Waren die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, hat die Mutter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die alleinige elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind inne.
Damit nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ausüben können, sind öffentlich zu beurkundende Sorgeerklärungen notwendig. Hierin erklären beide Elternteile jeweils für sich, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausüben wollen. Die Erklärungen können in einer Urkunde zusammengefasst werden. Werden sie getrennt abgegeben, tritt die gemeinsame Sorge ein, sobald beide Elternteile dies rechtswirksam erklärt haben.
Die Sorgeerklärungen und ggf. die hierzu erforderlichen Zustimmungen können, auch bereits vor der Geburt, beim Jugendamt oder einem Notar, in Fällen mit Auslandsberührung sogar bei einem deutschen Konsulat oder einer deutschen Botschaft,beurkundet werden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Sorgeerklärungen ist eine rechtswirksam bestehende Vaterschaft.
Die Wirksamkeit der Sorgeerklärungen ist nicht von einer Zustimmung Dritter (bspw. Jugendamt, Amtsgericht oder aktuellem Ehepartner, der nicht Elternteil ist) abhängig. Ausnahme: Minderjährige Elternteile benötigen für die Sorgeerklärung die Zustimmung ihrer jeweiligen Sorgeberechtigten.
Eine Rücknahme der Sorgeerklärung ist nicht möglich, eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur über eine familiengerichtliche Entscheidung möglich und muss dem Wohl des Kindes dienen.
Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kommt also eine übereinstimmende Sorgeerklärung nicht zustande, so kann der Vater die Entscheidung des Familiengerichts beantragen. Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (Einzelfallentscheidung).
Die Jugendämter führen ein Sorgeregister. Von jeder beurkundeten Sorgeerklärung ist eine beglaubigte Abschrift an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu geben und dort zum Sorgeregister zu nehmen. In das Sorgeregister werden alle Sorgeerklärungen eingetragen, die für ein im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendamtes geborenes (nicht zwingend wohnhaftes) Kind abgegeben wurden. Das Jugendamt Wesel führt mithin das Sorgeregister für alle in Wesel geborenen Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren. Zuständig hier im Hause sind die Mitarbeiter der Beistandschaft.
Das jeweilige Jugendamt hat bei schriftlichen Anfragen und glaubhaft gemachtem berechtigen Interesse aus dem Sorgeregister Auskunft zu erteilen. Entweder erstellt es eine Negativbescheinigung oder übersendet Kopien der Sorgeerklärungen.
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