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Jugendarbeitsschutz

Ohne Moos nichts los. Wenn das Taschengeld nicht reicht, muss man etwas dazu verdienen. Generell dürfen Schüler nicht arbeiten. Ihre Hauptaufgabe besteht im Schulbesuch der ist oft anstrengend genug ist. Schülerjobs müssen daher begrenzt sein, so dass die Leistung in der Schule nicht beeinträchtigt und der Erholungswert der Ferien nicht gefährdet wird. Die folgenden Ausnahmen gelten für Kinder ab 13 Jahren und Jugendliche ab 15 Jahren.

Wann darf ich arbeiten? Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick

Paragraphen Wichtige Inhalte Alter: 13 bis 14 Jahre Alter: 15 bis 17 Jahre
Schulzeit Ferien Schulzeit Ferien
JArbSchG
§ 5 Abs. 3
§ 4a


und

KindArbSchV
§ 2 Abs. 1
  • Mit Einwilligung des Sorgeberechtigten
  • Nicht mehr als zwei Stunden täglich
  • Nicht vor und während des Schulunterrichts
  • Nicht zwischen 18 und 8 Uhr

Zulässige Beschäftigungen:

  • Austragen von Zeitungen, Prospekten, etc.
  • Tätigkeiten in Haushalt und Garten
  • Botengänge und Einkaufshilfe
  • Kinder- und Haustierbetreuung
  • Nachhilfeunterricht
  • Tätigkeiten bei Feldbestellung und Ernte
  • Handreichungen beim Sport
  • Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen
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JArbSchG
§ 5 Abs. 4
  • Höchstens vier Wochen im Kalenderjahr
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JArbSchG
§ 6
  • Behördliche Ausnahmebewilligung für Theatervorstellungen, bei Musik- und Rundfunkaufführungen sowie Film- und Fotoaufnahmen
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JArbSchG
§ 8
  • Nicht mehr als 8 Stunden täglich
  • Nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich
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JArbSchG
§ 11
  • Ab 4 Stunden und 30 Minuten Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause
  • Ab 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten Pause
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JArbSchG
§ 13
  • Zwischen zwei Arbeitszeiten mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit
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JArbSchG
§ 14
  • Beschäftigung nur von 6 bis 20 Uhr (Ausnahmen für einige Branchen)
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JArbSchG
§ 15 bis § 18
  • Beschäftigung nur an fünf Tagen in der Woche
  • Keine Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen
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