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3. Satzung vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel (Vergnügungssteuersatzung) vom 12.04.2011

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Bekanntmachung der Stadt Wesel
3. Satzung vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel (Vergnügungssteuersatzung) vom 12.04.2011

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV.NRW. S.136), der §§ 1 bis 3 und § 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV.NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung vom 07. Mai 2024 folgende 3. Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel Vergnügungssteuersatzung) vom 12. April 2011 beschlossen:

§ 1

§ 8 (1) wird wie folgt neu gefasst: 

§ 8
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
  1. Die Steuer für das Benutzen von Geldspielapparaten und das Halten von Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. 
    Das Einspielergebnis bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ergibt sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Monats. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. 
    Die Steuer beträgt 
    1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
    - Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 23 v.H. des mtl. Einspielergebnisses je Apparat 
    - Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 € je Apparat und angefangenen Kalendermonat 
    2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei 
    - Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 14 v.H. des mtl. Einspielergebnisses je Apparat 
    - Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 29,50 € je Apparat und angefangenen Kalendermonat 
    3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500,00 € je Apparat u. angefangenen Monat. 
§ 2

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 14.05.2024
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin