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Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen im Gebiet der Stadt Wesel (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) vom 26.06.2024

Bekanntmachung der Stadt Wesel

Gebührenordnung 
für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen
im Gebiet der Stadt Wesel 
(Bewohnerparkausweisgebührenordnung) vom 26.06.2024

Aufgrund des § 6a Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) in Verbindung mit § 4 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2016 (GV. NRW. S. 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1186) in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. 1980 S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 25.06.2024 folgende Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen im Gebiet der Stadt Wesel (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) beschlossen:

§ 1
  1. Die Stadt Wesel erhebt für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Absatz 1b Nr. 2a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind, Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
  2. Bewohner*innen der Weseler Innenstadt können zum Parken einen Bewohnerparkausweis für speziell ausgewiesene Zonen beantragen. Der Bewohnerparkausweis wird auf Antrag ausgestellt.
    Bewohner*innen im Sinne des Bewohnerparkens sind Personen, die in den ausgewiesenen Zonen mit Hauptwohnsitz amtlich gemeldet sind. Berechtigt sind die Bewohner*innen, die nicht über eine(n) angemietete(n) oder private(n) Stellplatz oder Garage im Umkreis von 300 Metern ihres Hauptwohnsitzes verfügen.
    Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Umzug bzw. nach erfolgter amtlicher An- bzw. Ummeldung ausgestellt.
  3. Der Bewohnerparkausweis beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz in den Bewohnerparkzonen.
§ 2
  1. Der Bewohnerparkausweis kann mit einer Gültigkeitsdauer von ein oder zwei Jahren beantragt werden. Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises beträgt
    1. für ein Jahr     =   50 Euro und
    2. für zwei Jahre = 100 Euro.
  2. Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig und ist sofort zu zahlen. Die Gebühren können in bar oder per EC-Zahlung geleistet werden.
  3. Für eine Kennzeichenänderung oder einen Zonenwechsel in dem Bewohnerparkausweis oder für die Ausstellung eines Ersatzdokumentes nach Verlust wird eine Gebühr von einmalig 10 Euro erhoben.
    Die Inhaber*innen eines Bewohnerparkausweises sind verpflichtet, entsprechende Änderungen der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch die Änderung nicht berührt.
  4. Erlischt der Bewohnerparkausweis vor dem Ende seiner Laufzeit durch Umzug o.ä. oder wird dieser von dem/der Antragstellenden nicht mehr benötigt, erfolgt keine Erstattung der Gebühr.
§ 3

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 26.06.2024

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin