Seit Montag, 27. April 2020, muss in Nordrhein-Westfalen an einigen Orten ein Mund- und Naseschutz getragen werden. Häufig zu hören ist, dass die Maskenpflicht in Geschäften sowie in Bus und Bahn gilt. Doch darüber hinaus gibt es weitere Bereiche:
- Die Stadt Wesel weist darauf hin, dass auch für Wochenmärkte die Maskenpflicht gilt.
- Wer Speisen und Getränke in einem gastronomischen Betrieb abholt, muss ebenfalls einen Mund- und Nasenschutz tragen.
- Das Gleiche gilt für sämtliche Verkaufs- und Ausstellungsräume von Handwerkern und Dienstleistern, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
- Ausgenommen sind Personen, die ein Fahrzeug lenken, wie z.B. Taxifahrer. Kunden eines Taxis müssen jedoch einen Mundschutz tragen.
- Wer sich an einem Bahnhof oder einer Haltestelle aufhält, muss ebenfalls einen Schutz für Mund und Nase tragen.
- Zudem müssen Mund und Nase in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens bedeckt sein.
„Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt“, so auf der Internetseite der Landesregierung NRW (Quelle: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus?from=bc).
Welche "Masken" müssen getragen werden?
Mund und Nase können am einfachsten mit einer so genannten Alltagsmaske bedeckt werden. Diese sind häufig selbstgenäht. Alternativ kann auch ein Schal oder ein Tuch getragen werden.