Durch eine förmliche Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW erhält eine Straße (Weg, Platz) den Charakter einer öffentlichen Straße. Die Widmung wird von der Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekanntgemacht.
Als Sonderfälle der Widmung gelten nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW die Einziehung und Teileinziehung.
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich eingeschränkt wird, zum Beispiel, wenn eine Straße für alle Verkehrsarten gewidmet war, aber zukünftig nur als Rad- und Fußweg genutzt werden soll.
Wer in seinen Rechten betroffen ist, kann gegen die Widmung Klage vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, einlegen.
Nicht alle Straßen in Wesel sind förmlich gewidmet, da es die Widmung von Straßen erst seit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW im Januar 1962 gibt. Viele Straßen sind jedoch vor 1962 gebaut worden. Einige Straßen können nach früheren preußischen Gesetzen öffentlich geworden sein; bei anderen Straßen steht die damalige Eigenschaft aber nicht eindeutig fest. Die Rechtslage ist dann unklar. Deshalb widmet die Stadt Wesel zur Verbesserung der Rechtssicherheit auch ältere Straßen.
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