Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 18.03.2025 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Gemeinde und Gemeindebereich
- Die Stadt Wesel wurde durch Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Rees vom 24. Juni 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV NRW Seite 418) durch Zusammenschluss der bisherigen Stadt Wesel (Stadtrechte seit 1241) sowie der Gemeinden Flüren und Obrighoven-Lackhausen gebildet. Durch Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Niederrhein vom 9. Juli 1974 (GV NRW Seite 344) wurden die Gemeinden Bislich, Diersfordt und Büderich sowie die Ortsteile Blumenkamp und Lippedorf in die Stadt Wesel eingegliedert.
- Das Stadtgebiet umfasst 122,563 km² und ist aus der dieser Hauptsatzung beigefügten Karte ersichtlich.
§ 2 Wappen, Flagge, Siegel
- Das Wappen der Stadt Wesel zeigt in rotem Feld ein silbernes Herzschild, das von drei nach rechts springenden silbernen Wieseln begleitet wird.
- Als Flagge führt die Stadt Wesel die Farben rot-weiß-rot und im weißen Feld das Wappen der Stadt.
- Die Stadt Wesel führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel.
- Das Recht zur Benutzung der Flagge mit dem historischen Stadtwappen (einschließlich Beiwerk) bei historischen und traditionellen Veranstaltungen bleibt unbenommen.
§ 3 Gleichstellung von Frau und Mann
- Die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
- Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt Wesel mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
- Die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 2 rechtzeitig und umfassend.
§ 4 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
- Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen Lebensinteressen der Menschen mit Behinderung zu beraten, zu unterstützen und zum Wohl der Menschen mit Behinderung mitzuwirken, bedient sich der Rat der Arbeitsgruppe „Barrierefreie Stadt“.
- Um im Rahmen des Verwaltungshandelns die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung sicherzustellen, wirkt die Arbeitsgruppe bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt Wesel mit, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren oder Auswirkungen auf ihre Gleichstellung haben.
- Die Arbeitsgruppe ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches durch die Bürgermeisterin beziehungsweise den Bürgermeister an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
§ 5 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
- Der Rat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (zum Beispiel Hinweise in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Versammlungen für Einwohnerinnen und Einwohner) entscheidet der Rat.
- Eine Versammlung für Einwohnerinnen und Einwohner soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um städtische Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die Versammlung für Einwohnerinnen und Einwohner kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
- Hat der Rat die Durchführung einer Versammlung für Einwohnerinnen und Einwohner beschlossen, so setzt die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Mit der Einladung oder zu Beginn der Versammlung werden die Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens unterrichtet. In der Versammlung haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit, sich zu den Vorhaben zu äußern und ihre Auffassung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt zu erörtern. Die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Versammlung für Einwohnerinnen und Einwohner in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
- Die der Bürgermeisterin beziehungsweise die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§ 6 Anregungen und Beschwerden
- Jede Einwohnerin beziehungsweise jeder Einwohner der Stadt Wesel, die beziehungsweise der seit mindestens drei Monaten in der Stadt Wesel wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Wesel fallen.
- Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Wesel fallen, sind von der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
- Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (zum Beispiel Fragen, Erklärungen und Ansichten), sind ohne Beratung von der Bürgermeisterin beziehungsweise von dem Bürgermeister zurückzugeben.
- Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Absatz 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss.
- Soweit der Rat für die Entscheidung über Anregungen und Beschwerden selbst zuständig ist, gilt die Entscheidung gemäß § 41 Absatz 2 GO NRW als auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen, soweit es sich nicht um unübertragbare Angelegenheiten handelt (§ 41 Absatz 1 GO NRW).
- Wenn ein anderer Ausschuss oder die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister für die Entscheidung über Anregungen und Beschwerden zuständig ist, leitet der Haupt- und Finanzausschuss die Anregungen und Beschwerden an den Ausschuss oder an die Bürgermeisterin beziehungsweise den Bürgermeister zur Entscheidung weiter. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
- Das Recht des Rates, die Entscheidung über eine Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde betrifft, an sich zu ziehen (§ 41 Absatz 2 und 3 GO NRW), bleibt unberührt.
- Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist über die Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses durch die Bürgermeisterin beziehungsweise den Bürgermeister zu unterrichten.
- Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
§ 7 Integrationsrat
- Für die Dauer der Wahlzeit des Rates wird auf Grundlage des § 27 GO NRW ein Integrationsrat mit 16 Mitgliedern gebildet. Der Integrationsrat besteht aus:
- 10 durch Urwahl gemäß § 27 Absatz 2, 3 und 5 GO NRW gewählten Mitgliedern,
- 6 vom Rat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. - Die Wahl der direkt gewählten Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt. Nach der Kommunalwahl wählt der neue Rat aus seiner Mitte sechs Mitglieder in den Integrationsrat. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin beziehungsweise ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.
- Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende beziehungsweise einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich bei der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von drei Monaten damit zu befassen.
§ 8 Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder der Bürgermeisterin beziehungsweise des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Absatz 1 und 2 GO NRW) bedürfen der Schriftform.
§ 9 Ausschüsse
- Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
- Der Hauptausschuss nimmt zugleich die Aufgaben des Finanzausschusses wahr und führt die Bezeichnung "Haupt- und Finanzausschuss".
- Die Zuständigkeiten der Ausschüsse werden in der Zuständigkeitsordnung geregelt.
- Die Vorsitzenden der Ausschüsse, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter, können von der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
- Zu einzelnen Tagesordnungspunkten von Ausschusssitzungen können Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner gehört werden.
§ 10 Verfahren
- Das Verfahren in den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung geregelt.
- Diese Vorschriften sind, soweit zulässig, auch auf die Ausschüsse anzuwenden, die nach Sondergesetzen gebildet werden.
§ 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
- Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (EntschVO).
- Für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie durch Ratsbeschluss eingerichtete Beiräte, Kommissionen und ähnliches erhalten ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO:
- sachkundige Bürgerinnen und Bürger,
- sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner,
- beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und
- beratende Mitglieder des Schulausschusses.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt. Online-Fraktionssitzungen (zum Beispiel als Telefon- oder Videokonferenzen) sind zugelassen. Für sie kann Sitzungsgeld gezahlt werden, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Spontane Kontakte zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanruf sind nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür kein Sitzungsgeld gewährt werden kann. Fahrkosten werden für Online-Fraktionssitzungen nicht erstattet.
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der durch die Mandatsausübung entsteht. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a. Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung.
b. Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, zum Beispiel durch Vorlage einer Bescheinigung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers, ersetzt.
c. Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d. Personen, die
- einen Haushalt mit
- mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder einen Haushalt mit
- mindestens drei Personen führen und
nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
- einen Haushalt mit
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e. Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f. Verdienstausfallersatz wird für höchstens acht Stunden täglich gezahlt.
g. Stellvertretende Bürgermeisterinnen beziehungsweise stellvertretende Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende beziehungsweise ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - sowie Vorsitzende von Ausschüssen des Rates, mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW in Verbindung mit der EntschVO.
§ 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften
- Verträge der Stadt Wesel mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit den leitenden Dienstkräften der Stadt Wesel bedürfen der Genehmigung des Rates.
Keiner Genehmigung bedürfen:
a. Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b. Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt Wesel vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c. Verträge, deren Abschluss ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt.
- Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister, die Beigeordneten sowie die gemäß § 68 Absatz 3 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamtinnen und Beamte sowie Angestellten.
§ 13 Bürgermeisterin beziehungsweise Bürgermeister und Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter
- Die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister hat bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter, welche vom Rat aus seiner Mitte gewählt werden. Es sind mindestens zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter zu wählen. Erste Stellvertreterin beziehungsweise erster Stellvertreter der Bürgermeisterin beziehungsweise des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl bei der Wahl entfällt und zweite Stellvertreterin beziehungsweise zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt. Bei einer dritten Stellvertreterin beziehungsweise einem dritten Stellvertreter entsprechend, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt.
- Die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister, bei ihrer beziehungsweise seiner Verhinderung eine ehrenamtliche Stellvertreterin beziehungsweise ein ehrenamtlicher Stellvertreter, kann bei besonderen Anlässen die Amtskette tragen.
- Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin beziehungsweise den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
- Die Wertgrenze bei Geschäften der laufenden Verwaltung wird auf 25.000,00 € festgesetzt, soweit die Zuständigkeitsordnung keine anderen Wertgrenzen bestimmt. Ansonsten entscheidet die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
- Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamtes (§ 29 Absatz 2 GO NRW) trifft die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister.
§ 14 Akteneinsicht
- Auf Grundlage von § 55 Absatz 5 GO NRW ist jedem Ratsmitglied von der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates oder des Ausschusses dienen, der es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.
- Sofern Akteneinsicht gewährt wird, sind die Fraktionen im Rat grundsätzlich hierüber von der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister umgehend zu informieren.
§ 15 Beigeordnete
- Die Stadt Wesel hat drei Beigeordnete. Eine beziehungsweise einer der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zur allgemeinen Vertreterin beziehungsweise zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin beziehungsweise des Bürgermeisters bestellt. Sie beziehungsweise er führt die Amtsbezeichnung „Erste Beigeordnete“ beziehungsweise "Erster Beigeordneter".
- Ist die beziehungsweise der Erste Beigeordnete an der Vertretung gehindert, so bestimmt sich die Reihenfolge bei der Vertretung der Bürgermeisterin beziehungsweise des Bürgermeisters durch die übrigen Beigeordneten nach dem Dienstalter als Beigeordnete beziehungsweise Beigeordneter der Stadt.
§ 16 Teilnahme an Sitzungen
Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses teil.
§ 17 Bekanntmachungen
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wesel, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Wesel vollzogen.
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wesel, die in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich sind, werden durch Aushang/Anschlag an folgenden Stellen vollzogen:
- Rathaus der Stadt Wesel
- Feuerwehrgerätehaus Bislich
- Feuerwehrgerätehaus Büderich
- Feuerwehrgerätehaus Ginderich
- Feuerwehrgerätehaus Obrighoven
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 18 Personalangelegenheiten
- Die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister entscheidet für die Bediensteten der Verwaltung in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Soweit es sich um tariflich Beschäftigte der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen - ASG" handelt, entscheidet die Betriebsleitung des ASG in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der tariflich Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 12 TVöD. Für das übrige Personal des ASG trifft die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
- Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Bürgermeisterin beziehungsweise den Bürgermeister übertragen, soweit die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 126 Absatz 3 Nummer 2 Beamtenrechtsrahmengesetz).
§ 19 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.11.1994, in der Fassung vom 13.12.2023, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 19.03.2025
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin