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Visumangelegenheiten

Grundsätzlich müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, vor der Einreise einen Aufenthaltstitel in der Form des Visums bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung einholen.

Bei der Beantragung von Besuchsvisa müssen die Antragsteller in der Regel eine Verpflichtungserklärung einreichen. Nähere Informationen, zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung bei der Stadtverwaltung Wesel,  finden Sie hier. Der Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums wird von der deutschen Auslandsvertretung bearbeitet und entschieden; dieses geschieht ohne die Beteiligung der Ausländerbehörden.

Sofern ein Daueraufenthalt, oder z.B. ein zeitlich begrenzter Aufenthalt bei gleichzeitiger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angestrebt wird, muss ein entsprechendes Visum beantragt werden. Die Visumserteilung bedarf der Zustimmung durch die Ausländerbehörde. Die Zustimmung wird von der Auslandsvertretung angefordert. Diese Ausführungen gelten nicht für

  • EU-Staatsangehörige
  • EFTA-Staatsangehörige (Schweiz)
  • EWR-Staaten (Liechtenstein, Norwegen, Island)
  • Staatsangehörige der USA, Kanada, Israel, Japan, Australien und Neuseeland

Die aus diesen Staaten stammenden Ausländerinnen und Ausländer können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.

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