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Ordnungsbehördliche Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen vom 11.12.2024

Publiziert am
Bekanntmachung der Stadt Wesel

Ordnungsbehördliche Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen vom 11.12.2024

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2021(GV NW S. 762), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen
§ 3 Beseitigungspflicht
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten

§1

Begriffsbestimmungen

  1. Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser.
  2. Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere:
    1. alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Waldungen, Gärten, Parks, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern, 
    2. Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Hinweisschilder, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Signalanlagen, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Mauern, Zäune und Begrenzungseinrichtungen von öffentlichen Gebäuden.     
§ 2

Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen

  1. Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten, Anschlägen und anderen Werbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf den in § 1 genannten Flächen sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen ist verboten. Der Angrenzungsbereich schließt Standorte auf Privatgrundstücken mit ein, welche sich innerhalb eines Abstands von 1 Meter, gemessen vom äußeren Rand der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. öffentlichen Anlage, befinden und die in Satz 1 genannten Werbeträger ganz oder teilweise erreichen.
  2. Ebenso ist es verboten, Flächen im Sinne von § 1 zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder beschriften, bemalen und besprühen zu lassen.
  3. Die Absätze 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.
§ 3

Beseitigungspflicht

  1. Wer entgegen den Verboten des § 2 Absatz 1 und 2 Plakatanschläge anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
  2. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstaltenden, auf den auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach § 2 hingewiesen wird.
§ 4

Ausnahmen und Befreiungen

  1. Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen   zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist.
  2. Die Verwaltungsbehörde kann darüber hinaus Ausnahmen zulassen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 5

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der in § 2 Absatz 1 und 2 enthaltenen Verbote zuwiderhandelt oder als Verpflichteter der in § 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt.
  2. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 €, bei fahrlässigem Handeln bis zu 500,00 € für jeden Fall einer Zuwiderhandlung geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG und § 4 Absatz 1 dieser Satzung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 6

Inkrafttreten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen vom 24.06.2015 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 11.12.2024
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin