Inhalt

Bankbürgschaft zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Vorbemerkung:

Ausländische Staatsangehörige, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und der Visumspflicht unterliegen, müssen in vielen Fällen bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz vorlegen. Diese Verpflichtungserklärung wird durch eine Referenzperson, die in der Bundesrepublik Deutschland lebt, abgegeben. Sofern durch die Ausländerbehörde festgestellt wurde, dass diese Referenzperson aufgrund der Höhe des Einkommens nicht über die ausreichende Bonität verfügt, kann auch eine Bankbürgschaft für anfallende Ansprüche eingereicht werden.

Umfang (Text) der Bankbürgschaft:

Erstattung von Kosten, die ggf. aus der durch Herrn/Frau .... (Referenzperson) einzugehenden Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz geltend gemacht werden. Diese Verpflichtungserklärung soll der Erteilung eines Visums an Herrn/Frau ... (Name des Visumsantragstellers), geb. ..., dienen.

Mindestbetrag:

Es wird ein Mindestbetrag von 1.500,- Euro für den ersten Monat des Aufenthaltes gefordert. Dieser Betrag ist auch bei Aufenthalten unter einem Monat erforderlich. Für jeden weiteren Monat Aufenthalt erhöht sich der Betrag um 500 Euro (Beispiel: eine Person, drei Monate Aufenthalt --> 2.500,- Euro).

In Einzelfällen kann ein höherer Betrag gefordert werden.

Dauer der Bankbürgschaft:

Zunächst muß die Referenzperson bestimmen, in welchem Zeitraum der Besucher einreisen soll. Der Zeitpunkt der Einreise muß innerhalb der nächsten sechs Monate liegen, der Gesamtaufenthaltszeitraum darf drei Monate nicht überschreiten.

Die Verpflichtung aus der Bürgschaft soll mit dem angegebenen Einreisezeitpunkt beginnen. Sie endet drei Monate nach dem Endzeitpunkt des Gesamtaufenthaltes, da diese Zeit benötigt wird, um festzustellen, ob irgendwelche Kosten entstanden sind, die geltend gemacht werden.

(Beispiel: geplanter Aufenthalt vom 01.04. - 30.06. --> die Bürgschaft muss vom 01.04. - 30.09. gültig sein)

Umfang der Verpflichtung:

Nach § 68 Aufenthaltsgesetz sind die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 Aufenthaltsgesetz die Kosten für die Ausreise der Ausländer zu tragen. Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. In der Regel wird die Visumserteilung seitens der Auslandsvertretung von einem Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz abhängig gemacht. Die Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (z.B. Flugticket, Begleitung im Falle einer Abschiebung) des/der Ausländers/in.

Kontakt