Mit Planfeststellungsbeschluss des Kreises Wesel vom 14.12.2021 (Az. 605/2076/16) ist der Plan der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft (LINEG) zur „Gewässerregulierung Nordgebiet bis zum Zeitschnitt 2025“ gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 (BGBl. I, S. 3901), in Verbindung mit den §§ 104 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW., S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (GV. NRW., S. 560 ber. S. 718) festgestellt worden.
Jeweils eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans liegen in der Zeit vom 11.01.2022 bis einschließlich dem 24.01.2022 jeweils montags bis freitags zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde Alpen, Stadt Rheinberg, Stadt Wesel und Stadt Xanten sowie im Kreishaus Wesel aus.
Gemeinde Alpen, Rathausstraße 5, 46519 Alpen
Terminvereinbarung über: www.alpen.de oder 02802/912650 oder andre.enge@alpen.de
Montag bis Freitag 8 – 12 Uhr
Dienstag 14 – 18 Uhr
Donnerstag 14 – 17 Uhr
Stadt Rheinberg, Kirchplatz 10, 47495 Rheinberg – Raum 248
Terminvereinbarung über: 02843/171460 oder antje.morsch@rheinberg.de
Montag bis Freitag 8:30 – 12 Uhr
Montag bis Mittwoch 13 – 16 Uhr
Donnerstag 13 – 17 Uhr
Stadt Wesel, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel – Raum 325
Terminvereinbarung über: 0281/203-2419
Montag bis Freitag 8 – 12 Uhr
Montag bis Donnerstag 14 – 16 Uhr
Stadt Xanten, Karthaus 2, 46509 Xanten
Terminvereinbarung über: 02801/772-353
Montag bis Donnerstag 8 – 16 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr
Kreishaus Wesel, Reeser Landstraße, 46483 Wesel – Raum 522
Terminvereinbarung über: 0281/207-2524 oder christoph.plien@kreis-wesel.de
Montag bis Freitag 8 – 12 Uhr
Montag bis Donnerstag 14 – 16 Uhr
Seit Montag, 13. Dezember 2021, gilt auch für Besucherinnen und Besucher in allen Verwaltungsgebäuden der Kreisverwaltung Wesel die 3G-Regelung. Termine können dann nur noch von vollständig geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen wahrgenommen werden.
Welche pandemiebedingten Regelungen im Zeitpunkt der Terminwahrnehmung in den jeweiligen Verwaltungsgebäuden der Kommunen bzw. des Kreises gelten, bitte ich entsprechend vorab zu erfragen bzw. in Erfahrung zu bringen.
Diese Bekanntmachung sowie die dazugehörigen Unterlagen sind auch im Internet über die Homepage des Kreises Wesel unter
www.kreis-wesel.de/de/service/aktuelleoffenlagen/
einsehbar.
Die Auslegung wird hiermit gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG ortsüblich bekanntgemacht.
Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Kreis Wesel, Fachdienst 66 Umwelt, Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel angefordert werden.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).
Die Klage muss den/die Kläger/in, den/die Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Frist durch das Verschulden eines/einer Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen/deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis:
Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie im Internet unter www.justiz.de.
Wesel, den 14.12.2021
Kreis Wesel
Der Landrat
Fachdienst Umwelt
Im Auftrag
gez.
Plien