Inhaltsverzeichnis
- § 1 Räumlicher Geltungsbereich
- § 2 Sachlicher Geltungsbereich
- § 3 Beitragspflicht
- § 4 Beitragsschuldner
- § 5 Einkommensangaben
- § 6 Einkommen
- § 7 Maßgebliches Einkommen
- § 8 Ermäßigungen und Befreiungen
- § 9 Weitere Auskunfts- und Anzeigepflicht der Eltern
- § 10 Inkrafttreten
Aufgrund des § 90 des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land NRW sowie § 50 und § 51 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz) hat der Rat der Stadt Wesel am 13.09.2022 folgende vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege vom 01.08.2013 beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen für die von der Stadt Wesel geförderten Betreuung in der Kindertagespflege.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Belegung eines Platzes in Kindertagespflege nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in der zur Zeit gültigen Fassung und nach den jeweils gültigen Richtlinien der Stadt Wesel zur Förderung von Kindern in Tagespflege.
§ 3 Beitragspflicht
- Die Stadt Wesel erhebt für die Belegung eines Platzes in der Kindertagespflege nach den Richtlinien der Stadt Wesel zur Förderung von Kindern in Tagespflege von den Beitragsschuldnern entsprechend ihrer jährlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten monatlichen öffentlich – rechtlichen Elternbeiträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
- Maßstab für die Beiträge sind das Einkommen der/des Beitragsschuldner/s und die durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeiten.
- Unterscheiden sich die Betreuungszeiten von Woche zu Woche, ist die Betreuungszeit zunächst abzuschätzen, anschließend ist über einen Zeitraum von drei Monaten eine durchschnittliche Betreuungszeit zu ermitteln und für den Elternbeitrag zugrunde zu legen.
- Weitere Teilnahmebeiträge sind, mit Ausnahme von möglichen Entgelten für Mahlzeiten ausgeschlossen. Eine Verpflegung wird mit dem Elternbeitrag nicht abgegolten und wird gesondert von der jeweiligen Kindertagespflegeperson erhoben.
- Der Elternbeitrag ist, soweit der Bescheid nichts anderes bestimmt, zum 15. eines jeden Monats fällig.
- Für eine Betreuungszeit über 45 Stunden wird eine zusätzliche Pauschale berechnet (s. Anlage zur Satzung).
- Die Beitragspflicht entsteht für jeden Monat, in dem für das Kind ein Platz in Tagespflege bereitgestellt wird. Wird zu Beginn der Beitragspflicht kein voller Monat in Anspruch genommen, wird der Elternbeitrag anteilig erhoben. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 15. eines Monats, wenn die Betreuung ebenfalls bis dahin endet, andernfalls besteht die Beitragspflicht bis zum Monatsende.
- Die Beitragspflicht wird durch Ausfall-/Urlaubszeiten der Tagespflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr nicht berührt. Für Kinder, die gemäß Landesgesetz beitragsfrei sind, werden keine Elternbeiträge erhoben.
§ 4 Beitragsschuldner
- Verpflichtungen oder Rechte dieser Satzung berechtigen oder verpflichten die Eltern des Kindes als Erziehungsberechtigte oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen mit denen das Kind zusammenlebt. Beitragsschuldner sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen als Gesamtschuldner.
- Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, ist dieser beitragspflichtig.
§ 5 Einkommensangaben
- Beitragsschuldner haben bei der Aufnahme und danach auf Verlangen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensstufe gemäß der Anlage zu § 3 ihrem Elternbeitrag zugrunde zu legen ist.
- Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensstufe und damit zu einem anderen Elternbeitrag führen können, sind dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe unverzüglich mitzuteilen.
- Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen, wenn auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen worden ist.
- Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
§ 6 Einkommen
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Ausländische Einkünfte sind analog zu berücksichtigen.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, anzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz wird bis auf den in § 10 des Bundeselterngeldgesetzes benannten Sockelbetrag als Einkommen berücksichtigt. Sonderausgaben werden, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 5a Einkommensteuergesetz steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten, nicht berücksichtigt. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Baukindergeld des Bundes sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine Ausübung lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes wird der Freibetrag ab Geburtsmonat berücksichtigt.
§ 7 Maßgebliches Einkommen
- Bei der erstmaligen Einkommensermittlung bzw. bei einer Aktualisierung des Einkommens ist das prognostizierte voraussichtlich auf Dauer erzielte Einkommen für das gesamte laufende Kalenderjahr maßgebend. Der Prognose wird das Einkommen des Kalendervorjahres zugrunde gelegt, soweit es Rückschlüsse auf das im laufenden Kalenderjahr zu erzielende Einkommen zulässt.
- Bei der nachträglichen Einkommensüberprüfung werden die tatsächlichen Jahreseinkünfte im Kalenderjahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt.
- Tritt während der Betreuungszeit eine Änderung aufgrund einer Trennung der Eltern ein, so ist ab dem Folgemonat der Elternteil Schuldner, bei dem sich das Kind nach der Trennung überwiegend aufhält. Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, ist dieser beitragspflichtig. Die Trennung ist unverzüglich mitzuteilen.
- Im Falle des § 4 Abs. 3 (Pflegekinder) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Stufe 1 der Beitragstabelle richtet, es sei denn nach § 6 ergibt sich ein niedriger Beitrag. Wird ein Kind im Rahmen von § 34 SGB VIII in einer Heimeinrichtung betreut, so entfällt eine Beitragspflicht.
§ 8 Ermäßigungen und Befreiung
- Die Ermäßigungen und Befreiungen gelten nur, wenn mehr als ein Kind eines Beitragspflichtigen gegenüber der Stadt Wesel gleichzeitig ein Angebot der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich oder eine Tageseinrichtung besucht oder im Rahmen der Richtlinien der Stadt Wesel zur Förderung von Kindern in Tagespflege gefördert wird. Wenn zwei Kinder gleichzeitig ein oben genanntes Angebot in Anspruch nehmen, so reduziert sich der Elternbeitrag für das zweite Kind um die Hälfte. Für das dritte Kind und jedes weitere entfallen die Elternbeiträge.
- Bei Mehrlingsgeburten ist nur ein Beitrag zu zahlen.
- Kinder, die gemäß landesgesetzlicher Regelung vom Elternbeitrag befreit sind, treten an die Stelle des ersten Kindes in der Rangfolge.
- Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der Jugendhilfe erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 Abs. 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII) nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Elternbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
- Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung für die Pauschale über 45 Stunden.
§ 9 Weitere Auskunfts- und Anzeigepflicht der Eltern
Die Beendigung sowie Änderungen im Umfang der Kindertagespflege sind unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ist bei laufender Kindertagespflege unverzüglich anzuzeigen, wenn Kindertagespflege zu sog. ungünstigen Zeiten (vor 7.00 und nach 19.00 Uhr sowie am Wochenende) neu oder nicht mehr in Anspruch genommen wird.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Anlage zu § 3 der Elternbeitragssatzung der Stadt Wesel:
Es gilt die folgende Beitragstabelle:
Stufe | Jahreseinkommen | Durchschnittliche Betreuungszeit pro Woche | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
5-15 Stunden | 16-25 Stunden | 26-35 Stunden | 36-45 Stunden | Pauschale über 45 | ||
0 | 0 bis 20.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
1 | 20.001 bis 25.000 € | 13 € | 39 € | 51 € | 64 € | 10 € |
2 | 25.001 bis 37.000 € | 26 € | 79 € | 104 € | 130 € | 15 € |
3 | 37.001 bis 49.000 € | 40 € | 121 € | 158 € | 198 € | 20 € |
4 | 49.001 bis 61.000 € | 54 € | 163 € | 213 € | 268 € | 25 € |
5 | 61.001 bis 73.000 € | 69 € | 207 € | 271 € | 340 € | 30 € |
6 | 73.001 bis 85.000 € | 84 € | 252 € | 330 € | 414 € | 35 € |
7 | 85.001 bis 97.000 € | 100 € | 299 € | 391 € | 490 € | 40 € |
8 | 97.001 bis 110.000 € | 116 € | 347 € | 454 € | 569 € | 45 € |
9 | über 110.000 € | 132 € | 396 € | 518 € | 650 € | 50 € |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 21.09.2022
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin
Änderungssatzung vom | In Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
---|---|---|
11.11.2015 | 01.08.2016 | § 9 |
14.12.2016 | 01.08.2018 | §§ 3, 9 |
11.03.2020 | 01.08.2020 | §§ 1 bis 14 |
21.09.2022 | 01.08.2023 | §3 |