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Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) vom 22.03.202

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Bekanntmachung der Stadt Wesel

Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) vom 22.03.2024

Aufgrund des § 90 des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land NRW sowie § 50 und § 51 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz) hat der Rat der Stadt Wesel am 12.03.2024 folgende neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 12.12.2007 beschlossen.

 

§1 Änderungen

Der Titel der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) vom 12.03.2024

Folgende Paragraphen werden wie folgt neu gefasst:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen für die von der Stadt Wesel geförderte Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Angebote der Offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Angeboten der Offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Betreuungsangebote

[…]

(2) Die Stadt Wesel richtet zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich ein.

[…]

(4) Offene Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich

[…]

4.2 Die außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich bieten zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an. Bei Bedarf können im Primarbereich zusätzliche Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie in den Ferien stattfinden. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von 11.30 bis 13.30 Uhr.

4.3 An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule und den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, für die dieses Angebot bestimmt ist.

4.4 Die Aufnahme der Kinder erfolgt ausschließlich im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Ein Anspruch auf Aufnahme darüber hinaus besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme unter Berücksichtigung des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens.

4.5 Die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule und die außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich gelten als schulische Veranstaltungen.

§ 4 Anmeldung, Abmeldung, Ausschluss

(1) Die An- oder Abmeldung des Kindes zur Teilnahme an den Betreuungsangeboten hat von den Eltern oder den nach § 6 an deren Stelle tretenden Personen schriftlich zu erfolgen.

Die An- oder Abmeldung ist zu richten an:

a. für die Kindertageseinrichtung an die jeweilige Einrichtung oder den Träger der jeweiligen Einrichtung

b. für die Offene Ganztagsschule und die außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich an die Schulleitung der jeweiligen Schule bzw. an den Träger der Maßnahme.

[…]

(4) Offene Ganztagsschule und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich

Im Bereich der Offenen Ganztagsschule und der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich ist die Anmeldung für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07) verbindlich. Eine Abmeldung im laufenden Schuljahr kann nur unter Angabe eines wichtigen Grundes erfolgen (Umzug, Schulwechsel). Über die Anmeldung, Abmeldung und den Ausschluss von der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule und der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich im laufenden Schuljahr entscheiden die Schulleitung und der Träger der Maßnahme gemeinsam.

§ 5 Beitragspflicht

(1) Die Stadt Wesel erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, der Offenen Ganztagsschulen und der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich von den Beitragsschuldnern entsprechend ihrer jährlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten monatlichen öffentlich – rechtlichen Elternbeiträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

[…]

(7) Offene Ganztagsschule und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich

Die Beitragspflicht für die Offene Ganztagsschule und der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich entsteht mit der Aufnahme des Kindes und besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr.

[…]

§ 11 Ermäßigungen und Befreiungen

[…]

(5) Der Besuch der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich wird bei Ermäßigungen und Befreiungen nach Absatz 1 bis 3 nicht berücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung für die Pauschale über 45 Stunden.

[…]

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Anlage zu § 5 der Elternbeitragssatzung der Stadt Wesel

Es gelten folgende Beitragstabellen:

Kindertageseinrichtungen

Stufe

Jahreseinkommen

Kinder

unter 3 Jahren

Kinder

3 bis 6 Jahre

Pauschale

über

45 h

25 h

35 h

45 h

25 h

35 h

45 h

0

0 bis 20.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

1

20.001 bis 25.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

2

25.001 bis 37.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

3

37.001 bis 49.000 €

82 €

107 €

134 €

42 €

56 €

84 €

20 €

4

49.001 bis 61.000 €

124 €

162 €

204 €

64 €

86 €

127 €

25 €

5

61.001 bis 73.000 €

168 €

220 €

276 €

86 €

116 €

172 €

30 €

6

73.001 bis 85.000 €

213 €

279 €

350 €

109 €

148 €

219 €

35 €

7

85.001 bis 97.000 €

260 €

340 €

426 €

133 €

180 €

266 €

40 €

8

97.001 bis 110.000€

308 €

403 €

505 €

158 €

213 €

316 €

45 €

9

über 110.000 €

357 €

467 €

586 €

183 €

247 €

366 €

50 €

Schulische Betreuung

Stufe

Jahreseinkommen

Offene Ganztagsschule

außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich

0

0 bis 20.000 €

0 €

0 €

1

20.001 bis 25.000 €

0 €

0 €

2

25.001 bis 37.000 €

0 €

0 €

3

37.001 bis 49.000 €

39 €

24 €

4

49.001 bis 61.000 €

59 €

36 €

5

61.001 bis 73.000 €

74 €

45 €

6

73.001 bis 85.000 €

94 €

57 €

7

85.001 bis 97.000 €

108 €

65 €

8

97.001 bis 110.000€

126 €

76 €

9

über 110.000 €

144 €

87 €

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 22.03.2024

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin