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20. Satzung vom 11.12.2024 zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit Ausnahme der Issel im Gebiet der Stadt Wesel vom 29.10.1993 in der Fassung vom 14.12.2022

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Bekanntmachung der Stadt Wesel

20. Satzung vom 11.12.2024 zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit Ausnahme der Issel im Gebiet der Stadt Wesel vom 29.10.1993 in der Fassung vom 14.12.2022

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2024 (GV.NRW. S. 444),

der §§ 62 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2021 (GV.NRW. S. 1470) und

der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW. S. 155),

hat der Rat der Stadt Wesel am 10.12.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit Ausnahme der Issel im Gebiet der Stadt Wesel vom 29.10.1993 in der Fassung vom 13.12.2022 beschlossen:

§ 1 

Gebührensatz

In § 5 wird unter dem Buchstaben a) der Betrag „28,01 €“ durch den Betrag „32,59 €“

ersetzt.

§ 2 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 11.12.2024
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin