Inhalt

16. Satzung vom 11.12.2024 zur Änderung der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen – Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel – ASG“ – vom 17.12.1997

Publiziert am
Bekanntmachung der Stadt Wesel

16. Satzung vom 11.12.2024 zur Änderung der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen – Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel – ASG“ – vom 17.12.1997

Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644 ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 10.12.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abfall, Straßen, Grünflächen – Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel – ASG“ beschlossen:

§ 1

In § 13 wird folgender Absatz 2 aufgenommen:

Im Lagebericht sind

  • der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Betriebs so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Betriebs zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. 
  • Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrundeliegende Annahmen sind anzugeben. 
  • Darüber hinaus ist im Lagebericht auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.
§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 11.12.2024
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin