichtung zum Integrationskurs feststellen.

Sollte ein Ausländer trotz Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nicht ordnungsgemäß daran teilnehmen, muss mit der Anwendung von Verwaltungszwang sowie mit der Verhängung eines Bußgelds gerechnet werden. Zudem ist die Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Auch ist zu beachten, dass die Nichtteilnahme am Integrationskurs später ggf. dazu führen kann, dass die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen. Auch kann dann die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer nicht um ein Jahr verkürzt werden.

Weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und unter www.integration-in-deutschland.de nachlesen!

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