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Flurbereinigung Wesel-Büderich - Schlussfeststellung

Publiziert am

Bezirksregierung Düsseldorf

Flurbereinigungsbehörde

- Dezernat 33 -

 

Mönchengladbach, 13.01.2025

Dienstgebäude:

41061 Mönchengladbach

Croonsallee 36-40

Tel.: 0211 / 475-9803

E-Mail: Dezernat33@brd.nrw.de

Flurbereinigung Wesel-Büderich

Aktenzeichen: 33 – 7 07 02

 Schlussfeststellung

 In der Flurbereinigung Wesel-Büderich (Kreis Wesel, Teile der Städte Wesel und Rheinberg) wird hiermit gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG- die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt:

  1. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes - einschließlich seiner Nachträge 1 bis 3 - ist bewirkt.
  2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
  3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Wesel- Büderich sind abgeschlossen. 
Gründe 

Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan einschließlich seiner Nachträge ist in allen Teilen ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan benannten Beteiligten übergegangen.

Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.

Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten verblieben sind, die im Flurbereinigungsverfahren hätten geregelt werden müssen, ist es durch die Schlussfeststellung abzuschließen.

Hinweise:

Da die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft für abgeschlossen erklärt werden, erlischt sie mit der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 4 FlurbG). Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Das Flurbereinigungsverfahren endet (erst) mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Wesel-Büderich (§ 149 Abs. 3 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Schlussfeststellung der Flurbereinigung Wesel-Büderich kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Bezirksregierung Düsseldorf, 40474 Düsseldorf, erhoben werden.

Gegen die Schlussfeststellung steht gemäß § 149 Abs. 1 Satz 3 FlurbG auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft das Recht zum Widerspruch zu.

Im Auftrag

(LS)         gez. Markus Tönnißen

Hinweis:

Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd.nrw.de) unter der Rubrik „Über uns“/“Bekanntmachungen der Bezirksregierung Düsseldorf“.