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Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen auf dem Stadtgebiet Wesel

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Gem. §§ 16, 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i. V. m. §§ 2 und 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz –ZVO-IfSG – NRW wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:

Allgemeinverfügung

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen werden bzw. wird

  1. für Reiserückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche angeordnet:
    1. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
    2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
    3. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
    4. Berufsschulen
    5. Hochschulen.
  2. für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nachstehende Maßnahmen angeordnet:
    1. Die Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
    2. Die Einrichtungen haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
    3. Die Einrichtungen haben Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen.
    4. Die Einrichtungen haben sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen.
  3. die Schließung/Einstellung folgender Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote angeordnet:
    1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, ab dem 16.03.2020
    2. Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen ab dem 16.03.2020
    3. alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
    4. Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
    5. Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.2020
    6. Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020.
  4. der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen
    1. Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
    2. Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ab dem 16.03.2020 beschränkt und nur unter der Einhaltung nachstehender Auflagen gestattet:

      Zentrale Registrierung aller Gäste mit Kontaktdaten (Datum, Uhrzeit, Nachname, Vorname, Adresse, Telefonnummer), Verbot des Thekenausschanks, Begrenzung der Personenzahl je Tisch auf 4 Personen, Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen Tischen von 2 Metern, Anbringung entsprechender Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen sowie der Bereitstellung geeigneter Desinfektionsmittel in den Eingangsbereichen sowie den sanitären Anlagen, Verbot des Betriebs von Kegelbahnen.
  5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).
  6. Die Anordnungen unter 1. bis 4. treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
  7. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 19.04.2020.
    Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Aufhebung der zuständigen Behörde.

Begründung der Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung erfolgt in Umsetzung des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 15.03.2020.

Bestimmungen des § 28 Absatz 1 IfSG:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

Ausgehend von der v. g. Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden.

Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Zusammenkünften mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen, wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit, verbunden.

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt weiter stetig an.

Durch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 13.03.2020 wurde die Stadt Wesel angewiesen, für Veranstaltungen ab dem 14.03.2020 dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden.

Mit Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 wurde der Erlass umgesetzt und Veranstaltungen auf dem Stadtgebiet Wesel untersagt.

Nach Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 15.03.2020 ist es erforderlich weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Neben dem Verbot von Veranstaltungen ist es daher zur Gesundheitssicherung der Bevölkerung notwendig, das Verbot von Veranstaltungen um ein Verbot von weiteren Anlässen sowie um weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergänzen, bei denen vergleichbar hohe Risikofaktoren existieren wie beim Zusammentreffen von Personen bei Veranstaltungen.

Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit der Einschränkung weiterer sozialer Kontaktmöglichkeiten (Besuchsverbot in Krankenhäusern, Schließung von Theatern, Kinos, Discotheken etc.) sowie der Anordnung entsprechender Zugangsbeschränkungen für Restaurants, Gaststätten usw. die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Dabei gehen viele bestätigte Fälle der Erkrankung COVID-19 zurück auf Kontakte mit Rückkehrern von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört bei Einrichtungen, in denen Personen leben oder unterrichtet bzw. betreut werden, die durch Alter, Erkrankung bzw. Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG. Hierzu gehören insbesondere Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen besonders schutzbedürftige Personen (kranke Menschen, ältere Menschen, Kinder und Jugendliche) leben oder betreut werden.

Auch das Verbot des Betreibens von Vergnügungsstätten wie z.B. Spielhallen, aber auch Fitnessstudios oder anderen Sporteinrichtungen ist erforderlich, da hier durch die gemeinsame Freizeitbetätigung, den damit im Zusammenhang stehenden nahen Körperkontakt bzw. die Nutzung von Sport- bzw. Spielgeräten durch eine Vielzahl von Teilnehmern, eine Infektion ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Verbot des Betreibens von Prostitutionsstätten ist erforderlich, da hier besonders enge Kontakte gepflegt werden und im Falle einer positiv erkrankten Person eine Virusinfektion über Schleimhautkontakte mehr als wahrscheinlich ist.

Hinsichtlich des Auswahlermessens ist nach dem Erlass grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind als die angeordneten Maßnahmen. Zur Begründung verweist der Erlass auf die in kurzer Zeit rasante Verbreitung des Virus. Vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen der SARS-CoV-2 müssen weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik, ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn die vorgenannten kontaktreduzierenden Maßnahmen angeordnet werden. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein erhebliches Gefährdungspotential, so dass nur durch weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden anderweitigen Schutzmaßnahmen möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind. Die extrem hohen Risikofaktoren beim Zusammentreffen von Personen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten, sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen in Betracht kommt.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 8, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG angeordnet.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung ist im Interesse der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Es ist sicherzustellen, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung durchgeführt werden können.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). Die Klage muss den/die Kläger/in, den/die Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Falls die Frist durch das Verschulden eines/einer Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen/deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie im Internet unter www.justiz.de.

Wesel, den 16.03.2020

Stadt Wesel
Die Bürgermeisterin
gez.
Ulrike Westkamp