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Absicht der Einziehung von Teilstücken der öffentlichen Verkehrsflächen "Stralsunder Straße" sowie "Rheinbabenstraße" in Wesel-Altstadt

Publiziert am

Bekanntmachung der Stadt Wesel

Absicht der Einziehung von Teilstücken der öffentlichen Verkehrsflächen 
“Stralsunder Straße“ sowie “Rheinbabenstraße“ in Wesel-Altstadt

Die Stadt Wesel beabsichtigt nach Beschluss des Rates der Stadt Wesel vom 10.12.2024 gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung (StrWG NRW) die folgenden öffentlichen Verkehrsteilflächen frühestens in 3 Monaten einzuziehen, weil die betroffenen Verkehrsteilflächen keine Verkehrsbedeutung mehr besitzen:

Teilstück der öffentlichen Verkehrsfläche “Stralsunder Straße“ in Wesel-Altstadt (ca. 60 m² große Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Wesel, Flur 41, Flurstück 639) - siehe Lageplan 1

Lageplan 1 - geplante Einziehung Teilverkehrsfläche Stralsunder Straße

sowie Teilstück der öffentlichen Verkehrsfläche “Rheinbabenstraße“ in Wesel-Altstadt (ca. 80 m² große Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Wesel, Flur 39, Flurstück 186) - siehe Lageplan 2.

Lageplan 2 - geplante Einziehung Teilverkehrsfläche Rheinbabenstraße

Hiermit wird die Absicht der Einziehung gem. § 7 Abs. 4 StrWG NRW öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

Hinweise:

  1. Pläne, aus denen die genaue Lage und die Ausdehnung der einzuziehenden Verkehrsteilflächen ersichtlich ist, liegen beim Team Bauleitplanung der Stadt Wesel im Rathausanbau, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel, Zimmer 231, aus. Sie können dort bis zum Erlass der jeweiligen Einziehungsverfügung, die frühestens drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergehen kann, montags bis freitags während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung von jedermann eingesehen werden.
  2. Etwaige Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift oder per Mail an bauleitplanung@wesel.de erhoben werden. Die Stadt Wesel wird diese zum Anlass nehmen, die Einziehungsabsicht nochmals zu überprüfen. 
  3. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Dauer der Bekanntmachung der Absicht zur Einziehung von mindestens drei Monaten wird über die Einziehung entschieden. 
  4. Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorbereitung einer durch einen späteren Verwaltungsakt zu treffenden Entscheidung. Sie ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Diese Bekanntmachung ist gleichzeitig auf der Internetseite der Stadt Wesel unter www.wesel.de/Bekanntmachungen veröffentlicht.

Wesel, 12.12.2024  

Stadt Wesel
Die Bürgermeisterin

gezeichnet
Ulrike Westkamp

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