Bekanntmachung der Stadt Wesel
8. Satzung vom 11.12.2024 zur Änderung der Satzung über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Schwarzwassergräben vom 14.12.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2023
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444); der §§ 62 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718) und
der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155);
hat der Rat der Stadt Wesel am 10.12.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Schwarzwassergräben vom 14.12.2016 beschlossen:
§ 1
Gebührensatz
- § 8 wird wie folgt neu gefasst:
Der Einheitsbetrag zur Berechnung der Erschwernisse gem. § 6 beträgt € 15,09.
Der Gebührensatz beträgt für versiegelte Flächen € 0,18238/m² und für übrige Flächen € 0,00091/m².
§ 2
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 11.12.2024
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin