Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- einen Asylantrag gestellt haben
- eine Aufenthaltsgestattung besitzen
- eine Duldung besitzen
- eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen (Freibetrag pro Person 200,00 €).
Notwendige Unterlagen:
- Nachweis über den ausländerrechtlichen Status
- Meldenachweis
- Zuweisungsentscheidung
- Nachweise über die zur Zeit erzielten Einkünfte
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Vermögensaufstellung z.B. Sparvermögen, Kraftfahrzeuge
- Mietnachweis
- Angaben zu Personen die zum Unterhalt verpflichtet sind
Hinweis
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden monatlich gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Öffnungszeiten
Wochentag | Zeiten |
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Montag - Freitag | 08:30 - 10:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung |
Kontakt
Telefon: 02 81 / 2 03 25 65
E-Mail: asyl@wesel.de
Telefon: 02 81 / 2 03 26 77
E-Mail: asyl@wesel.de
Telefon: 02 81 / 2 03 27 79
E-Mail: asyl@wesel.de